Gesamtkostenverfahren vs. Umsatzkostenverfahren
Die zwei Gliederungsarten der GuV im Vergleich.
Gesamtkostenverfahren (GKV)
Umsatzkostenverfahren (UKV)
Aufbau der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren
Die wichtigsten Positionen der GuV im Überblick.
Umsatzerloese
Materialaufwand
Personalaufwand
Abschreibungen
Finanzergebnis
Steuern vom Einkommen
Gleiche Zahlen, gleiches Ergebnis: GKV und UKV im Rechenbeispiel
Eine Produktions-GmbH, ein Geschäftsjahr, zwei Darstellungen.
Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren kommen immer zum selben Jahresüberschuss, weil sie dieselben Geschäftsvorfälle nur anders sortieren. Beispiel: Eine GmbH verkauft für 2.000.000 € und verbraucht im Jahr 1.870.000 €. Davon stecken 80.000 € in Erzeugnissen, die am Stichtag noch auf Lager liegen, und 20.000 € in einer selbst gebauten Prüfvorrichtung, die als Anlage aktiviert wird.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| 1. Umsatzerlöse | 2.000.000 |
| 2. Erhöhung des Bestands an fertigen Erzeugnissen | + 80.000 |
| 3. andere aktivierte Eigenleistungen | + 20.000 |
| 4. sonstige betriebliche Erträge | + 15.000 |
| 5. Materialaufwand | − 900.000 |
| 6. Personalaufwand | − 650.000 |
| 7. Abschreibungen | − 110.000 |
| 8. sonstige betriebliche Aufwendungen | − 210.000 |
| 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen | − 25.000 |
| 14. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | − 40.000 |
| 15. Ergebnis nach Steuern | 180.000 |
| 16. sonstige Steuern | − 3.000 |
| 17. Jahresüberschuss | 177.000 |
| Posten | Betrag |
|---|---|
| 1. Umsatzerlöse | 2.000.000 |
| 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen | − 1.380.000 |
| 3. Bruttoergebnis vom Umsatz | 620.000 |
| 4. Vertriebskosten | − 230.000 |
| 5. allgemeine Verwaltungskosten | − 140.000 |
| 6. sonstige betriebliche Erträge | + 15.000 |
| 7. sonstige betriebliche Aufwendungen | − 20.000 |
| 12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen | − 25.000 |
| 13. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | − 40.000 |
| 14. Ergebnis nach Steuern | 180.000 |
| 15. sonstige Steuern | − 3.000 |
| 16. Jahresüberschuss | 177.000 |
Das UKV verteilt nur die 1.770.000 €, die auf die verkauften Produkte, den Vertrieb und die Verwaltung entfallen, auf die Funktionsbereiche. Die 100.000 €, die in Lager und Prüfvorrichtung geflossen sind, erscheinen dort gar nicht als Aufwand. Das GKV zeigt dagegen den vollen Verbrauch von 1.870.000 € und gleicht den aktivierten Teil über die Posten 2 und 3 wieder aus.
Die Wahl hat Folgen über die GuV hinaus: Mittelgroße und große Gesellschaften, die das UKV nutzen, geben Material- und Personalaufwand zusätzlich im Anhang an (§ 285 Nr. 8 HGB); kleine sind davon befreit (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Ein späterer Wechsel des Verfahrens durchbricht die Darstellungsstetigkeit und ist nur in Ausnahmefällen zulässig, mit Angabe und Begründung im Anhang (§ 265 Abs. 1 HGB).
Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen: was gehört hinein?
Zwei Korrekturposten, die es nur im Gesamtkostenverfahren gibt.
Bestandsveränderungen erfassen im GKV, um wie viel der Bestand an eigenen fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie unfertigen Leistungen gestiegen oder gesunken ist: Ein Anstieg ist ein Ertrag, ein Rückgang ein Aufwand (§ 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB). Maßgeblich ist der Unterschied zwischen Schluss- und Anfangsbestand, und zwar nach Menge und Wert (§ 277 Abs. 2 HGB). Waren sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe gehören nicht hierher; ihre Veränderung läuft über den Materialaufwand, etwa über das Konto Bestandsveränderungen Waren (SKR04 5881). Abwertungen auf Erzeugnisse mindern die Bestandsveränderung nur im üblichen Rahmen – unüblich hohe stehen gesondert unter Posten 7 b.
Andere aktivierte Eigenleistungen (Posten 3) neutralisieren den Aufwand für selbst erstellte Anlagen: eine eigene Vorrichtung, einen Umbau durch eigene Mitarbeiter oder Entwicklungskosten, die nach § 248 Abs. 2 HGB aktiviert werden. Bewertet wird zu Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB). Im Beispiel oben lauten die Buchungen am Jahresende:
- Soll Fertige Erzeugnisse (SKR04 1110) 80.000 € an Haben Bestandsveränderungen – fertige Erzeugnisse (SKR04 4800) 80.000 €.
- Soll Technische Anlagen und Maschinen (SKR04 0400) 20.000 € an Haben Andere aktivierte Eigenleistungen (SKR04 4820) 20.000 €.
- Wird im Folgejahr Lagerware mit Herstellungskosten von 50.000 € verkauft und nichts nachproduziert: Soll Bestandsveränderungen – fertige Erzeugnisse (4800) 50.000 € an Haben Fertige Erzeugnisse (1110) 50.000 € – die GuV zeigt eine Bestandsminderung.
Im SKR03 lauten die Konten 7110, 8980, 0200 und 8990.
Rohergebnis: warum es zwischen GKV und UKV nicht vergleichbar ist
§ 276 HGB für kleine und mittelgroße, § 275 Abs. 5 HGB für Kleinstkapitalgesellschaften.
Das Rohergebnis ist eine Zwischensumme, die kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften anstelle der oberen GuV-Posten zeigen dürfen: im GKV die Posten 1 bis 5, im UKV die Posten 1 bis 3 und 6 (§ 276 Satz 1 HGB). Für die GmbH aus dem Beispiel ergibt das zwei sehr verschiedene Werte:
- GKV: 2.000.000 + 80.000 + 20.000 + 15.000 − 900.000 = 1.215.000 €
- UKV: 620.000 + 15.000 = 635.000 €
Im GKV steht das Rohergebnis vor Personalaufwand, Abschreibungen und übrigen Kosten. Im UKV sind diese Kosten zu einem großen Teil schon in den Herstellungskosten verrechnet. Wer Rohergebnisse verschiedener Unternehmen oder Jahre vergleicht, muss deshalb zuerst prüfen, ob beide nach demselben Verfahren gerechnet sind.
Kleinstkapitalgesellschaften haben eine eigene Kurzform mit acht Posten (§ 275 Abs. 5 HGB). Wer sie nutzt, kann nicht zusätzlich das Rohergebnis bilden (§ 276 Satz 2 HGB). Welche Erleichterung für welche Größe gilt: Größenklassen nach HGB.
Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB: brutto, netto, Erlösschmälerungen
Was vom Rechnungsbetrag in der GuV ankommt.
In der GuV stehen die Umsatzerlöse netto: nach Abzug von Erlösschmälerungen, Umsatzsteuer und weiteren Steuern, die unmittelbar am Umsatz hängen (§ 277 Abs. 1 HGB). Beispiel: Eine GmbH stellt im Jahr 1.190.000 € einschließlich 19 % Umsatzsteuer in Rechnung. Kunden ziehen 11.900 € Skonto ab, zum Jahresende gewährt sie 5.950 € Boni, jeweils brutto.
- Nettoerlöse: 1.190.000 € ÷ 1,19 = 1.000.000 €
- Skonti netto: 11.900 € ÷ 1,19 = 10.000 €; Boni netto: 5.950 € ÷ 1,19 = 5.000 €
- Umsatzerlöse in der GuV: 1.000.000 € − 10.000 € − 5.000 € = 985.000 €
Gewährte Skonti sind Erlösschmälerung, kein Zinsaufwand. Die Abgrenzung wirkt über die GuV hinaus, denn die Umsatzerlöse sind eines der drei Merkmale der Größenklasse (§ 267 HGB). Große Gesellschaften gliedern sie im Anhang zusätzlich nach Tätigkeitsbereichen und Märkten auf, wenn diese sich erheblich unterscheiden (§ 285 Nr. 4 HGB). Mehr im Lexikon: Umsatzerlöse.
Periodenfremde und außergewöhnliche Posten: was gehört in den Anhang?
Ein außerordentliches Ergebnis gibt es in der GuV nicht mehr.
Ungewöhnliche Vorgänge bleiben in den regulären GuV-Posten und werden im Anhang erläutert, in zwei Angaben:
- Außergewöhnliche Größenordnung oder Bedeutung (§ 285 Nr. 31 HGB): Betrag und Art, soweit nicht unwesentlich – etwa der Gewinn aus dem Verkauf eines Betriebsgrundstücks in den sonstigen betrieblichen Erträgen. Die Angabe trifft jede Gesellschaft mit Anhang, auch kleine; deren offengelegter Anhang darf die GuV-bezogenen Angaben aber weglassen (§ 326 Abs. 1 Satz 2 HGB).
- Periodenfremde Erträge und Aufwendungen (§ 285 Nr. 32 HGB): Beträge, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, etwa eine Nachberechnung eines Lieferanten für das Vorjahr oder eine Steuererstattung für frühere Jahre. Diese Erläuterung schulden nur große Gesellschaften; kleine und mittelgroße sind befreit (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 HGB).
Kleinstkapitalgesellschaften ohne Anhang machen keine dieser Angaben. Pflichtangaben je Größenklasse: Anhang nach HGB erstellen.
Weiterführende Seiten
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