Bestandteile des Anlagevermögens
Die drei Hauptkategorien und ihre Besonderheiten.
Immaterielle Vermögensgegenstände
Sachanlagen
Finanzanlagen
Anlagenspiegel
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Herstellungskosten
Abschreibung und Wertminderung
Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen im Überblick.
Die planmäßige Abschreibung verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Die AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums geben Orientierung für die Nutzungsdauern. Die lineare Methode ist die gängigste Abschreibungsmethode.
Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zwingend vorzunehmen (Paragraph 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Bei Finanzanlagen besteht auch bei vorübergehender Wertminderung ein Abschreibungswahlrecht. Entfällt der Abschreibungsgrund, besteht eine Zuschreibungspflicht (Wertaufholungsgebot).
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Anzahlung, Anlage im Bau, Inbetriebnahme: Wie kommt ein Anlagegut in die Bilanz?
Aktiviert wird ein Anlagegut, sobald es der Gesellschaft wirtschaftlich gehört; die planmäßige Abschreibung beginnt erst, wenn es betriebsbereit ist. Zahlungen vor der Lieferung stehen als geleistete Anzahlungen unter Posten A.II.4 (§ 266 Abs. 2 HGB). Unter demselben Posten erscheinen selbst errichtete Anlagen, die am Stichtag noch nicht fertig sind, mit den bis dahin angefallenen Herstellungskosten. Für beide gibt es noch keine planmäßige Abschreibung. Wird ein Bauvorhaben aufgegeben oder liefert der Verkäufer nicht mehr, ist der Posten auf den Betrag herabzusetzen, der davon noch werthaltig ist.
Beispiel: Eine GmbH bestellt im Oktober 2025 eine Fräsmaschine für 96.000 € netto und zahlt im November 30.000 € an. Geliefert, montiert und in Betrieb genommen wird die Maschine im März 2026.
- Bilanz zum 31.12.2025: 30.000 € unter „Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau“, ohne Abschreibung.
- Anschaffungskosten: Kaufpreis 96.000 € + Transport 1.800 € + Montage und Inbetriebnahme 4.200 € − 2 % Skonto auf die Restzahlung von 66.000 € (1.320 €) = 100.680 €.
- Umbuchung bei Lieferung: Soll Maschinen (SKR03 0210 / SKR04 0440) 30.000 € an Haben Anzahlungen auf technische Anlagen und Maschinen (SKR03 0299 / SKR04 0780) 30.000 €. Im Anlagenspiegel steht dieser Betrag in der Spalte „Umbuchungen“, als Zugang 2026 erscheinen nur die übrigen 70.680 €.
- Abschreibung bei acht Jahren Nutzungsdauer: 100.680 € ÷ 8 = 12.585 € pro Jahr, für März bis Dezember 2026 zeitanteilig 10/12 = 10.487,50 €. Buchwert zum 31.12.2026: 90.192,50 €. Steuerlich ist die monatsgenaue Kürzung im Anschaffungsjahr vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).
Zuschreibung und Abgang: Wie weit darf der Wert wieder steigen?
Zugeschrieben wird höchstens bis zu dem Buchwert, der sich ohne die frühere außerplanmäßige Abschreibung ergeben hätte, also bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Ein darüber liegender Marktwert bleibt unberücksichtigt, weil die Anschaffungskosten die Obergrenze bilden (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). Beim entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert ist eine Zuschreibung ganz ausgeschlossen (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB).
Beispiel: Eine Verpackungsanlage wird am 2. Januar 2024 für 120.000 € angeschafft und über zehn Jahre mit 12.000 € jährlich abgeschrieben.
- Ende 2025 (Buchwert 96.000 €) wird die zugehörige Produktlinie auf Dauer eingestellt, der beizulegende Wert sinkt auf 60.000 €. Außerplanmäßige Abschreibung: 36.000 €. Verteilt auf die Restnutzungsdauer von acht Jahren ergeben sich ab 2026 jährlich 7.500 €.
- 2026 läuft die Produktlinie wieder an, der Wert der Anlage liegt bei 90.000 €. Buchwert vor Zuschreibung: 52.500 €.
- Obergrenze: 120.000 € − 3 × 12.000 € = 84.000 €. Zuschreibung: 84.000 € − 52.500 € = 31.500 €, nicht 37.500 €.
- Buchung: Soll Maschinen (SKR03 0210 / SKR04 0440) 31.500 € an Haben Erträge aus Zuschreibungen des Sachanlagevermögens (SKR03 2710 / SKR04 4910) 31.500 €. Ab 2027 wird wieder mit 12.000 € pro Jahr abgeschrieben.
Bei Verkauf oder Verschrottung wird bis zum Abgang zeitanteilig abgeschrieben und dann der Restbuchwert ausgebucht. Ist der Erlös höher oder niedriger, entsteht ein sonstiger betrieblicher Ertrag oder Aufwand. Im Anlagenspiegel scheiden die historischen Anschaffungskosten und die zugehörigen kumulierten Abschreibungen gemeinsam aus (§ 284 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 HGB).
Anlagenspiegel und Gliederung: Was hängt von der Größenklasse ab?
Einen Anlagenspiegel müssen nur mittelgroße und große Kapitalgesellschaften aufstellen: § 284 Abs. 3 HGB verlangt ihn im Anhang, § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB nimmt kleine Gesellschaften davon aus. Wie fein das Anlagevermögen in der Bilanz selbst aufgeteilt wird, regelt § 266 Abs. 1 HGB.
| Größenklasse | Gliederung in der Bilanz | Anlagenspiegel |
|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) | Ein Posten „A. Anlagevermögen“ (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB) | Entfällt; ein Anhang ist nicht nötig, wenn die Angaben nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB unter der Bilanz stehen |
| Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB) | Immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, Finanzanlagen (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB) | Freiwillig (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB) |
| Mittelgroße und große Kapitalgesellschaft | Vollständige Gliederung nach § 266 Abs. 2 HGB | Pflicht (§ 284 Abs. 3 HGB), bei aktivierten Fremdkapitalzinsen mit deren Betrag je Posten |
Für Kapitalgesellschaften gilt außerdem: Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB erscheinen in der GuV als eigener Betrag oder werden im Anhang genannt (§ 277 Abs. 3 Satz 1 HGB). Wer selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert, darf Gewinne nur ausschütten, soweit danach frei verfügbare Rücklagen in Höhe des aktivierten Betrags abzüglich der darauf gebildeten passiven latenten Steuern verbleiben (§ 268 Abs. 8 Satz 1 HGB). Mehr zur Darstellung unter Anlagenspiegel erstellen und Größenklassen nach HGB.
Handelsbilanz und Steuerbilanz: Wo das Anlagevermögen auseinanderläuft
Handels- und Steuerbilanz zeigen dasselbe Anlagegut oft mit unterschiedlichen Werten, weil das Steuerrecht eigene Wahlrechte, Verbote und Abschreibungsregeln hat (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 EStG). Die häufigsten Abweichungen:
| Sachverhalt | Handelsbilanz | Steuerbilanz |
|---|---|---|
| Voraussichtlich dauernde Wertminderung | Abschreibung ist Pflicht (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB) | Teilwertabschreibung ist ein Wahlrecht; der niedrigere Wert muss an jedem Stichtag neu belegt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 4 EStG) |
| Vorübergehende Wertminderung einer Finanzanlage | Abschreibung erlaubt (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB) | Nicht zulässig |
| Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände | Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 HGB) | Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG) |
| Degressive Abschreibung beweglicher Anlagegüter | Nach dem eigenen Abschreibungsplan | Für Anschaffungen nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 bis zum Dreifachen des linearen Satzes, höchstens 30 % (§ 7 Abs. 2 EStG) |
| Geringwertige Wirtschaftsgüter | Keine eigene Regel; Sofortabschreibung oder Sammelposten zulässig, solange insgesamt unwesentlich | Sofortabzug bis 800 € netto, Sammelposten über 250 € bis 1.000 € mit Auflösung über fünf Jahre (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG) |
Wird ein steuerliches Wahlrecht anders als in der Handelsbilanz ausgeübt, gehört das Wirtschaftsgut in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG). Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften prüfen jede dieser Differenzen zusätzlich auf latente Steuern.
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