# Anforderungen an den Lagebericht: der Maßstab des HGB und die sechs Grundsätze nach DRS 20

Quelle: https://lagebericht.io/ratgeber/anforderungen-lagebericht

Stand: 2026-10-22

Welche Themen ein Lagebericht behandeln muss, steht in § 289 HGB. Wie gut er sein muss, ergibt sich aus wenigen Worten im Gesetz und aus den Grundsätzen, die DRS 20 dazu formuliert. Diese Seite erklärt beide Ebenen mit Beispielen und endet mit einer Checkliste, an der Sie Ihren Entwurf vor der Aufstellung messen können.

## Kurzantwort

Die Anforderungen an den Lagebericht ergeben sich aus § 289 Abs. 1 HGB und aus DRS 20. Das Gesetz verlangt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild und eine ausgewogene, umfassende Analyse, die Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit entspricht. DRS 20 konkretisiert das in sechs Grundsätzen: Vollständigkeit, Verlässlichkeit und Ausgewogenheit, Klarheit und Übersichtlichkeit, Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung, Wesentlichkeit und Informationsabstufung. Der Abschlussprüfer misst den Bericht außerdem daran, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht.

## Zwei Ebenen: das Gesetz und der Standard

Der gesetzliche Maßstab steht in § 289 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HGB: Die Darstellung von Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage muss ein Bild vermitteln, das den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, und der Bericht muss eine ausgewogene und umfassende Analyse enthalten, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entspricht. Welche Themen dazugehören, regelt der Rest der Vorschrift; wie gründlich sie zu behandeln sind, lassen diese zwei Sätze weitgehend offen.

Diese Lücke füllt DRS 20. Als Ziel nennt der Standard, Rechenschaft über die Verwendung der anvertrauten Ressourcen zu legen und einem verständigen Adressaten ein zutreffendes Bild von Geschäftsverlauf, Lage und voraussichtlicher Entwicklung samt Chancen und Risiken zu ermöglichen (Tz. 3). Der Lagebericht ist danach ein eigenständiges Berichtsinstrument, das mit dem Abschluss in Einklang stehen muss (Tz. 4). Den inhaltlichen Regeln stellt DRS 20 sechs Grundsätze voran (Tz. 12 bis 35). Sie gelten unmittelbar für den Konzernlagebericht; für den Lagebericht der einzelnen Gesellschaft empfiehlt der Standard, sie sinngemäß zu beachten.

Die Textziffern auf dieser Seite beziehen sich auf die im Bundesanzeiger bekannt gemachte Fassung (BAnz AT 04.12.2012 B1). Spätere Änderungsstandards haben einzelne Regeln angepasst; prüfen Sie im Zweifel die aktuelle Fassung des DRSC.

## Die sechs Grundsätze auf einen Blick

Grundsätze der Lageberichterstattung nach DRS 20

| Grundsatz | Kernforderung | DRS 20 | Typischer Verstoß |
| --- | --- | --- | --- |
| Vollständigkeit | alle Informationen, die ein verständiger Adressat für sein Urteil braucht; aus sich heraus verständlich | Tz. 12–16 | Prognose fehlt für eine Steuerungsgröße, Risiken nur pauschal erwähnt |
| Verlässlichkeit und Ausgewogenheit | zutreffend, nachvollziehbar, widerspruchsfrei zum Abschluss; Tatsachen und Meinungen erkennbar; nicht einseitig | Tz. 17–19 | Erfolge ausführlich, Rückschläge in einem Halbsatz |
| Klarheit und Übersichtlichkeit | getrennt vom Abschluss, geschlossen unter eigener Überschrift, gegliedert, stetig fortgeführt | Tz. 20–30 | Gliederung wechselt jedes Jahr ohne Begründung |
| Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung | Einschätzungen und Beurteilungen der gesetzlichen Vertreter | Tz. 31 | neutrale Marktbeschreibung ohne eigene Wertung |
| Wesentlichkeit | Konzentration auf wesentliche Informationen | Tz. 32–33 | seitenlange Konjunkturberichte ohne Bezug zum Unternehmen |
| Informationsabstufung | Detailtiefe nach Art, Größe und Kapitalmarktnähe; kein Weglassen ganzer Berichtspunkte | Tz. 34–35 | Risikobericht entfällt „wegen geringer Größe“ |

## Vollständigkeit: was ein verständiger Adressat braucht

Der Lagebericht muss alle Informationen vermitteln, die ein verständiger Adressat benötigt, um Ressourcenverwendung, Geschäftsverlauf, Lage und voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken beurteilen zu können (Tz. 12). Er muss aus sich heraus verständlich sein (Tz. 13); Verweise sind nur in den vorgesehenen Fällen zulässig und müssen eindeutig sein. Was das Unternehmen anderswo veröffentlicht, etwa in Pressemitteilungen, ersetzt die Berichterstattung im Lagebericht nicht (Tz. 15).

Vollständig heißt nicht lang. Der Grundsatz hängt eng mit der Wesentlichkeit zusammen: Ein Thema gehört hinein, wenn es das Urteil eines Lesers ändern könnte. Ein praktischer Test: Würde ein Gesellschafter, ein Kreditgeber oder der Aufsichtsrat nach der Lektüre eine Frage stellen, deren Antwort die Geschäftsführung kennt? Dann fehlt vermutlich etwas.

Beispiel für eine Lücke: Der Wirtschaftsbericht erklärt den Umsatzanstieg, erwähnt aber nicht, dass ein Kunde mit einem Viertel des Umsatzes zum Jahresende gekündigt hat. Für die Beurteilung der Entwicklung ist das wesentlich; es gehört mindestens in den Risikobericht und muss sich in der Prognose niederschlagen.

## Verlässlichkeit und Ausgewogenheit: Tatsachen, Meinungen und beide Seiten

Die Informationen müssen zutreffend und nachvollziehbar sein, Tatsachenangaben und Meinungen als solche erkennbar (Tz. 17). Positive oder negative Aspekte dürfen nicht einseitig dargestellt werden (Tz. 18) und sind getrennt zu behandeln (Tz. 16) — wer Chancen und Risiken in einem Satz saldiert, verwischt das Bild. Die Angaben müssen plausibel, konsistent und frei von Widersprüchen zum Abschluss sein, die Schlussfolgerungen auch im Licht allgemein bekannter Wirtschaftsdaten schlüssig. Aussagen über die Zukunft sind klar von stichtags- und vergangenheitsbezogenen Informationen zu unterscheiden (Tz. 19).

Beispielformulierung, die Tatsache und Einschätzung trennt: „Die Umsatzerlöse sanken um 6,0 % auf 21,6 Mio. €. Nach Einschätzung der Geschäftsführung ist der Rückgang überwiegend vorübergehend, weil er auf einen Lieferausfall eines Vorlieferanten im dritten Quartal zurückgeht, der inzwischen behoben ist.“

Ausgewogen ist ein Bericht, der ein schwaches Jahr nicht allein mit Sondereffekten erklärt und ein starkes nicht allein mit eigener Leistung. Ein nützlicher Gegencheck: Steht jeder Erfolgsmeldung eine ebenso konkrete Aussage zu den Belastungen gegenüber, die im Jahresabschluss sichtbar sind?

## Klarheit und Übersichtlichkeit: Form, Gliederung und Stetigkeit

- Eindeutig getrennt von Abschluss und übrigen Veröffentlichungen, in geschlossener Form unter der Überschrift „Lagebericht“ (Tz. 20).
- In inhaltlich abgegrenzte Abschnitte gegliedert, deren Überschriften die Gliederung sichtbar machen (Tz. 25).
- Inhalt und Form stetig fortgeführt; eine Änderung ist nur zulässig, wenn sie die Klarheit verbessert, und dann anzugeben und zu begründen. Vorjahresangaben werden, soweit mit vertretbarem Aufwand möglich, angepasst (Tz. 26).
- Wo Informationen aus dem Abschluss abgeleitet sind, wird der Bezug nachvollziehbar dargestellt; nicht offensichtliche Kennzahlen werden aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung hergeleitet (Tz. 29 und 30).

Tabellen sind zulässig und oft klarer als Fließtext, etwa für Kennzahlen mit Vorjahreswerten oder für den Vergleich von Prognose und Ist. Entscheidend ist, dass Tabelle und Text dieselben Zahlen verwenden und der Text die Tabelle erklärt, statt sie zu wiederholen.

## Sicht der Unternehmensleitung: erkennbar, wer urteilt

Der Lagebericht muss die Einschätzungen und Beurteilungen der Unternehmensleitung zum Ausdruck bringen (Tz. 31); DRS 20 versteht darunter die gesetzlichen Vertreter. Ein Bericht, der Markt und Zahlen nur neutral beschreibt, verfehlt diesen Grundsatz, auch wenn jede einzelne Aussage stimmt. Gefragt sind Wertungen: War die Entwicklung günstig oder ungünstig? Welche Risiken hält die Geschäftsführung für die gewichtigsten? Wie belastbar ist die Prognose?

Das hat Folgen für die Arbeitsteilung. Bereitet eine Kanzlei, ein anderer Dienstleister oder eine Software den Entwurf vor, muss die Geschäftsführung die Wertungen selbst treffen oder ausdrücklich übernehmen. Formulierungen wie „Die Geschäftsführung beurteilt …“ oder „Nach Einschätzung der Geschäftsführung …“ machen sichtbar, wessen Urteil gemeint ist.

## Wesentlichkeit und Informationsabstufung: wie viel Detail angemessen ist

Der Lagebericht muss sich auf wesentliche Informationen konzentrieren (Tz. 32). Angaben zum Umfeld gehören nur so weit hinein, wie sie zum Verständnis von Geschäftsverlauf, Lage und voraussichtlicher Entwicklung nötig sind (Tz. 33). Die allgemeine Konjunkturlage interessiert also nur insoweit, als sie das eigene Geschäft erklärt.

Ausführlichkeit und Detaillierungsgrad richten sich nach Art der Geschäftstätigkeit, Größe und Inanspruchnahme des Kapitalmarkts (Tz. 34). Ganz weglassen darf man einzelne Berichtspunkte deshalb aber nicht (Tz. 35): Eine mittelgroße GmbH mit einem Geschäftsfeld darf ihren Risikobericht auf wenige wesentliche Risiken beschränken, streichen darf sie ihn nicht. An diversifizierte, größere oder kapitalmarktorientierte Unternehmen stellt DRS 20 ausdrücklich höhere Anforderungen.

## Prüfungsmaßstab: Einklang, zutreffendes Bild, Chancen und Risiken

Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften setzt § 317 Abs. 2 HGB den Maßstab: Steht der Lagebericht mit dem Jahresabschluss und mit den Erkenntnissen des Prüfers in Einklang? Vermittelt er insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage? Sind die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt, und sind die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung beachtet? Mit den Grundsätzen des DRS 20 lassen sich diese Fragen schon vor der Prüfung selbst beantworten.

Formal kommt hinzu, dass der Lagebericht in deutscher Sprache offenzulegen ist (§ 325 Abs. 1 Satz 1 HGB). Wer intern auf Englisch berichtet, braucht für die Offenlegung also eine deutsche Fassung.

## Checkliste: Anforderungen vor der Aufstellung prüfen

Prüffragen zum Entwurf des Lageberichts

| Prüffrage | Grundlage |
| --- | --- |
| Vermittelt der Bericht ein zutreffendes Bild von Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage? | § 289 Abs. 1 Satz 1 HGB |
| Werden Ursachen erklärt und nicht nur Veränderungen genannt? | § 289 Abs. 1 Satz 2 HGB; DRS 20 Tz. 11 (Begriff Analyse) |
| Sind die Steuerungskennzahlen genannt, berechnet und auf den Abschluss bezogen? | § 289 Abs. 1 Satz 3 HGB; DRS 20 Tz. 29 f. |
| Nennt jede Prognose Zeitraum, Richtung, Intensität und Annahmen? | § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB; DRS 20 Tz. 120, 127 f. |
| Wird die Prognose des Vorjahres mit dem Ist verglichen? | DRS 20 Tz. 57 |
| Sind positive und negative Aspekte getrennt und gleichgewichtig dargestellt? | DRS 20 Tz. 16 und 18 |
| Lassen sich Tatsachen und Einschätzungen sprachlich unterscheiden? | DRS 20 Tz. 17 |
| Stimmen alle Zahlen mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang überein? | DRS 20 Tz. 19; § 317 Abs. 2 HGB |
| Steht der Bericht geschlossen unter eigener Überschrift und ist er in Abschnitte gegliedert? | DRS 20 Tz. 20 und 25 |
| Sind Gliederung und Kennzahldefinitionen unverändert oder begründet geändert? | DRS 20 Tz. 26 |
| Kommt die Wertung der Geschäftsführung klar zum Ausdruck, einschließlich einer Gesamtaussage? | DRS 20 Tz. 31 und 58 |
| Beschränkt sich die Beschreibung des Umfelds auf das zum Verständnis Nötige? | DRS 20 Tz. 33 |
| Ist jeder Pflichtpunkt behandelt, notfalls kurz? | DRS 20 Tz. 35 |
| Sind die größen- und merkmalsabhängigen Angaben geprüft? | § 289 Abs. 3 und 4, §§ 289a bis 289f HGB |

## Die Anforderungen mit lagebericht.io abarbeiten

- 20 feste Textprüfungen mit DRS-20-Bezug plus KI-Durchsicht gegen Pflichtliste und Inhaltstiefe, als Hinweis, der nicht sperrt
- Zahlenabgleich: erkannte Beträge und Kennzahlen werden gegen Bilanz und GuV geprüft
- Prognose-Ist-Vergleich und Umsatzprognose in sieben Stufen
- Liegt der Vorjahreslagebericht vor: „Wie im Vorjahr fortschreiben“, „Fortschreiben und Lücken schließen“ oder „Neu erstellen“
- Kommentare, Änderungsverfolgung und Freigabe einzelner Abschnitte; Preis 1.000 € je Geschäftsjahr und Gesellschaft, per Rechnung

lagebericht.io, ein eigenständiges Produkt der MLR Ventures GmbH, hilft beim Abarbeiten dieser Anforderungen, ersetzt aber nicht das Urteil der Geschäftsführung: Die Einschätzungen im Bericht bleiben Ihre. Der Entwurf entsteht je Abschnitt aus Ihren Zahlen und Antworten; die Formulierung übernimmt ein großes Sprachmodell, die Zahlen kommen aus der Rechnung.

## Häufige Fragen

### Welche Anforderungen stellt das HGB an den Lagebericht?

§ 289 Abs. 1 HGB verlangt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage sowie eine ausgewogene und umfassende Analyse, die Umfang und Komplexität des Geschäfts entspricht. Hinzu kommen die Pflichtinhalte: Leistungsindikatoren, Prognose mit Chancen, Risiken und Annahmen sowie die Angaben nach den Absätzen 2 bis 4. Konkrete Qualitätsmaßstäbe liefert erst DRS 20.

### Muss eine GmbH die Grundsätze des DRS 20 beachten?

Unmittelbar gilt DRS 20 nur für den Konzernlagebericht; für den Lagebericht einer GmbH empfiehlt er die entsprechende Anwendung. Weil § 289 HGB knapp formuliert ist, orientieren sich Ersteller und Prüfer in der Praxis trotzdem an seinen Grundsätzen. Wer davon abweicht, sollte begründen können, warum der Bericht das Gesetz dennoch erfüllt.

### Was bedeutet „ausgewogen“ im Lagebericht?

Ausgewogen ist ein Bericht, der günstige und ungünstige Entwicklungen gleichermaßen und getrennt darstellt und keine Seite durch Weglassen, Wortwahl oder Gewichtung bevorzugt. DRS 20 untersagt eine einseitige Darstellung ausdrücklich. Ein Prüfstein ist, ob Belastungen, die im Jahresabschluss sichtbar sind, ebenso konkret erklärt werden wie Erfolge.

### Darf der Lagebericht auf den Anhang verweisen?

Nur eingeschränkt: Der Lagebericht muss aus sich heraus verständlich sein, und Verweise müssen eindeutig sein. Das Gesetz sieht einzelne Verweise vor, etwa auf die Anhangangaben zu eigenen Aktien nach § 289 Abs. 2 Satz 2 HGB; umgekehrt dürfen die Angaben zu Bewertungseinheiten nach § 285 Nr. 23 HGB im Lagebericht statt im Anhang stehen. Pflichtinhalte des Lageberichts lassen sich nicht pauschal in den Anhang auslagern.

### Darf ein Lagebericht kürzer ausfallen, wenn das Unternehmen kleiner ist?

Ja. Nach dem Grundsatz der Informationsabstufung richten sich Ausführlichkeit und Detailtiefe nach Art des Geschäfts, Größe und Kapitalmarktnähe, sodass eine mittelgroße Gesellschaft mit überschaubarem Geschäft knapper berichten darf als ein diversifizierter Konzern. Ganze Berichtspunkte wegzulassen erlaubt der Grundsatz aber nicht.

### Wer prüft, ob der Lagebericht die Anforderungen erfüllt?

Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften der Abschlussprüfer nach § 316 Abs. 1 HGB, mit dem Maßstab des § 317 Abs. 2 HGB. Bei Aktiengesellschaften prüft zusätzlich der Aufsichtsrat den Lagebericht (§ 171 Abs. 1 AktG). Verantwortlich für die Einhaltung bleiben die gesetzlichen Vertreter, die den Bericht aufstellen.

## Quellen und Rechtsstand

- [§ 289 HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__289.html) — Abs. 1 Sätze 1 und 2: zutreffendes Bild, ausgewogene und umfassende Analyse
- [§ 317 HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__317.html) — Abs. 2: Maßstab der Prüfung des Lageberichts
- [§ 325 HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__325.html) — Offenlegung in deutscher Sprache
- [§ 171 AktG](https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__171.html) — Prüfung des Lageberichts durch den Aufsichtsrat
- [DRS 20 Konzernlagebericht (Bundesanzeiger)](https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/Du9Pxfk9bAoyWbCP6EB/content/Du9Pxfk9bAoyWbCP6EB/BAnz%20AT%2004.12.2012%20B1.pdf) — Grundsätze Tz. 12 bis 35 in der Fassung der Bekanntmachung BAnz AT 04.12.2012 B1

## Weiterführende Seiten

- [§ 289 HGB Absatz für Absatz](https://lagebericht.io/ratgeber/paragraph-289-hgb-erklaert)
- [Aufstellung des Lageberichts](https://lagebericht.io/ratgeber/aufstellung-lagebericht)
- [Gesamtaussage im Lagebericht](https://lagebericht.io/ratgeber/gesamtaussage-lagebericht)
- [Umfang und Länge des Lageberichts](https://lagebericht.io/ratgeber/lagebericht-umfang-laenge)
- [Prüfung des Lageberichts](https://lagebericht.io/ratgeber/lagebericht-pruefung-abschlusspruefer)

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