# Der Lagebericht im Zeitplan der Geschäftsführung: wer wann was liefert

Quelle: https://lagebericht.io/ratgeber/lagebericht-zeitplan-geschaeftsfuehrung

Stand: 2026-10-22

Für den Lagebericht nennt das Gesetz Fristen, aber keinen Ablauf. Den muss die Geschäftsführung selbst organisieren, mit Finanzleitung, Fachbereichen, Kanzlei, Abschlussprüfer und gegebenenfalls Aufsichtsrat. Diese Seite zeigt einen Wochenplan für einen Lagebericht zum 31. Dezember, die Aufgaben jeder Rolle und die Abstimmungspunkte, an denen ein Zeitplan hält oder reißt.

## Kurzantwort

Ein Zeitplan für den Lagebericht beginnt nicht am Bilanzstichtag, sondern im Herbst davor: mit der Wahl des Abschlussprüfers, dem Beschluss der Planung für das Folgejahr und der Aktualisierung der Risikoübersicht. Nach dem Stichtag entstehen Jahresabschluss und Lagebericht parallel; die Geschäftsführung stellt beide in den ersten drei Monaten auf und legt sie unverzüglich dem Abschlussprüfer und, falls vorhanden, dem Aufsichtsrat vor. Danach folgen Prüfungsbericht, Bilanzsitzung, Feststellung durch die Gesellschafter und Offenlegung. Tragfähig wird der Plan, wenn jede Rolle ihre Lieferung und ihren Termin kennt.

## Wer beteiligt ist und was jede Rolle liefert

Aufgestellt wird der Lagebericht von den gesetzlichen Vertretern (§ 264 Abs. 1 HGB), also von der Geschäftsführung oder dem Vorstand als Organ. Geschrieben wird er meist von mehreren Händen. Ein Zeitplan funktioniert erst, wenn klar ist, wer welchen Beitrag in welcher Form liefert.

Rollen beim Lagebericht und ihre Lieferungen

| Rolle | Aufgabe beim Lagebericht | Liefert | Rechtsgrundlage |
| --- | --- | --- | --- |
| Geschäftsführung bzw. Vorstand | stellt den Lagebericht auf und verantwortet Prognose, Risikobeurteilung und Gesamtaussage | Entscheidungen, Freigabe, Unterschrift unter den Jahresabschluss | § 264 Abs. 1, § 245 HGB |
| Finanzleitung und Rechnungswesen | steuern den Ablauf, liefern Zahlen und Kennzahlen, entwerfen den Wirtschaftsbericht | Saldenliste, Kennzahlen, Planung, Abgleich mit dem Abschluss | — |
| Fachbereiche wie Vertrieb, Einkauf, Personal, Entwicklung, Recht | liefern Beiträge zu Geschäftsmodell, Forschung und Entwicklung, Risiken und bei großen Gesellschaften zu nichtfinanziellen Indikatoren | Textbausteine mit belegten Angaben | § 289 Abs. 2 und 3 HGB |
| Steuerkanzlei, wenn sie den Abschluss erstellt | liefert den Jahresabschluss und die endgültige Saldenliste, oft auch Steuerrückstellungen | Abschlussunterlagen | — |
| Abschlussprüfer | prüft Jahresabschluss und Lagebericht, berichtet und erteilt den Vermerk | Anmerkungen, Prüfungsbericht, Bestätigungsvermerk | §§ 317, 321, 322 HGB |
| Aufsichtsrat, falls vorhanden | erteilt den Prüfungsauftrag, prüft Jahresabschluss und Lagebericht, berichtet schriftlich | Bericht des Aufsichtsrats, bei der AG die Billigung | § 111 Abs. 2, §§ 170 bis 172 AktG |
| Gesellschafter bzw. Hauptversammlung | wählen den Prüfer; bei der GmbH stellen sie den Jahresabschluss fest | Wahl- und Feststellungsbeschluss | § 318 Abs. 1 HGB, § 42a GmbHG, § 175 AktG |

## Wochenplan vom Herbst bis zur Feststellung

Beispiel einer prüfungspflichtigen GmbH mit Aufsichtsrat, Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr, Stichtag 31. Dezember 2025. Die Wochen sind Kalenderwochen.

Der Plan setzt voraus, dass Prüfung und Abschlussarbeiten ineinandergreifen. Das Gesetz erlaubt das ausdrücklich: Soweit es die Vorbereitung der Prüfung erfordert, hat der Abschlussprüfer seine Einsichts- und Auskunftsrechte schon vor der Aufstellung (§ 320 Abs. 2 Satz 2 HGB). Viele Anmerkungen lassen sich so vor der Aufstellung einarbeiten, statt danach eine Nachtragsprüfung auszulösen.

Bei einer Aktiengesellschaft tritt an die Stelle der Gesellschafterversammlung die Hauptversammlung. Sie ist mindestens dreißig Tage vorher einzuberufen (§ 123 Abs. 1 AktG) und muss in den ersten acht Monaten stattfinden (§ 175 Abs. 1 AktG); ab der Einberufung sind Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrats den Aktionären zugänglich zu machen (§ 175 Abs. 2 AktG). Wann die einzelnen Unterlagen öffentlich werden müssen, steht auf der Seite zu Fristen und Offenlegung.

Beispielhafter Zeitplan für Jahresabschluss und Lagebericht 2025

| Zeitraum | Schritt | Verantwortlich | Ergebnis |
| --- | --- | --- | --- |
| KW 36 bis 40 (2025) | Abschlussprüfer wählen, Prüfungsauftrag erteilen, Termine für Vorprüfung, Hauptprüfung und Bilanzsitzung abstimmen | Gesellschafter, Aufsichtsrat, Geschäftsführung | Auftrag und Terminplan |
| KW 41 bis 44 | Gliederung des Vorjahresberichts auf Änderungen prüfen: Größenklasse, Rechtsform, neue Pflichtangaben, Kapitalmarktbezug | Finanzleitung | Abschnittsliste mit Zuständigkeiten |
| KW 45 bis 48 | Planung 2026 beschließen, Risikoübersicht aktualisieren, Hochrechnung für den Prognose-Ist-Vergleich erstellen | Geschäftsführung, Controlling | beschlossene Planung, Risikoübersicht |
| KW 49 bis 51 | Vorprüfung von Prozessen und internen Kontrollen, Inventur vorbereiten | Abschlussprüfer, Rechnungswesen | Anmerkungen aus der Vorprüfung |
| KW 2 bis 4 (2026) | vorläufige Saldenliste, vorläufige Kennzahlen, Textbeiträge der Fachbereiche anfordern | Rechnungswesen, Fachbereiche | erste Abschnittsentwürfe |
| KW 5 bis 8 | Abschlussbuchungen und Bewertung, erster Gesamtentwurf des Lageberichts mit Prognose-Ist-Vergleich | Finanzleitung | vollständiger Entwurf |
| KW 8 bis 11 | Hauptprüfung; der Prüfer erhält Entwurf, Planung und Risikoübersicht | Abschlussprüfer, Finanzleitung | Prüfungsanmerkungen |
| KW 12 bis 13 | endgültige Saldenliste, Zahlenabgleich Lagebericht gegen Jahresabschluss, Sitzung der Geschäftsführung zu Prognose, Risiken und Gesamtaussage, Aufstellung bis 31. März | Geschäftsführung | aufgestellter Jahresabschluss und Lagebericht |
| unverzüglich danach | Vorlage an den Abschlussprüfer und an den Aufsichtsrat | Geschäftsführung | Vorlage nach § 320 Abs. 1 HGB und § 170 Abs. 1 AktG |
| KW 14 bis 17 | Schlussbesprechung, schriftliche Erklärungen der Geschäftsführung, Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk | Abschlussprüfer, Geschäftsführung | Prüfungsbericht, Bestätigungsvermerk |
| KW 18 bis 21 | Bilanzsitzung des Aufsichtsrats mit dem Abschlussprüfer, Bericht des Aufsichtsrats | Aufsichtsrat | Bericht nach § 171 Abs. 2 AktG |
| bis KW 35 | Gesellschafterversammlung: Feststellung, Ergebnisverwendung, Entlastung; Einladung mindestens eine Woche vorher | Geschäftsführung, Gesellschafter | Feststellung bis 31. August 2026 (§ 42a Abs. 2 GmbHG) |
| danach | Offenlegung im Unternehmensregister | Geschäftsführung oder Kanzlei | spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag |

## Was die Geschäftsführung nicht delegieren kann

- Welche Kennzahlen sind die bedeutsamsten Leistungsindikatoren, und bleiben sie gegenüber dem Vorjahr dieselben?
- Welche Prognose geben wir je Indikator ab, mit welcher Richtung, Intensität und welchen Annahmen?
- Welche Risiken und Chancen sind wesentlich, und ist eines davon bestandsgefährdend?
- Wie lautet die Gesamtaussage zur Lage und zur voraussichtlichen Entwicklung?
- Wer unterschreibt wann, und sind alle Mitglieder des Organs an diesem Tag erreichbar?

Die Ausarbeitung lässt sich verteilen, die Aufstellung nicht. Der Lagebericht muss nach DRS 20.31 die Einschätzungen und Beurteilungen der Unternehmensleitung zum Ausdruck bringen. In einem mehrköpfigen Organ heißt das: Alle Mitglieder tragen den Bericht, auch wer für Vertrieb oder Technik zuständig ist und den Text nicht selbst geschrieben hat.

Planen Sie deshalb einen eigenen Termin der Geschäftsführung ein, in dem über die Punkte entschieden wird, die kein Entwurf vorwegnehmen kann. Ein kurzes Protokoll hilft später gegenüber Prüfer und Aufsichtsrat.

## Drei Abstimmungen mit dem Abschlussprüfer

### Planungsgespräch im Herbst

Änderungen bei Größenklasse, Rechtsform oder Kapitalmarktbezug, neue Pflichtangaben, geänderte Leistungsindikatoren, absehbare Bewertungsfragen und der Terminplan bis zur Bilanzsitzung.

### Entwurfsdurchsicht im Februar oder März

Der Prüfer erhält einen vollständigen Entwurf und als Nachweise die beschlossene Planung und die Risikoübersicht. Weitere Unterlagen kann er nach § 320 Abs. 2 Satz 1 HGB anfordern; je vollständiger die erste Lieferung, desto kürzer die Rückfragen.

### Schlussbesprechung nach der Aufstellung

Offene Anmerkungen, Abgleich der Endfassung mit dem geprüften Jahresabschluss und die schriftlichen Erklärungen der Geschäftsführung, die Prüfer nach ihren Prüfungsstandards zum Abschluss der Prüfung einholen.

- Ändert sich der Lagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts, prüft der Abschlussprüfer erneut, soweit es die Änderung erfordert, und ergänzt den Bestätigungsvermerk (§ 316 Abs. 3 HGB).

Maßstab des Abschlussprüfers ist § 317 Abs. 2 HGB: Einklang des Lageberichts mit Jahresabschluss und Prüfungserkenntnissen, ein insgesamt zutreffendes Bild der Lage, eine zutreffende Darstellung von Chancen und Risiken. Je früher er weiß, worauf der Bericht hinausläuft, desto weniger Überraschungen gibt es am Ende.

## Den Aufsichtsrat einbinden

Bei der Aktiengesellschaft legt der Vorstand Jahresabschluss und Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat vor (§ 170 Abs. 1 AktG). Der Aufsichtsrat prüft beide, und der Abschlussprüfer nimmt an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses teil und berichtet über die wesentlichen Ergebnisse (§ 171 Abs. 1 AktG). Den schriftlichen Bericht muss der Aufsichtsrat binnen eines Monats nach Eingang der Unterlagen an den Vorstand leiten; bleibt er aus, folgt eine Nachfrist von höchstens einem Monat, nach deren fruchtlosem Ablauf der Jahresabschluss als nicht gebilligt gilt (§ 171 Abs. 3 AktG).

Für die GmbH gilt das nur, wenn sie einen Aufsichtsrat hat. Eine GmbH mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern muss nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG einen Aufsichtsrat bilden, für den unter anderem §§ 170 und 171 AktG gelten. Bei einem freiwilligen Aufsichtsrat verweist § 52 Abs. 1 GmbHG ebenfalls auf diese Vorschriften, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.

Praktisch heißt das: Der Sitzungstermin des Aufsichtsrats steht meist früh im Jahr fest und ist der härteste Termin im Plan. Rechnen Sie von ihm aus rückwärts — Versand der Unterlagen mit ausreichender Lesezeit, davor Prüfungsbericht, davor Aufstellung.

## Woran Zeitpläne für den Lagebericht scheitern

- Die Planung für das Folgejahr ist bei der Aufstellung noch nicht beschlossen, sodass der Prognosebericht auf einem Entwurf beruht.
- Fachbereiche liefern spät oder unbelegt; die Finanzleitung schreibt dann über Themen, die sie nicht verantwortet.
- Späte Abschlussbuchungen ändern Beträge, und die Kennzahlen im Text werden nicht neu gerechnet.
- Der Prüfer sieht den Lagebericht erst nach der Aufstellung, Anmerkungen erzwingen eine zweite Fassung.
- Für die Unterschriften ist ein Tag vorgesehen, an dem nicht alle Mitglieder der Geschäftsführung erreichbar sind.
- Die Gesellschafterversammlung wird ohne Puffer auf das Ende der Achtmonatsfrist gelegt.

## Abschnitte verteilen und freigeben mit lagebericht.io

- Vorjahresbericht fortschreiben, Lücken schließen oder neu erstellen
- Ausgabe: PDF und Word mit Unterschriftenblock, die Abschnitte zusätzlich als Excel
- Bilanz, GuV, Anhang, Abschlussprüfung und Offenlegung bleiben außerhalb des Produkts
- Preis: 1.000 € je Gesellschaft und Geschäftsjahr, abgerechnet per Rechnung

lagebericht.io bildet den Teil des Zeitplans ab, der den Text betrifft. Abschnitte lassen sich einzelnen Personen zuweisen; jeder Abschnitt hat einen Status von Entwurf über zur Prüfung bis freigegeben, mit Name und Zeitpunkt. Kommentare und Änderungsverfolgung halten Anmerkungen von Prüfer und Geschäftsführung fest. Laden Sie nach den letzten Abschlussbuchungen die endgültige Saldenliste hoch; der Zahlenabgleich prüft erkannte Beträge und Kennzahlen gegen Bilanz und GuV und meldet Abweichungen als Hinweis.

## Häufige Fragen

### Wann sollte die Arbeit am Lagebericht beginnen?

Vor dem Bilanzstichtag. Die Wahl des Abschlussprüfers, die beschlossene Planung für das Folgejahr und eine aktuelle Risikoübersicht sind Voraussetzungen für den Prognose- und den Risikobericht. Nach dem Stichtag bleiben bis zur Aufstellung nur drei Monate, in denen auch der Jahresabschluss entsteht.

### Darf der Abschlussprüfer schon vor der Aufstellung prüfen?

Ja. Nach § 320 Abs. 2 Satz 2 HGB hat der Abschlussprüfer seine Einsichts- und Auskunftsrechte schon vor der Aufstellung, soweit es die Vorbereitung der Prüfung erfordert. Davon hängt ab, ob Anmerkungen zum Lagebericht noch vor der Unterschrift eingearbeitet werden können.

### Wer gibt den Lagebericht frei, wenn es mehrere Geschäftsführer gibt?

Aufgestellt wird der Lagebericht von den gesetzlichen Vertretern, also von der Geschäftsführung als Ganzes. Die Ausarbeitung kann bei einer Person liegen, die Entscheidung über Prognose, Risiken und Gesamtaussage tragen alle Mitglieder. Meinungsverschiedenheiten sollten vor der Aufstellung geklärt und dokumentiert werden.

### Muss der Aufsichtsrat einer GmbH den Lagebericht prüfen?

Wenn die GmbH einen Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz hat, ja: § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG verweist auf §§ 170 und 171 AktG, die Vorlage und Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht regeln. Bei einem freiwilligen Aufsichtsrat gilt das nach § 52 Abs. 1 GmbHG ebenso, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.

### Was passiert, wenn sich der Lagebericht nach dem Prüfungsbericht noch ändert?

Dann prüft der Abschlussprüfer erneut, soweit die Änderung es erfordert, berichtet über das Ergebnis und ergänzt den Bestätigungsvermerk (§ 316 Abs. 3 HGB). Wurde der Lagebericht bereits offengelegt, ist auch die Änderung offenzulegen (§ 325 Abs. 1b HGB).

### Wie viel Zeit hat der Aufsichtsrat einer AG für seinen Bericht?

Nach § 171 Abs. 3 AktG ist der Bericht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Vorlagen dem Vorstand zuzuleiten. Liefert er nicht, setzt der Vorstand eine weitere Frist von höchstens einem Monat; verstreicht auch diese, gilt der Jahresabschluss als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt.

## Quellen und Rechtsstand

- [§ 264 HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__264.html) — Aufstellung durch die gesetzlichen Vertreter in den ersten drei Monaten
- [§ 320 HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__320.html) — Vorlage an den Abschlussprüfer, Auskunftsrechte auch vor der Aufstellung
- [§ 318 HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__318.html) — Wahl des Abschlussprüfers und Erteilung des Prüfungsauftrags
- [§ 171 AktG](https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__171.html) — Prüfung durch den Aufsichtsrat, Teilnahme des Abschlussprüfers, Monatsfrist
- [§ 42a GmbHG](https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__42a.html) — Vorlage an die Gesellschafter, Feststellung in den ersten acht Monaten
- [§ 1 DrittelbG](https://www.gesetze-im-internet.de/drittelbg/__1.html) — Aufsichtsrat der GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern, Verweis auf §§ 170, 171 AktG

## Weiterführende Seiten

- [Lagebericht: Fristen und Offenlegung](https://lagebericht.io/ratgeber/lagebericht-fristen-offenlegung)
- [Aufstellung des Lageberichts](https://lagebericht.io/ratgeber/aufstellung-lagebericht)
- [Prüfung des Lageberichts durch den Abschlussprüfer](https://lagebericht.io/ratgeber/lagebericht-pruefung-abschlusspruefer)
- [Lagebericht unterschreiben und datieren](https://lagebericht.io/ratgeber/lagebericht-unterschrift-datum)
- [Lagebericht bei AG, KGaA und SE](https://lagebericht.io/ratgeber/lagebericht-ag-kgaa-se)

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