Bilanzgliederung

HGB Bilanzgliederung nach § 266 – Aktiva und Passiva

Die Bilanz nach HGB folgt einer festen Gliederung. § 266 HGB gibt die Struktur für Aktiva und Passiva vor. Hier finden Sie den vollständigen Aufbau und die Unterschiede nach Größenklasse.

Stand:

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Aktiva – die Vermögensseite

Die linke Seite der Bilanz zeigt, worin das Unternehmen investiert hat.

A. Anlagevermögen: I. Immaterielle Vermögensgegenstände – II. Sachanlagen – III. Finanzanlagen

B. Umlaufvermögen: I. Vorräte – II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände – III. Wertpapiere – IV. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten

C. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP)

D. Aktive latente Steuern (mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: Wahlrecht bei einer insgesamt entstehenden Steuerentlastung nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB)

E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

Passiva – die Kapitalseite

Die rechte Seite der Bilanz zeigt, woher das Kapital kommt.

A. Eigenkapital: I. Gezeichnetes Kapital – II. Kapitalrücklage – III. Gewinnrücklagen – IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag – V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

B. Rückstellungen: Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen, sonstige Rückstellungen

C. Verbindlichkeiten: Bankdarlehen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, sonstige Verbindlichkeiten

D. Passive Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP)

E. Passive latente Steuern (mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: Ansatzpflicht bei einer insgesamt entstehenden Steuerbelastung nach § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB)

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Latente Steuern nach Größenklasse

Kleine Kapitalgesellschaften einschließlich Kleinstkapitalgesellschaften sind nach § 274a Nr. 4 HGB von der Anwendung des § 274 HGB befreit. Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gilt diese Befreiung nicht. Maßgeblich sind Differenzen zwischen handelsrechtlichen und steuerlichen Wertansätzen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen.

Verkürzte vs. vollständige Gliederung

Die Gliederungstiefe hängt von der Größenklasse ab.

Kleinstkapitalgesellschaft

Nur Hauptpositionen: Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten. Keine Untergliederung.

Kleine Kapitalgesellschaft

Buchstaben und römische Zahlen: z. B. A. Anlagevermögen, I. Immaterielle Vermögensgegenstände, II. Sachanlagen.

Mittelgroß / Groß

Vollständige Gliederung mit arabischen Zahlen: z. B. I.1. Konzessionen, I.2. Geschäfts- oder Firmenwert.

Welche Bilanzposten muss jede Größenklasse zeigen?

§ 266 Abs. 1 HGB staffelt die Pflicht nach Größe: Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften weisen alle Posten der Absätze 2 und 3 gesondert aus, kleine nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten (Satz 3), Kleinstkapitalgesellschaften nur die Buchstabenposten (Satz 4). Kleinstkapitalgesellschaft ist, wer in der Regel an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen mindestens zwei der Werte 450.000 € Bilanzsumme, 900.000 € Umsatzerlöse und zehn Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt nicht überschreitet (§ 267a HGB; Einzelheiten unter Größenklassen nach HGB).

Dasselbe Umlaufvermögen in drei Gliederungstiefen (Beispielzahlen)
SachverhaltKleinstkapitalgesellschaftKleine KapitalgesellschaftMittelgroß und groß
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 38.000 €geht in B. Umlaufvermögen aufgeht in B. II. aufeigene Zeile B. II. 1.
Sonstige Vermögensgegenstände 6.500 €geht in B. Umlaufvermögen aufgeht in B. II. aufeigene Zeile B. II. 4.
Guthaben bei Kreditinstituten 27.500 €geht in B. Umlaufvermögen aufeigene Zeile B. IV.eigene Zeile B. IV.
So steht es in der Bilanzeine Zeile: B. Umlaufvermögen 72.000 €zwei Zeilen: B. II. 44.500 €, B. IV. 27.500 €B. II. 44.500 € mit den Einzelposten 1. und 4., dazu B. IV. 27.500 €
Die verkürzte Gliederung ist ein Wahlrecht – das Gesetz formuliert „brauchen nur“. Mehr Posten als vorgeschrieben dürfen immer gezeigt werden.

Für die GmbH gilt in jeder Größenklasse zusätzlich § 42 Abs. 3 GmbHG: Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern werden in der Regel gesondert ausgewiesen oder im Anhang genannt. Stehen sie unter einem anderen Posten, etwa bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, ist die Gesellschafterbeziehung dort zu vermerken.

Davon-Vermerke: Restlaufzeiten von Forderungen und Verbindlichkeiten

Bei jedem gesondert ausgewiesenen Forderungsposten wird vermerkt, welcher Teil eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr hat (§ 268 Abs. 4 Satz 1 HGB). Bei jedem Verbindlichkeitsposten sind beide Teile anzugeben: der Betrag mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und der mit mehr als einem Jahr (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB). Gezählt wird vom Abschlussstichtag bis zur Fälligkeit, nicht ab Vertragsbeginn.

Beispiel: Ein Bankdarlehen steht am 31.12.2025 mit 84.000 € zu Buche und wird ab 2026 mit 14.000 € pro Jahr getilgt.

  • Restlaufzeit bis zu einem Jahr: 14.000 € (Rate 2026)
  • Restlaufzeit von mehr als einem Jahr: 70.000 €
  • davon mehr als fünf Jahre: 14.000 € – die Raten 2026 bis 2030 decken 70.000 € ab, nur die Rate 2031 liegt jenseits der Fünfjahresgrenze

Der Fünfjahresbetrag gehört nicht in die Bilanz, sondern in den Anhang: § 285 Nr. 1 HGB verlangt den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit mehr als fünf Jahren Restlaufzeit und den Gesamtbetrag der gesicherten Verbindlichkeiten samt Art der Sicherheit. Mittelgroße und große Gesellschaften schlüsseln beides nach Posten auf (§ 285 Nr. 2 HGB), meist in einem Verbindlichkeitenspiegel; kleine Gesellschaften sind von dieser Aufgliederung befreit (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB).

Gliederungsgrundsätze nach § 265 HGB

§ 265 HGB regelt, wie streng das Schema gilt: Die Darstellung bleibt von Jahr zu Jahr gleich, Vorjahreszahlen sind Pflicht, und Posten dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzt, angepasst, zusammengefasst oder weggelassen werden.

  • Stetigkeit (Abs. 1): Form und Gliederung der Vorjahre werden beibehalten. Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und im Anhang zu begründen.
  • Vorjahresbeträge (Abs. 2): Neben jedem Posten steht der Vorjahreswert. Sind die Beträge nicht vergleichbar oder wurde der Vorjahreswert angepasst, erläutert der Anhang das.
  • Mitzugehörigkeit (Abs. 3): Passt ein Betrag zu mehreren Posten – etwa eine Lieferforderung gegen einen Gesellschafter –, wird beim gewählten Posten vermerkt, wohin er außerdem gehört, oder der Anhang nennt es, soweit das für die Klarheit nötig ist.
  • Untergliedern und ergänzen (Abs. 5): Weitere Unterposten sind erlaubt. Neue Posten und Zwischensummen nur, wenn ihr Inhalt von keinem vorgeschriebenen Posten erfasst wird.
  • Anpassen (Abs. 6): Gliederung und Bezeichnung der arabisch nummerierten Posten sind zu ändern, wenn Besonderheiten der Gesellschaft das für eine klare Darstellung erfordern.
  • Zusammenfassen (Abs. 7): Arabisch nummerierte Posten dürfen zusammengefasst werden, wenn ihr Betrag unerheblich ist oder die Darstellung dadurch klarer wird; im zweiten Fall erscheinen sie im Anhang einzeln.
  • Leerposten (Abs. 8): Ein Posten ohne Betrag entfällt – es sei denn, im Vorjahr stand dort ein Betrag. Wurden etwa alle Wertpapiere des Umlaufvermögens im Jahr verkauft (Vorjahr 12.000 €), bleibt die Zeile mit 0 € stehen.

Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (§ 268 Abs. 3 HGB)

Negatives Eigenkapital erscheint nicht als Minusposten auf der Passivseite: Übersteigen die Passivposten die Aktivposten, steht der Überhang am Ende der Aktivseite als eigener Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“.

Beispiel: Eine GmbH mit 25.000 € Stammkapital trägt einen Verlustvortrag von 31.000 € und schließt das Jahr mit einem Jahresfehlbetrag von 9.000 € ab. Rechnerisch beträgt das Eigenkapital −15.000 €.

  • Passivseite: Gezeichnetes Kapital 25.000 €, Verlustvortrag −31.000 €, Jahresfehlbetrag −9.000 €; der Fehlbetrag von 15.000 € wird offen gegengerechnet, sodass das Eigenkapital mit 0 € abschließt.
  • Aktivseite: als letzter Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ 15.000 €.

In die Bilanzsumme für die Größenklasse zählt dieser Posten nicht (§ 267 Abs. 4a Satz 2 HGB). Der Ausweis ist ein bilanzieller Befund, aber noch keine Feststellung einer Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn; dafür braucht es eine eigene Prüfung mit gegebenenfalls anderen Wertansätzen (Überschuldung prüfen).

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Häufige Fragen

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Die verkürzte Gliederung (für kleine Kapitalgesellschaften) zeigt nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten. Die vollständige Gliederung enthält zusätzlich die arabisch bezifferten Unterpositionen.

Nein. Die Gliederung nach § 266 HGB ist verbindlich. Aktiva und Passiva müssen in der vorgegebenen Reihenfolge dargestellt werden.

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) sind Ausgaben vor dem Stichtag, die Aufwand für die Folgeperiode darstellen. Passive RAP (PRAP) sind Einnahmen vor dem Stichtag, die Ertrag für die Folgeperiode darstellen.

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