# Den Lagebericht aufstellen: Zuständigkeit, Organisation und Abgrenzung zu Feststellung und Billigung

Quelle: https://lagebericht.io/ratgeber/aufstellung-lagebericht

Stand: 2026-10-22

Mit der Aufstellung macht die Geschäftsleitung den Lagebericht zu ihrem eigenen Bericht. Diese Seite klärt, wer je nach Rechtsform zuständig ist, wie Sie die Arbeit an Inhalten und Zahlen organisieren und was die Aufstellung von Feststellung und Billigung unterscheidet. Termine und Fristen behandelt eine eigene Seite.

## Kurzantwort

Den Lagebericht stellen die gesetzlichen Vertreter auf — bei der GmbH die Geschäftsführer, bei der AG der Vorstand — und zwar zusammen mit dem Jahresabschluss in den ersten drei Monaten nach dem Abschlussstichtag (§ 264 Abs. 1 HGB). Aufstellen heißt, den Inhalt verbindlich festzulegen und zu verantworten; die Ausarbeitung lässt sich delegieren, die Verantwortung nicht. Anders als der Jahresabschluss wird der Lagebericht weder festgestellt noch gebilligt: Er wird geprüft, dem zuständigen Organ vorgelegt und offengelegt.

## Was „Aufstellen“ rechtlich bedeutet

§ 264 Abs. 1 HGB verpflichtet die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, neben dem Jahresabschluss einen Lagebericht aufzustellen, und zwar in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Jahr. Aufstellen bedeutet mehr als Schreiben: Die Geschäftsleitung entscheidet über Inhalt, Wertungen und Prognosen und legt eine Fassung fest, die sie als ihren Bericht verantwortet. Mit dieser Fassung beginnt der weitere Weg — die Vorlage an den Abschlussprüfer (§ 320 Abs. 1 HGB) und an das Organ, das den Jahresabschluss prüft oder feststellt.

Einen förmlichen Aufstellungsakt schreibt das Gesetz nicht vor. Bewährt hat sich, die Aufstellung durch einen datierten Beschluss oder eine datierte Unterzeichnung der gesamten Geschäftsleitung festzuhalten. Das Datum markiert zugleich den Wissensstand, auf dem Prognose und Risikobeurteilung beruhen.

Ändert sich der Bericht nach Vorlage des Prüfungsberichts, prüft der Abschlussprüfer die Änderung nach § 316 Abs. 3 HGB erneut, soweit sie es erfordert. Ändert sich ein Lagebericht nach seiner Offenlegung, verlangt § 325 Abs. 1b HGB, auch die Änderung offenzulegen.

## Wer aufstellt: die gesetzlichen Vertreter nach Rechtsform

Das Gesetz spricht die gesetzlichen Vertreter insgesamt an. Eine Ressortverteilung regelt, wer die Arbeit koordiniert — meist die kaufmännische Geschäftsführung —, nicht, wer verantwortet. Jedes Mitglied der Geschäftsleitung sollte die endgültige Fassung kennen und Einwände vor der Aufstellung geltend machen können. Bei Inlandsemittenten geben die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs zusätzlich die Versicherung nach § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB ab.

Zuständigkeit für die Aufstellung und erste Vorlage

| Rechtsform | Stellt auf | Vorlage nach der Aufstellung an | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| GmbH | Geschäftsführer | Abschlussprüfer; danach Gesellschafter mit Prüfungsbericht, bei einem Aufsichtsrat auch dieser | § 264 Abs. 1 HGB; §§ 42a, 52 GmbHG |
| Personenhandelsgesellschaft nach § 264a HGB, etwa GmbH & Co. KG | Geschäftsführer der Komplementär-GmbH | Abschlussprüfer, Gesellschafter | § 264a Abs. 2 HGB |
| Aktiengesellschaft | Vorstand | Abschlussprüfer und Aufsichtsrat | § 170 Abs. 1 AktG; § 320 Abs. 1 HGB |
| KGaA | persönlich haftende Gesellschafter | Abschlussprüfer und Aufsichtsrat | § 283 Nr. 9 und 10 AktG |
| SE mit Verwaltungsrat | geschäftsführende Direktoren | Abschlussprüfer und Verwaltungsrat | § 47 Abs. 1 SEAG |
| Genossenschaft | Vorstand | Aufsichtsrat, mit dessen Bemerkungen die Generalversammlung | § 336 Abs. 1 HGB; § 33 Abs. 1 GenG |
| GmbH in Liquidation | Liquidatoren | Gesellschafter | § 71 Abs. 1 GmbHG |

## Aufstellung, Feststellung und Billigung: drei Begriffe, drei Rollen

Der Lagebericht durchläuft alle Stationen bis auf zwei: Er wird weder festgestellt noch gebilligt. Billigen kann der Aufsichtsrat einer AG nach § 171 Abs. 2 AktG den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss — mit der Folge, dass dieser nach § 172 AktG festgestellt ist — und bei Mutterunternehmen den Konzernabschluss. Den Lagebericht prüft der Aufsichtsrat und berichtet darüber, eine Billigung sieht das Gesetz für ihn nicht vor.

Praktisch heißt das: Der Lagebericht muss zu dem Jahresabschluss passen, der am Ende festgestellt wird. Ändern die Gesellschafter oder die Hauptversammlung bei der Feststellung den Abschluss, ist der Lagebericht anzupassen und, soweit die Änderung es erfordert, erneut zu prüfen.

Die Stationen von Jahresabschluss und Lagebericht

| Schritt | Gegenstand | Zuständig | Rechtsgrundlage |
| --- | --- | --- | --- |
| Aufstellung | Jahresabschluss und Lagebericht | gesetzliche Vertreter | § 264 Abs. 1 HGB |
| Prüfung durch den Abschlussprüfer | Jahresabschluss und Lagebericht | Abschlussprüfer | §§ 316, 317 HGB |
| Prüfung durch den Aufsichtsrat | Jahresabschluss, Lagebericht, Vorschlag zur Gewinnverwendung | Aufsichtsrat der AG; bei der GmbH, soweit ein Aufsichtsrat besteht | § 171 Abs. 1 AktG; § 52 GmbHG |
| Billigung | Jahresabschluss, bei Mutterunternehmen auch Konzernabschluss | Aufsichtsrat der AG; für den Konzernabschluss der GmbH die Gesellschafter | § 171 Abs. 2, § 172 AktG; § 46 Nr. 1b GmbHG |
| Feststellung | nur Jahresabschluss | GmbH: Gesellschafter; AG: durch Billigung des Aufsichtsrats, ausnahmsweise Hauptversammlung | § 46 Nr. 1, § 42a Abs. 2 GmbHG; §§ 172, 173 AktG |
| Offenlegung | festgestellter Jahresabschluss, Lagebericht, Bestätigungsvermerk | Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs | § 325 Abs. 1 HGB |

## Organisation: wer im Aufstellungsprozess was beiträgt

- Geschäftsleitung insgesamt: legt Wertungen, Gesamtaussage, Prognose und Risikobeurteilung fest und stellt den Bericht auf.
- Kaufmännische Geschäftsführung oder Finanzleitung: koordiniert, schreibt Wirtschaftsbericht und Kennzahlenteil, verantwortet den Abgleich mit dem Jahresabschluss.
- Controlling: liefert Planung, Prognosewerte, Steuerungsgrößen und den Vergleich mit der Vorjahresprognose.
- Vertrieb, Einkauf, Produktion und Personal: liefern Markt- und Auftragslage, Beschaffungsrisiken, Kapazitäten und Beschäftigtenzahlen.
- Risikomanagement oder Rechtsabteilung: liefert Risikoinventar, laufende Rechtsstreitigkeiten und den Stand des Versicherungsschutzes.
- Steuerkanzlei oder wer sonst den Abschluss erstellt: liefert die Zahlen und Anhangangaben, auf die der Bericht Bezug nimmt.
- Abschlussprüfer: erhält frühzeitig einen Entwurf; seine Auskunfts- und Einsichtsrechte hat er, soweit es die Vorbereitung erfordert, schon vor der Aufstellung (§ 320 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Ein Lagebericht entsteht aus Beiträgen vieler Stellen, verantwortet wird er von wenigen. Bewährt hat sich eine Rollenverteilung, die schon vor dem Abschlussstichtag feststeht:

## Datenquellen: woher die Inhalte kommen

Bei Aktiengesellschaften ist das Überwachungssystem, das der Vorstand nach § 91 Abs. 2 AktG einrichten muss, um bestandsgefährdende Entwicklungen früh zu erkennen, eine naheliegende Quelle für den Risikobericht. Wichtig ist bei allen Quellen derselbe Stand: Prognose, Planung und Bewertungsannahmen des Abschlusses sollten aus derselben Planungsrunde stammen.

Quellen und Abgleich je Teil des Lageberichts

| Lageberichtsteil | Datenquelle | Abgleich mit |
| --- | --- | --- |
| Grundlagen des Unternehmens | Handelsregister, Gesellschaftsvertrag, Organigramm, Standort- und Produktliste | Vorjahresbericht, Anhang |
| Geschäftsverlauf | Monats- und Quartalsberichte, Auftragsstatistik, Protokolle der Geschäftsleitung | Prognose im Vorjahreslagebericht |
| Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage | Jahresabschluss, Saldenliste, Herleitung der Zahlungsströme | Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang |
| Leistungsindikatoren | Steuerungsberichte, Kennzahlenrechnung | Abschlusszahlen, Definitionen des Vorjahres |
| Prognose | Planung oder Budget des Folgejahres, Mittelfristplanung | Annahmen hinter Bewertungen im Abschluss, etwa Werthaltigkeitstests |
| Chancen und Risiken | Risikoinventar, Früherkennungssystem, Vertrags- und Versicherungsübersicht | Rückstellungen und Haftungsverhältnisse im Abschluss |
| Finanzinstrumente | Kreditverträge, Sicherungsgeschäfte, Liquiditätsplanung | Verbindlichkeiten, Bewertungseinheiten im Anhang |
| Zweigniederlassungen | Handelsregister, Standortverzeichnis | Grundlagen des Unternehmens |

## Wissensstand: was bis zur Aufstellung zu berücksichtigen ist

Der Lagebericht blickt vom Abschlussstichtag zurück, beurteilt Prognose, Chancen und Risiken aber aus der Sicht der Geschäftsleitung im Zeitpunkt der Aufstellung. DRS 20 verlangt ausdrücklich, dass in die Gesamtaussage zu Geschäftsverlauf und Lage auch Erkenntnisse nach dem Schluss des Berichtszeitraums einfließen (Tz. 58). Was zwischen Stichtag und Aufstellung bekannt wird — ein verlorener Großauftrag, geänderte Kreditkonditionen, die Insolvenz eines wichtigen Lieferanten —, muss sich deshalb in Prognose und Risikobericht wiederfinden.

Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Stichtag selbst gehören seit dem BilRUG in den Anhang (§ 285 Nr. 33 HGB). Beide Teile müssen zusammenpassen: Nennt der Anhang eine bedeutende Vertragskündigung, kann der Prognosebericht nicht unverändert Wachstum ankündigen.

## Typische Schwachstellen im Aufstellungsprozess

- Der Lagebericht wird erst begonnen, wenn der Abschluss fertig ist, und gerät unter Zeitdruck.
- Zahlen stammen aus einem vorläufigen Abschluss und werden nach späten Buchungen nicht nachgezogen.
- Die Prognose weicht von der Planung ab, die einem Werthaltigkeitstest im Abschluss zugrunde lag.
- Der Vorjahrestext wird fortgeschrieben, ohne zu prüfen, ob Risiken, Standorte und Steuerungsgrößen noch stimmen.
- Ein externer Entwurf wird übernommen, ohne dass die Geschäftsleitung ihre eigenen Einschätzungen einbringt.
- Nicht alle Mitglieder der Geschäftsleitung haben die endgültige Fassung vor der Aufstellung gesehen.

## Die Aufstellung mit lagebericht.io organisieren

- Saldenliste hochladen und Konten den HGB-Posten zuordnen; die Kennzahlen werden daraus gerechnet
- Fragebogen je Abschnitt; vorhandene Vorjahresangaben belegen passende Antworten vor
- KI-Entwurf je Abschnitt, danach Textprüfungen mit DRS-20-Bezug und Zahlenabgleich als Hinweis, der nicht sperrt
- Kommentare, Änderungsverfolgung, Zuweisung und Freigabe einzelner Abschnitte
- Ausgabe als PDF- und Word-Datei mit Unterschriftenblock, Abschnitte zusätzlich als Excel; Preis je Geschäftsjahr und Gesellschaft 1.000 €, per Rechnung

lagebericht.io bildet die Arbeitsteilung bei der Aufstellung ab: Abschnitte lassen sich einzelnen Personen zuweisen, kommentieren und getrennt freigeben, bevor die Geschäftsleitung die Fassung als Ganzes verabschiedet. Das Produkt der MLR Ventures GmbH erstellt den Lagebericht je Gesellschaft und Geschäftsjahr; Bilanz, GuV und Anhang erstellt weiter, wer sie bisher erstellt.

## Häufige Fragen

### Wer stellt den Lagebericht auf?

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft: bei der GmbH die Geschäftsführer, bei der AG und der Genossenschaft der Vorstand, bei der GmbH & Co. KG die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die Ausarbeitung können sie an Mitarbeiter, eine Kanzlei oder einen anderen Dienstleister geben, den Inhalt verantworten sie selbst.

### Gilt für den Lagebericht dieselbe Aufstellungsfrist wie für den Jahresabschluss?

Ja. § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB nennt beide in einem Satz: Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs aufzustellen. Genossenschaften haben nach § 336 Abs. 1 HGB fünf Monate, kapitalmarktorientierte Genossenschaften in der Regel vier. Termine und Folgefristen finden Sie auf der Seite zu den Fristen.

### Was ist der Unterschied zwischen Aufstellung und Feststellung?

Aufstellung ist die Erstellung und verbindliche Festlegung von Jahresabschluss und Lagebericht durch die Geschäftsleitung. Feststellung ist die Entscheidung, dass der Jahresabschluss verbindlich ist; sie liegt bei der GmbH bei den Gesellschaftern und geschieht bei der AG in der Regel durch Billigung des Aufsichtsrats. Der Lagebericht wird nur aufgestellt, nicht festgestellt.

### Wird der Lagebericht vom Aufsichtsrat gebilligt?

Nein. Der Aufsichtsrat einer AG prüft den Lagebericht nach § 171 Abs. 1 AktG und berichtet der Hauptversammlung schriftlich über das Ergebnis. Billigen kann er nach dem Gesetz den Jahresabschluss und bei Mutterunternehmen den Konzernabschluss; für den Lagebericht ist keine Billigung vorgesehen.

### Kann ein einzelnes Mitglied der Geschäftsführung den Lagebericht allein aufstellen?

Koordinieren kann ein Mitglied die Arbeit, etwa die kaufmännische Geschäftsführung. Die Pflicht richtet sich aber an die gesetzlichen Vertreter insgesamt, deshalb sollten alle Mitglieder den Bericht kennen und mittragen. Bei Inlandsemittenten geben ohnehin alle Mitglieder des Organs die Versicherung nach § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB ab.

### Was passiert, wenn sich der Jahresabschluss nach der Aufstellung noch ändert?

Dann ist der Lagebericht anzupassen, soweit Zahlen oder Aussagen betroffen sind. Lag der Prüfungsbericht schon vor, muss der Abschlussprüfer die geänderten Unterlagen nach § 316 Abs. 3 HGB in dem Umfang nachprüfen, den die Änderung verlangt, und den Bestätigungsvermerk ergänzen. Ist der Lagebericht bereits offengelegt, wird auch die Änderung offengelegt.

### Muss der Abschlussprüfer den Lagebericht schon vor der Aufstellung sehen?

Vorzulegen ist der Lagebericht erst unverzüglich nach der Aufstellung (§ 320 Abs. 1 HGB). Der Prüfer hat aber schon vorher Auskunfts- und Einsichtsrechte, soweit es die Vorbereitung der Prüfung erfordert. Ein früher Entwurf hilft, weil Anmerkungen dann noch vor der Aufstellung eingearbeitet werden können.

## Quellen und Rechtsstand

- [§ 264 HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__264.html) — Pflicht und Frist zur Aufstellung durch die gesetzlichen Vertreter
- [§ 320 HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__320.html) — Vorlage an den Abschlussprüfer, Auskunftsrechte vor der Aufstellung
- [§ 316 HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__316.html) — Prüfungspflicht, Nachtragsprüfung bei Änderungen
- [§ 42a GmbHG](https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__42a.html) — Vorlage an die Gesellschafter, Feststellung des Jahresabschlusses
- [§ 171 AktG](https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__171.html) — Prüfung durch den Aufsichtsrat, Billigung des Jahresabschlusses
- [§ 172 AktG](https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__172.html) — Feststellung durch Billigung des Aufsichtsrats

## Weiterführende Seiten

- [Zeitplan für die Geschäftsführung](https://lagebericht.io/ratgeber/lagebericht-zeitplan-geschaeftsfuehrung)
- [Fristen für Aufstellung und Offenlegung](https://lagebericht.io/ratgeber/lagebericht-fristen-offenlegung)
- [Lagebericht und Jahresabschluss](https://lagebericht.io/ratgeber/lagebericht-teil-des-jahresabschlusses)
- [Unterschrift und Datum](https://lagebericht.io/ratgeber/lagebericht-unterschrift-datum)
- [Anforderungen an den Lagebericht](https://lagebericht.io/ratgeber/anforderungen-lagebericht)

## Den Lagebericht im Team aufstellen

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