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Buchhaltung · Anzahlungen buchen

Anzahlungen richtig buchen: Umsatzsteuer und Bilanzausweis

Anzahlungen sind fester Bestandteil vieler Auftragsbeziehungen, werden aber immer wieder zu früh als Umsatz oder ohne Umsatzsteuer gebucht. Wer erhaltene und geleistete Anzahlungen korrekt nach § 266 HGB ausweist und die Umsatzsteuer bereits bei Zahlungseingang berücksichtigt, vermeidet Korrekturen bei der Schlussrechnung und im Jahresabschluss.

Stand: 2026-10-18

Erhaltene und geleistete Anzahlungen im Überblick

Erhaltene Anzahlungen sind nach § 266 HGB als eigener Passivposten auszuweisen, entweder unter den Verbindlichkeiten oder offen von den Vorräten abgesetzt, je nachdem, wie der Betrieb bilanziert. Entscheidend ist: Eine erhaltene Anzahlung ist zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs noch kein Umsatz, sondern eine Verpflichtung, die erst mit Erbringung der vollständigen Leistung aufgelöst wird.

Geleistete Anzahlungen stehen spiegelbildlich beim Zahlenden als eigener Aktivposten, meist unter dem Anlage- oder Umlaufvermögen, je nachdem, wofür die Anzahlung geleistet wurde. Auch hier gilt: Die Anzahlung ist zunächst kein Aufwand, sondern eine Forderung auf eine noch zu erbringende Gegenleistung.

Umsatzsteuer bereits bei Anzahlung

USt-Entstehung nach § 13 UStG

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG entsteht die Umsatzsteuer auf eine Anzahlung bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde – unabhängig davon, ob die Leistung schon erbracht ist. Das gilt auch für Unternehmer, die im Regelfall nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung) versteuern: Für Anzahlungen greift insoweit eine Art Mindest-Ist-Versteuerung.

Anzahlungsrechnung mit USt-Ausweis

Über eine erhaltene Anzahlung wird eine Anzahlungsrechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer gestellt. Diese Steuer ist bereits in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums zu erklären, in dem die Zahlung eingegangen ist, nicht erst mit der späteren Schlussrechnung.

Vorsteuerabzug beim Zahlenden

Wer eine Anzahlung leistet und eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung mit gesondertem USt-Ausweis erhält, kann die darin enthaltene Vorsteuer bereits mit der tatsächlichen Zahlung geltend machen, sofern die Zahlung auch tatsächlich erfolgt ist.

Von der Anzahlung zur Schlussrechnung

  • Eine Anzahlungsrechnung mit gesondertem USt-Ausweis wird gestellt, sobald die Anzahlung vereinbart und fällig ist.
  • Der Zahlungseingang wird als erhaltene Anzahlung verbucht, nicht als Umsatzerlös.
  • Die auf die Anzahlung entfallende Umsatzsteuer wird im entsprechenden Voranmeldungszeitraum erklärt.
  • Nach vollständiger Leistungserbringung wird die Schlussrechnung über den Gesamtbetrag gestellt.
  • Die Schlussrechnung weist bereits erhaltene Anzahlungen und die darauf entfallende Umsatzsteuer offen ab.
  • Nur der verbleibende Restbetrag wird als neuer Zahlungseingang und zusätzlicher Umsatz erfasst.

Auflösung des Anzahlungskontos

  • Mit Stellung der Schlussrechnung wird der Passivposten der erhaltenen Anzahlung aufgelöst.
  • Der volle Leistungsumfang wird nun als Umsatzerlös erfasst, gemindert um die bereits abgerechnete Anzahlung.
  • Die bereits deklarierte Umsatzsteuer auf die Anzahlung wird nicht doppelt erfasst, sondern in der Schlussrechnung korrekt abgesetzt.
  • Bleibt am Jahresende eine Anzahlung offen, weil die Leistung noch nicht vollständig erbracht ist, bleibt der Passivposten in der Bilanz bestehen.
  • Geleistete Anzahlungen werden entsprechend aufgelöst, sobald die eigene Eingangsrechnung über die Gesamtleistung vorliegt.

Beispiel mit Buchungssätzen: von der Anzahlung bis zur Schlussrechnung

  • 20. November 2026: Soll Bank 10.710 Euro an Haben Erhaltene Anzahlungen 9.000 Euro und an Haben Umsatzsteuer 19 % 1.710 Euro. Die 1.710 Euro gehören in die Voranmeldung für November.
  • 31. Dezember 2026: Die Anzahlung steht mit 9.000 Euro unter den Verbindlichkeiten. Ein Umsatzerlös ist noch nicht entstanden.
  • Februar 2027, Schlussrechnung: 30.000 Euro zuzüglich 5.700 Euro Umsatzsteuer, abzüglich Anzahlung 9.000 Euro und darauf entfallende Umsatzsteuer 1.710 Euro, zu zahlen 24.990 Euro. Buchung: Soll Forderungen 35.700 Euro an Haben Erlöse 30.000 Euro und an Haben Umsatzsteuer 5.700 Euro.
  • Verrechnung der Anzahlung: Soll Erhaltene Anzahlungen 9.000 Euro und Soll Umsatzsteuer 1.710 Euro an Haben Forderungen 10.710 Euro. Offen bleiben 24.990 Euro; in der Voranmeldung für Februar ergeben sich per Saldo 3.990 Euro Umsatzsteuer.

Ein Maschinenbaubetrieb nimmt einen Auftrag über 30.000 Euro netto an und fordert 30 Prozent an. Der Kunde zahlt am 20. November 2026 10.710 Euro, ausgeliefert wird im Februar 2027. Erhaltene Anzahlungen laufen in SKR03 über das Konto 1718, in SKR04 über 3272 (Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt). Ist das Konto in der verwendeten Software mit Steuerautomatik eingerichtet, wird nur der Bruttobetrag gebucht und die Steuer daraus abgeleitet.

Was muss die Schlussrechnung enthalten – und was gilt in Sonderfällen?

  • Anzahlung ohne Anzahlungsrechnung: Die Umsatzsteuer entsteht trotzdem mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung. Nur der Vorsteuerabzug des Kunden setzt eine Rechnung voraus (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG).
  • Rückzahlung, weil der Auftrag nicht ausgeführt wird: Umsatzsteuer und Vorsteuer werden berichtigt (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG), und zwar für den Zeitraum, in dem die Anzahlung zurückgezahlt wird.
  • Leistungen, für die der Kunde die Steuer nach § 13b UStG schuldet, etwa Bauleistungen an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt: Der Kunde meldet die Steuer auf seine Anzahlung selbst an und kann sie abziehen, sobald er gezahlt hat – eine Rechnung ist dafür nicht Voraussetzung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 UStG).

In der Endrechnung sind die vorher vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen mit Steuerausweis erteilt worden sind (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG). Weist die Schlussrechnung stattdessen die volle Steuer aus, schuldet der Leistende den zu hoch ausgewiesenen Betrag zusätzlich, bis er die Rechnung berichtigt (§ 14c Abs. 1 UStG).

Geleistete Anzahlungen: Buchung und Ausweis beim Besteller

  • Anzahlungen auf Waren mit 19 Prozent Vorsteuer: Konto Geleistete Anzahlungen, 19 % Vorsteuer (SKR03 1518, SKR04 1186).
  • Eine noch nicht bezahlte Anzahlungsrechnung wird nicht gebucht – weder beim Besteller als Verbindlichkeit noch beim Lieferanten als Forderung. Es handelt sich um ein schwebendes Geschäft.
  • Geleistete Anzahlungen werden nicht planmäßig abgeschrieben. Ist zweifelhaft, ob der Lieferant noch liefert oder zurückzahlt, ist zum Stichtag eine außerplanmäßige Abschreibung zu prüfen.

Beim Zahlenden ist die Anzahlung ein Anspruch auf eine noch ausstehende Lieferung. Wo sie in der Bilanz steht, richtet sich nach dem Gegenstand: Anzahlungen auf Waren und Material unter den Vorräten (§ 266 Abs. 2 B.I.4 HGB), auf Maschinen und Ausstattung unter den Sachanlagen (A.II.4), auf Software und Rechte unter den immateriellen Vermögensgegenständen (A.I.4).

Beispiel: Eine GmbH leistet am 10. Dezember 2026 auf eine Verpackungsmaschine eine Anzahlung von 5.000 Euro zuzüglich 950 Euro Umsatzsteuer; die Anzahlungsrechnung liegt vor. Buchung: Soll Anzahlungen auf technische Anlagen und Maschinen (SKR03 0299, SKR04 0780) 5.000 Euro und Soll Vorsteuer 950 Euro an Haben Bank 5.950 Euro. Mit der Lieferung 2027 wird die Anzahlung auf das Maschinenkonto umgebucht; erst ab dann wird abgeschrieben.

Anzahlungen im Jahresabschluss: netto, offen abgesetzt, mit Restlaufzeit

  • Bei jedem Verbindlichkeitsposten sind die Beträge mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und von mehr als einem Jahr zu vermerken (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB). SKR03 und SKR04 führen dafür Unterkonten der erhaltenen Anzahlungen nach Restlaufzeit.

Handelsrechtlich werden erhaltene Anzahlungen mit dem Nettobetrag passiviert; die Umsatzsteuer darauf ist bereits als Steuerverbindlichkeit erfasst. § 5 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG verlangt in der Steuerbilanz einen aktiven Posten nur für Umsatzsteuer auf Anzahlungen, die als Aufwand berücksichtigt wurde. Wer wie im Beispiel netto bucht, hat keinen solchen Posten.

Erhaltene Anzahlungen auf Vorräte dürfen offen vom Posten Vorräte abgesetzt werden; was nicht abgesetzt wird, steht gesondert unter den Verbindlichkeiten (§ 268 Abs. 5 Satz 2 HGB). Für die offene Absetzung gibt es in SKR03 das Konto 1722, in SKR04 das Konto 1190. Mit Forderungen dürfen sie nicht saldiert werden (§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB).

So unterstützt die Software Anzahlungen

Beim Erfassen einer Anzahlungsrechnung schlägt die KI das passende Konto für erhaltene oder geleistete Anzahlungen sowie den zugehörigen Steuerschlüssel vor. Der Zahlungseingang wird beim Bankabgleich dieser Anzahlung zugeordnet, statt pauschal als Umsatz erfasst zu werden.

Bei der späteren Schlussrechnung hilft die Zuordnung zum ursprünglichen Auftrag, die bereits erhaltene Anzahlung korrekt gegenzurechnen. Sie prüfen jede vorgeschlagene Buchung und bestätigen sie, bevor sie GoBD-konform festgeschrieben wird.

Häufige Fehler bei Anzahlungen

  • Eine erhaltene Anzahlung wird direkt als Umsatzerlös gebucht, statt sie zunächst als Passivposten zu erfassen.
  • Die Umsatzsteuer auf die Anzahlung wird erst mit der Schlussrechnung statt bereits mit Zahlungseingang erklärt.
  • Die Schlussrechnung weist den vollen Betrag ohne Absetzung der bereits erhaltenen Anzahlung und der darauf entfallenden USt aus.
  • Der Vorsteuerabzug auf eine geleistete Anzahlung wird bereits vor der tatsächlichen Zahlung geltend gemacht.

Häufige Fragen

Ist eine erhaltene Anzahlung bereits Umsatz?

Nein. Sie ist nach § 266 HGB zunächst ein Passivposten und wird erst mit vollständiger Leistungserbringung in der Schlussrechnung als Umsatzerlös aufgelöst.

Wann entsteht die Umsatzsteuer auf eine Anzahlung?

Bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Zahlung eingegangen ist, unabhängig davon, ob die Leistung schon erbracht wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG).

Gilt das auch, wenn ich sonst nach Soll versteuere?

Ja, für Anzahlungen entsteht die Steuer unabhängig von der sonstigen Soll- oder Ist-Versteuerung bereits mit dem Zahlungseingang.

Wie wird die Anzahlung in der Schlussrechnung berücksichtigt?

Die Schlussrechnung weist den Gesamtbetrag der Leistung aus und setzt die bereits abgerechnete Anzahlung samt der darauf entfallenden Umsatzsteuer offen ab. Nur der Restbetrag wird neu fällig.

Kann ich Vorsteuer aus einer geleisteten Anzahlung ziehen?

Ja, sofern eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung mit gesondertem USt-Ausweis vorliegt und die Zahlung tatsächlich erfolgt ist.

Unterstützt die Software Anzahlungen und Schlussrechnungen?

Ja, die KI schlägt beim Erfassen das passende Anzahlungskonto vor und hilft, die Schlussrechnung korrekt gegen die bereits erhaltene Anzahlung abzurechnen.

Quellen und Rechtsstand

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