Eigenkapital · § 272 HGB
Eigenkapitalausweis nach § 272 HGB richtig gliedern
Der Eigenkapitalblock ist der Teil der Bilanz, in dem sich Fehler am längsten halten — weil die Bilanzsumme trotzdem stimmt. Ein nicht abgesetzter Betrag ausstehender Einlagen, eigene Anteile im falschen Posten oder eine Kapitalrücklage, in der eine Gewinnrücklage steckt: All das lässt sich ausgleichen und bleibt trotzdem falsch. § 266 Abs. 3 HGB gibt die Gliederung vor, § 272 HGB sagt, was in welchen Posten gehört und welche Beträge offen abzusetzen sind. Diese Seite geht den Block Posten für Posten durch und zeigt, wie unsere Software die Vorspaltenlogik automatisch abbildet.
Stand: 2026-10-18
Die Gliederung des Eigenkapitals
§ 266 Abs. 3 Buchstabe A HGB gibt fünf Positionen vor — die Reihenfolge ist nicht verhandelbar.
- I. Gezeichnetes Kapital — der Betrag, auf den die Haftung der Gesellschafter beschränkt ist (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB)
- II. Kapitalrücklage — Beträge, die von außen zugeführt wurden (§ 272 Abs. 2 HGB)
- III. Gewinnrücklagen — gesetzliche Rücklage, Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen, satzungsmäßige und andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB)
- IV. Gewinnvortrag oder Verlustvortrag
- V. Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag
- Reicht das Eigenkapital nicht aus, erscheint der Fehlbetrag als „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ am Schluss der Aktivseite (§ 268 Abs. 3 HGB)
Die Vorspalte: ausstehende Einlagen und eigene Anteile
Zwei Sachverhalte werden nicht in einen eigenen Posten gestellt, sondern offen vom gezeichneten Kapital abgezogen. Der erste sind die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen: Sie sind nach § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB vom Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen, der verbleibende Betrag wird als „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte ausgewiesen. Der bereits eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Teil steht dagegen auf der Aktivseite unter den Forderungen und ist dort gesondert zu bezeichnen.
Der zweite Fall sind erworbene eigene Anteile. Nach § 272 Abs. 1a HGB ist ihr Nennbetrag — bei Stückaktien der rechnerische Wert — ebenfalls offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen Nennbetrag und Anschaffungskosten wird mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechnet; Anschaffungsnebenkosten sind Aufwand des Geschäftsjahres. Ein Ausweis eigener Anteile als Vermögensgegenstand auf der Aktivseite ist nicht mehr zulässig.
Beide Abzüge mindern das Eigenkapital. Wer sie als eigene Zeile mit positivem Vorzeichen führt, weist ein zu hohes Eigenkapital aus, ohne dass die Bilanz aus dem Gleichgewicht gerät — genau deshalb fällt der Fehler oft erst in der Prüfung auf.
Kapitalrücklage oder Gewinnrücklage
Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB)
Hier stehen Beträge, die von den Gesellschaftern zugeführt wurden: das Aufgeld bei der Ausgabe von Anteilen, Beträge für Wandlungs- und Optionsrechte, Zuzahlungen gegen Vorzugsrechte und andere Zuzahlungen in das Eigenkapital.
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB)
Hier stehen ausschließlich Beträge, die aus dem Ergebnis des Geschäftsjahres oder eines früheren Geschäftsjahres gebildet wurden. Eine Einlage der Gesellschafter darf niemals als Gewinnrücklage erscheinen.
Pflichtrücklagen
Die UG (haftungsbeschränkt) muss nach § 5a Abs. 3 GmbHG ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Für die AG gilt die Dotierungsregel des § 150 AktG.
Zwei Sperren, die im Eigenkapital sichtbar werden
§ 268 Abs. 8 HGB sperrt Beträge für die Ausschüttung, die zwar das Eigenkapital erhöht haben, aber nicht auf realisierten Gewinnen beruhen: aktivierte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, ein aktivierter Überhang latenter Steuern und zum beizulegenden Zeitwert bewertetes Deckungsvermögen. Ausgeschüttet werden darf nur, soweit die verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Verlustvortrag den gesperrten Betrag decken.
Eine zweite Sperre trifft Beteiligungsgesellschaften: Übersteigt der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung ein Anspruch besteht, ist der Unterschiedsbetrag nach § 272 Abs. 5 HGB in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf. Für Holdinggesellschaften mit phasengleicher Gewinnvereinnahmung ist das der praktisch wichtigste Fall.
Ausstehende Einlagen bei der GmbH: Rechenbeispiel zur Vorspalte
- Einforderung als Umgliederung: Soll Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital, eingefordert (SKR03 0830, SKR04 1298) an Haben Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital, nicht eingefordert (SKR03 0820, SKR04 2910) 10.000 €
- Zahlungseingang: Soll Bank an Haben Ausstehende Einlagen, eingefordert 10.000 €
- Ist ein Gesellschafter nicht zahlungsfähig, wird die Forderung wie jede andere auf ihre Werthaltigkeit geprüft
Bei der Gründung einer GmbH muss vor der Anmeldung nur ein Teil der Bareinlagen eingezahlt sein: ein Viertel auf jeden Geschäftsanteil und insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Den Rest fordern die Gesellschafter durch Beschluss ein (§ 46 Nr. 2 GmbHG). Eine UG kennt keine ausstehenden Einlagen, weil ihr Stammkapital vor der Anmeldung vollständig einzuzahlen ist (§ 5a Abs. 2 GmbHG).
Beispiel: Stammkapital 50.000 €, zwei Gesellschafter mit je 25.000 €, eingezahlt sind insgesamt 25.000 €. Im November beschließen die Gesellschafter, weitere 10.000 € einzufordern; bis zum 31.12. geht nichts ein.
| Posten | Vorspalte | Hauptspalte |
|---|---|---|
| Passivseite: Gezeichnetes Kapital | 50.000 € | |
| abzüglich nicht eingeforderte ausstehende Einlagen | − 15.000 € | |
| Eingefordertes Kapital | 35.000 € | |
| Aktivseite, unter den Forderungen: eingeforderte, noch nicht eingezahlte Einlagen | 10.000 € |
Eigene Anteile: Erwerb und Wiederveräußerung nach § 272 Abs. 1a und 1b HGB
Eine GmbH darf nur voll eingezahlte eigene Geschäftsanteile erwerben (§ 33 Abs. 1 GmbHG) und nur, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Erwerbsaufwendungen bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine gebundene Rücklage zu mindern (§ 33 Abs. 2 GmbHG). In der Bilanz wirkt der Erwerb wie eine Rückzahlung von Eigenkapital, nicht wie der Kauf eines Vermögensgegenstands.
Erwerb: Bei einem Stammkapital von 100.000 € kauft die Gesellschaft einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 10.000 € für 34.000 €; die Notarkosten betragen 600 €. Buchung: Soll Erworbene eigene Anteile (SKR03 0819, SKR04 2909) 10.000 €, Soll andere Gewinnrücklagen 24.000 €, Soll sonstige betriebliche Aufwendungen 600 € an Haben Bank 34.600 €. Unter dem gezeichneten Kapital von 100.000 € steht der Nennbetrag eigener Anteile mit 10.000 € in der Vorspalte; in der Hauptspalte erscheinen 90.000 €.
Wiederveräußerung zwei Jahre später für 40.000 €: Der Abzug in der Vorspalte entfällt (§ 272 Abs. 1b Satz 1 HGB). Vom Mehrerlös über dem Nennbetrag, hier 30.000 €, fließen 24.000 € in die anderen Gewinnrücklagen zurück, weil sie dort beim Erwerb verrechnet wurden; die übrigen 6.000 € gehören in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB. Buchung: Soll Bank 40.000 € an Haben Erworbene eigene Anteile 10.000 €, Haben andere Gewinnrücklagen 24.000 €, Haben Kapitalrücklage 6.000 €. Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahres.
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag: So sieht der Ausweis aus
Übersteigen die Verluste das gesamte Eigenkapital, bleiben die Einzelposten des Eigenkapitals stehen. Der negative Saldo wird im Eigenkapitalblock durch den Fehlbetrag auf null ausgeglichen, und derselbe Betrag erscheint als letzter Posten der Aktivseite (§ 268 Abs. 3 HGB).
Der Posten zeigt eine bilanzielle Überschuldung. Ob eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn vorliegt, ist eine eigene Prüfung mit eigenen Wertansätzen. Gesellschafterdarlehen bleiben in der Handelsbilanz Verbindlichkeiten, auch wenn ein Rangrücktritt vereinbart ist; sie verringern den Fehlbetrag nicht. Für die Geschäftsführung einer GmbH folgt aus dem Ausweis eine Pflicht: Ergibt sich aus der Jahresbilanz, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, muss sie die Gesellschafterversammlung unverzüglich einberufen (§ 49 Abs. 3 GmbHG). Bei der UG tritt an diese Stelle die Einberufung bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 5a Abs. 4 GmbHG).
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Gezeichnetes Kapital | 25.000 € |
| Kapitalrücklage | 5.000 € |
| Verlustvortrag | − 38.000 € |
| Jahresfehlbetrag | − 14.000 € |
| Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag | 22.000 € |
| Eigenkapital laut Bilanz | 0 € |
Eigenkapital der GmbH & Co. KG nach § 264c HGB
Für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften ohne natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar persönlich haftenden Gesellschafter (§ 264a HGB) ersetzt § 264c Abs. 2 HGB die Gliederung des Eigenkapitals durch vier Posten: Kapitalanteile, Rücklagen, Gewinnvortrag/Verlustvortrag, Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
- An die Stelle des gezeichneten Kapitals treten die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter; die Einlagen der Kommanditisten werden davon getrennt ausgewiesen
- Verluste werden vom Kapitalanteil des jeweiligen Gesellschafters abgeschrieben
- Übersteigt der Verlust den Kapitalanteil, steht der Rest unter den Forderungen als „Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter“, soweit eine Zahlungspflicht besteht; sonst wird er unter der Bezeichnung „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter“ wie ein Fehlbetrag nach § 268 Abs. 3 HGB ausgewiesen. Für Kommanditisten gilt das entsprechend
- Als Rücklagen dürfen nur Beträge erscheinen, die auf einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung beruhen
- Hält die KG Anteile an ihrer Komplementärgesellschaft, ist nach dem Eigenkapital ein „Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile“ in Höhe des aktivierten Betrags zu bilden (§ 264c Abs. 4 HGB)
- Im Anhang sind eingetragene, aber nicht geleistete Haftsummen anzugeben (§ 264c Abs. 2 Satz 9 HGB); kleine Gesellschaften sind davon nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit
Wie unsere Software den Eigenkapitalblock aufbaut
- Die KI ordnet die Konten Ihrer Saldenliste den Positionen des § 266 Abs. 3 HGB zu; jede Zuordnung ist im Schritt Bilanz und GuV manuell korrigierbar
- Die Vorspaltenlogik nach § 272 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a HGB wird abgebildet: Abzugsposten mindern das Eigenkapital, das eingeforderte Kapital wird daraus abgeleitet
- Der eingeforderte, noch nicht eingezahlte Betrag erscheint als eigener Posten unter den Forderungen — nicht im Eigenkapital
- Ist das Eigenkapital negativ, wird der Fehlbetrag nach § 268 Abs. 3 HGB auf der Aktivseite ausgewiesen und die Software weist auf die dann erforderliche Fortführungsbeurteilung hin
- Bei der verkürzten Bilanz kleiner und Kleinstgesellschaften bleibt die Gliederungstiefe automatisch auf dem zulässigen Niveau (§ 266 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB)
- Der Anhang-Fragebogen fragt die Eigenkapitalangaben nur in dem Umfang ab, den Ihre Größenklasse und Rechtsform verlangen
Häufige Fragen
Wo stehen ausstehende Einlagen in der Bilanz?
Das kommt darauf an, ob sie eingefordert sind. Nicht eingeforderte Einlagen werden nach § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB offen vom gezeichneten Kapital abgesetzt; der Rest erscheint als eingefordertes Kapital. Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag steht auf der Aktivseite unter den Forderungen und ist dort gesondert zu bezeichnen.
Dürfen eigene Anteile als Vermögensgegenstand aktiviert werden?
Nein. § 272 Abs. 1a HGB verlangt, den Nennbetrag oder rechnerischen Wert offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zu den Anschaffungskosten wird mit frei verfügbaren Rücklagen verrechnet, die Anschaffungsnebenkosten sind Aufwand des Geschäftsjahres.
Wann bilde ich eine Kapitalrücklage, wann eine Gewinnrücklage?
Die Herkunft entscheidet. Alles, was von den Gesellschaftern zugeführt wurde — Aufgeld, Zuzahlungen —, gehört in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 HGB. Alles, was aus dem eigenen Ergebnis stammt, in die Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB. Eine Verwechslung verzerrt die Ausschüttungsfähigkeit.
Was bedeutet ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag?
Er erscheint nach § 268 Abs. 3 HGB am Schluss der Aktivseite, wenn das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht ist. Bilanziell ist das ein Ausweis, kein Insolvenzgrund — er ist aber ein deutlicher Anlass, die Fortführungsannahme nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB und die Pflichten der Geschäftsführung zu prüfen.
Bildet die Software die UG-Pflichtrücklage ab?
Die Einstellung nach § 5a Abs. 3 GmbHG erfassen Sie als Abschlussbuchung oder über die Ergebnisverwendung; die Software führt den Posten in der Gliederung und rechnet ihn in das Eigenkapital ein. Die Entscheidung über die Höhe bleibt bei der Geschäftsführung — sie ergibt sich aus dem Jahresüberschuss und einem etwaigen Verlustvortrag.
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