HGB

Bewertung in der Bilanz nach HGB – Bewertungsgrundsaetze, Niederstwert- und Vorsichtsprinzip

Die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden ist das Herzstück des Jahresabschlusses. Das HGB definiert klare Grundsätze, die sicherstellen, dass die Bilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermogens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

Stand:

Erster Jahresabschluss gratis · ohne Zahlungsdaten · jederzeit kündbar

Bewertungsgrundsätze nach HGB

Die zentralen Prinzipien der Bewertung im Überblick.

Anschaffungskostenprinzip

Vermögensgegenstände dürfen höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden (Paragraph 253 Abs. 1 HGB). Die Obergrenze verhindert eine Überbewertung.

Niederstwertprinzip

Im Anlagevermögen: gemildertes Niederstwertprinzip (Abschreibung nur bei dauernder Wertminderung). Im Umlaufvermögen: strenges Niederstwertprinzip (Abschreibung bei jedem niedrigeren Wert).

Vorsichtsprinzip

Vorhersehbare Risiken und Verluste müssen berücksichtigt werden, auch wenn sie noch nicht eingetreten sind. Gewinne erst bei Realisierung (Imparitätsprinzip).

Realisationsprinzip

Gewinne dürfen erst ausgewiesen werden, wenn sie durch Umsatzakte realisiert sind. Unrealisierte Wertsteigerungen bleiben unberücksichtigt.

Stetigkeitsgrundsatz

Die im vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten (Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Abweichungen sind im Anhang zu begründen.

Going-Concern-Prinzip

Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Anschaffungs- und Herstellungskosten

Was gehört hinein und was nicht?

Die Anschaffungskosten umfassen den Kaufpreis abzüglich Preisminderungen (Rabatte, Skonti, Boni) zuzüglich Nebenkosten (Transport, Montage, Zoll). Finanzierungskosten dürfen nicht einbezogen werden.

Die Herstellungskosten setzen sich aus Materialeinzel- und Fertigungseinzelkosten sowie Sondereinzelkosten zusammen (Pflichtbestandteile). Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie Abschreibungen müssen ebenfalls einbezogen werden. Verwaltungsgemeinkosten und Fremdkapitalzinsen dürfen einbezogen werden (Wahlrecht).

HGB-konforme Bewertung im Jahresabschluss

Der erste Jahresabschluss ist gratis — Saldenliste hochladen und ansehen.

Wertaufhellend oder wertbegründend: Was nach dem Stichtag noch zählt

Ein Ereignis nach dem Abschlussstichtag ändert die Bewertung nur, wenn es Verhältnisse offenlegt, die am Stichtag schon bestanden (wertaufhellend). Liegt die Ursache selbst erst nach dem Stichtag (wertbegründend), bleibt der Wertansatz, wie er ist. Grundlage ist § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB: Was bis zum Stichtag an Risiken und Verlusten entstanden ist, wird auch dann erfasst, wenn es erst bis zur Aufstellung bekannt wird.

Ereignisse im Februar 2027 und ihre Wirkung auf den Abschluss zum 31.12.2026
EreignisEinordnungFolge
Ein Kunde stellt Insolvenzantrag; zahlungsunfähig war er schon im Herbst 2026wertaufhellendForderung zum 31.12.2026 einzeln wertberichtigen
Das Lager eines bis dahin pünktlich zahlenden Kunden brennt abwertbegründendKeine Wertberichtigung zum 31.12.2026
Ein Rechtsstreit aus 2026 endet mit einem Vergleich über 18.000 €wertaufhellendRückstellung auf den Vergleichsbetrag anpassen
Eine gehaltene Aktie verliert im Januar 30 % an KurswertwertbegründendBewertung mit dem Kurs am Stichtag

Maßgeblich sind Erkenntnisse bis zum Tag der Aufstellung. Kapitalgesellschaften stellen innerhalb von drei Monaten auf, kleine Kapitalgesellschaften spätestens nach sechs Monaten (§ 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB). Wertbegründende Vorgänge von besonderer Bedeutung nennen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften mit Art und finanzieller Auswirkung im Anhang (§ 285 Nr. 33 HGB).

Einzelbewertung und die erlaubten Vereinfachungen

Jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld wird für sich bewertet (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB); ein Wertverlust bei einem Posten darf nicht mit einem Wertzuwachs bei einem anderen ausgeglichen werden. Wo die Einzelerfassung unverhältnismäßig aufwendig wäre, lässt das Gesetz drei Vereinfachungen zu:

Bewertungsvereinfachungen nach HGB
VerfahrenVoraussetzungenTypischer Einsatz
Festwert (§ 240 Abs. 3, § 256 Satz 2 HGB)Gegenstände des Sachanlagevermögens oder Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe mit regelmäßigem Ersatz; Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung; kaum Schwankungen in Menge, Wert und Zusammensetzung; in der Regel alle drei Jahre körperliche AufnahmeMehrwegpaletten, Schalungsteile, Besteck und Geschirr in der Gastronomie
Gruppenbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB)Gleichartige Vorräte oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und SchuldenAnsatz mit dem gewogenen Durchschnittswert, etwa bei Kleinteilen oder Schüttgut
Verbrauchsfolge (§ 256 Satz 1 HGB)Gleichartige Vorräte; die unterstellte Reihenfolge muss den GoB entsprechenFifo oder Lifo bei Lagerware mit schwankenden Einkaufspreisen

Auch bei diesen Verfahren bleiben die Anschaffungskosten die Obergrenze, und für Vorräte gilt weiter das strenge Niederstwertprinzip. Weicht der Wertansatz erheblich vom letzten Börsen- oder Marktpreis vor dem Stichtag ab, geben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften den Unterschied je Gruppe im Anhang an (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB; kleine sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit). Eine weitere Ausnahme vom Einzelbewertungsgrundsatz sind Bewertungseinheiten zur Absicherung von Risiken (§ 254 HGB).

Fremdwährung: Wie wird nach § 256a HGB umgerechnet?

Forderungen, Verbindlichkeiten und andere Posten in fremder Währung werden am Abschlussstichtag zum Devisenkassamittelkurs umgerechnet (§ 256a Satz 1 HGB). Bei einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr gilt das auch dann, wenn dadurch ein noch nicht realisierter Kursgewinn entsteht. Bei längerer Restlaufzeit bleiben Anschaffungskostenprinzip und Imparitätsprinzip maßgeblich: Kursverluste werden gebucht, Kursgewinne erst bei Zahlung.

Beispiel: Eine GmbH stellt am 20.11.2026 eine Rechnung über 50.000 USD, Kurs 1,10 USD je Euro. Eingebucht werden 45.454,55 €.

  1. Kurs am 31.12.2026: 1,05 USD je Euro. Umgerechnet: 50.000 ÷ 1,05 = 47.619,05 €.
  2. Die Forderung ist im Februar 2027 fällig, die Restlaufzeit liegt also unter einem Jahr. Ansatz: 47.619,05 €. Buchung: Soll Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (SKR03 1400 / SKR04 1200) 2.164,50 € an Haben Erträge aus der Währungsumrechnung (SKR03 2660 / SKR04 4840) 2.164,50 €. Der Ertrag steht gesondert unter den sonstigen betrieblichen Erträgen (§ 277 Abs. 5 Satz 2 HGB).
  3. Wäre die Forderung erst 2028 fällig, bliebe es bei 45.454,55 €. Ein Kurs von 1,15 USD je Euro (43.478,26 €) würde dagegen in beiden Fällen eine Abwertung um 1.976,29 € erzwingen.

In der Steuerbilanz sind die Anschaffungskosten auch bei kurzfristigen Posten die Obergrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Der Kursgewinn aus Schritt 2 wird dort erst mit dem Zahlungseingang erfasst – eine typische Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz.

Wann darf von den Bewertungsgrundsätzen abgewichen werden?

Nur in begründeten Ausnahmefällen (§ 252 Abs. 2 HGB). Das gilt für alle Grundsätze des § 252 Abs. 1 HGB und über § 246 Abs. 3 HGB ebenso für Ansatzmethoden, etwa die Entscheidung, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände zu aktivieren.

  • Tragfähige Gründe sind etwa geänderte gesetzliche Vorgaben, der Wegfall der Fortführungsannahme oder eine Methode, die die tatsächliche Lage nachweislich besser abbildet. Ein günstigeres Jahresergebnis allein ist kein Grund.
  • Im Anhang werden die angewandten Methoden genannt und jede Abweichung begründet; ihr Einfluss auf Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HGB). Das gilt auch für kleine Kapitalgesellschaften, die einen Anhang aufstellen.
  • Entfällt die Fortführungsannahme, etwa nach einem Auflösungsbeschluss, wird nicht mehr zu fortgeführten Kosten, sondern zu voraussichtlichen Veräußerungswerten bewertet – höchstens aber weiterhin zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Weiterführende Seiten

Bilanz erstellen | GoB | Abschreibungen berechnen | Anlagevermögen | Bilanzpolitik

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Die Bewertungsgrundsätze nach HGB umfassen das Anschaffungskostenprinzip, das Niederstwertprinzip, das Höchstwertprinzip, das Vorsichtsprinzip, das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip. Sie sind in den Paragraphen 252-256a HGB geregelt.

Das Niederstwertprinzip schreibt vor, dass Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden dürfen. Im Anlagevermögen gilt das gemilderte, im Umlaufvermögen das strenge Niederstwertprinzip.

Das Vorsichtsprinzip (Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) verlangt eine vorsichtige Bewertung: Gewinne dürfen erst bei Realisierung ausgewiesen werden, vorhersehbare Risiken und Verluste hingegen müssen sofort berücksichtigt werden.

Anschaffungskosten entstehen beim Erwerb von außen (Kaufpreis + Nebenkosten - Preisminderungen). Herstellungskosten fallen bei der Eigenproduktion an (Material- und Fertigungseinzelkosten + angemessene Gemeinkosten).

Im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (Pflicht). Bei Finanzanlagen auch bei vorübergehender Wertminderung (Wahlrecht). Im Umlaufvermögen bei jedem niedrigeren Börsen- oder Marktwert am Stichtag (strenges Niederstwertprinzip).

HGB-konforme Bewertung im Jahresabschluss

Jahresabschluss.io wendet die HGB-Bewertungsgrundsätze automatisch an und weist Sie auf bewertungsrelevante Sachverhalte hin.