Bewertungsgrundsätze nach HGB
Die zentralen Prinzipien der Bewertung im Überblick.
Anschaffungskostenprinzip
Niederstwertprinzip
Vorsichtsprinzip
Realisationsprinzip
Stetigkeitsgrundsatz
Going-Concern-Prinzip
Anschaffungs- und Herstellungskosten
Was gehört hinein und was nicht?
Die Anschaffungskosten umfassen den Kaufpreis abzüglich Preisminderungen (Rabatte, Skonti, Boni) zuzüglich Nebenkosten (Transport, Montage, Zoll). Finanzierungskosten dürfen nicht einbezogen werden.
Die Herstellungskosten setzen sich aus Materialeinzel- und Fertigungseinzelkosten sowie Sondereinzelkosten zusammen (Pflichtbestandteile). Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie Abschreibungen müssen ebenfalls einbezogen werden. Verwaltungsgemeinkosten und Fremdkapitalzinsen dürfen einbezogen werden (Wahlrecht).
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Wertaufhellend oder wertbegründend: Was nach dem Stichtag noch zählt
Ein Ereignis nach dem Abschlussstichtag ändert die Bewertung nur, wenn es Verhältnisse offenlegt, die am Stichtag schon bestanden (wertaufhellend). Liegt die Ursache selbst erst nach dem Stichtag (wertbegründend), bleibt der Wertansatz, wie er ist. Grundlage ist § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB: Was bis zum Stichtag an Risiken und Verlusten entstanden ist, wird auch dann erfasst, wenn es erst bis zur Aufstellung bekannt wird.
| Ereignis | Einordnung | Folge |
|---|---|---|
| Ein Kunde stellt Insolvenzantrag; zahlungsunfähig war er schon im Herbst 2026 | wertaufhellend | Forderung zum 31.12.2026 einzeln wertberichtigen |
| Das Lager eines bis dahin pünktlich zahlenden Kunden brennt ab | wertbegründend | Keine Wertberichtigung zum 31.12.2026 |
| Ein Rechtsstreit aus 2026 endet mit einem Vergleich über 18.000 € | wertaufhellend | Rückstellung auf den Vergleichsbetrag anpassen |
| Eine gehaltene Aktie verliert im Januar 30 % an Kurswert | wertbegründend | Bewertung mit dem Kurs am Stichtag |
Maßgeblich sind Erkenntnisse bis zum Tag der Aufstellung. Kapitalgesellschaften stellen innerhalb von drei Monaten auf, kleine Kapitalgesellschaften spätestens nach sechs Monaten (§ 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB). Wertbegründende Vorgänge von besonderer Bedeutung nennen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften mit Art und finanzieller Auswirkung im Anhang (§ 285 Nr. 33 HGB).
Einzelbewertung und die erlaubten Vereinfachungen
Jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld wird für sich bewertet (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB); ein Wertverlust bei einem Posten darf nicht mit einem Wertzuwachs bei einem anderen ausgeglichen werden. Wo die Einzelerfassung unverhältnismäßig aufwendig wäre, lässt das Gesetz drei Vereinfachungen zu:
| Verfahren | Voraussetzungen | Typischer Einsatz |
|---|---|---|
| Festwert (§ 240 Abs. 3, § 256 Satz 2 HGB) | Gegenstände des Sachanlagevermögens oder Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe mit regelmäßigem Ersatz; Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung; kaum Schwankungen in Menge, Wert und Zusammensetzung; in der Regel alle drei Jahre körperliche Aufnahme | Mehrwegpaletten, Schalungsteile, Besteck und Geschirr in der Gastronomie |
| Gruppenbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB) | Gleichartige Vorräte oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden | Ansatz mit dem gewogenen Durchschnittswert, etwa bei Kleinteilen oder Schüttgut |
| Verbrauchsfolge (§ 256 Satz 1 HGB) | Gleichartige Vorräte; die unterstellte Reihenfolge muss den GoB entsprechen | Fifo oder Lifo bei Lagerware mit schwankenden Einkaufspreisen |
Auch bei diesen Verfahren bleiben die Anschaffungskosten die Obergrenze, und für Vorräte gilt weiter das strenge Niederstwertprinzip. Weicht der Wertansatz erheblich vom letzten Börsen- oder Marktpreis vor dem Stichtag ab, geben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften den Unterschied je Gruppe im Anhang an (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB; kleine sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit). Eine weitere Ausnahme vom Einzelbewertungsgrundsatz sind Bewertungseinheiten zur Absicherung von Risiken (§ 254 HGB).
Fremdwährung: Wie wird nach § 256a HGB umgerechnet?
Forderungen, Verbindlichkeiten und andere Posten in fremder Währung werden am Abschlussstichtag zum Devisenkassamittelkurs umgerechnet (§ 256a Satz 1 HGB). Bei einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr gilt das auch dann, wenn dadurch ein noch nicht realisierter Kursgewinn entsteht. Bei längerer Restlaufzeit bleiben Anschaffungskostenprinzip und Imparitätsprinzip maßgeblich: Kursverluste werden gebucht, Kursgewinne erst bei Zahlung.
Beispiel: Eine GmbH stellt am 20.11.2026 eine Rechnung über 50.000 USD, Kurs 1,10 USD je Euro. Eingebucht werden 45.454,55 €.
- Kurs am 31.12.2026: 1,05 USD je Euro. Umgerechnet: 50.000 ÷ 1,05 = 47.619,05 €.
- Die Forderung ist im Februar 2027 fällig, die Restlaufzeit liegt also unter einem Jahr. Ansatz: 47.619,05 €. Buchung: Soll Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (SKR03 1400 / SKR04 1200) 2.164,50 € an Haben Erträge aus der Währungsumrechnung (SKR03 2660 / SKR04 4840) 2.164,50 €. Der Ertrag steht gesondert unter den sonstigen betrieblichen Erträgen (§ 277 Abs. 5 Satz 2 HGB).
- Wäre die Forderung erst 2028 fällig, bliebe es bei 45.454,55 €. Ein Kurs von 1,15 USD je Euro (43.478,26 €) würde dagegen in beiden Fällen eine Abwertung um 1.976,29 € erzwingen.
In der Steuerbilanz sind die Anschaffungskosten auch bei kurzfristigen Posten die Obergrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Der Kursgewinn aus Schritt 2 wird dort erst mit dem Zahlungseingang erfasst – eine typische Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz.
Wann darf von den Bewertungsgrundsätzen abgewichen werden?
Nur in begründeten Ausnahmefällen (§ 252 Abs. 2 HGB). Das gilt für alle Grundsätze des § 252 Abs. 1 HGB und über § 246 Abs. 3 HGB ebenso für Ansatzmethoden, etwa die Entscheidung, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände zu aktivieren.
- Tragfähige Gründe sind etwa geänderte gesetzliche Vorgaben, der Wegfall der Fortführungsannahme oder eine Methode, die die tatsächliche Lage nachweislich besser abbildet. Ein günstigeres Jahresergebnis allein ist kein Grund.
- Im Anhang werden die angewandten Methoden genannt und jede Abweichung begründet; ihr Einfluss auf Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HGB). Das gilt auch für kleine Kapitalgesellschaften, die einen Anhang aufstellen.
- Entfällt die Fortführungsannahme, etwa nach einem Auflösungsbeschluss, wird nicht mehr zu fortgeführten Kosten, sondern zu voraussichtlichen Veräußerungswerten bewertet – höchstens aber weiterhin zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB).
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