Inventurverfahren im Überblick
Das HGB lässt verschiedene Verfahren für die Bestandsaufnahme zu.
Stichtagsinventur
Zeitnahe Inventur
Verlegte Inventur
Permanente Inventur
Körperliche Inventur
Buchinventur
Vom Inventar zur Bilanz
Das Inventar bildet die Grundlage für die Bilanzaufstellung.
Das Inventar ist das Ergebnis der Inventur: ein lückenloses Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden mit Mengen und Werten. Nach Paragraph 240 HGB muss es zu Beginn des Handelsgewerbes und zum Ende jedes Geschäftsjahres aufgestellt werden.
Die Bilanz ist die komprimierte Form des Inventars. Während das Inventar jeden einzelnen Gegenstand auflisten kann, fasst die Bilanz die Posten nach dem Gliederungsschema des Paragraph 266 HGB zusammen.
Inventurdifferenzen – also Abweichungen zwischen Buch- und Ist-Bestand – müssen erfasst und gebucht werden. Sie können auf Diebstahl, Verderb, Zählerfehler oder Buchungsfehler hinweisen und müssen im Jahresabschluss berücksichtigt werden.
Von der Inventur zum Jahresabschluss
Der erste Jahresabschluss ist gratis — Saldenliste hochladen und ansehen.
Wie funktioniert die Fortschreibung bei vor- oder nachverlegter Inventur?
Bei der verlegten Inventur wird der Bestand an einem Tag in den letzten drei Monaten vor oder den ersten beiden Monaten nach dem Stichtag in einem besonderen Inventar erfasst und dann wertmäßig auf den Bilanzstichtag fortgeschrieben oder zurückgerechnet (§ 241 Abs. 3 HGB). Ein Mengenverzeichnis zum Stichtag ist nicht nötig – übertragen werden nur Werte. Bei der nachverlegten Inventur werden Einkäufe nach dem Stichtag abgezogen und Verkäufe nach dem Stichtag zu Einstandspreisen wieder hinzugerechnet.
| Schritt | Vorverlegt (Aufnahme 15.10.2025) | Nachverlegt (Aufnahme 20.02.2026) |
|---|---|---|
| Wert laut besonderem Inventar | 48.000 € | 39.400 € |
| Wareneinkäufe zwischen Aufnahmetag und Stichtag | + 16.500 € | − 12.800 € |
| Abgänge zu Einstandspreisen | − 18.200 € | + 15.400 € |
| Wert zum Bilanzstichtag | 46.300 € | 42.000 € |
Bewertet wird trotzdem zum Bilanzstichtag: Liegt der Börsen- oder Marktpreis oder der beizulegende Wert am 31.12. unter dem fortgeschriebenen Wert, ist abzuschreiben (§ 253 Abs. 4 HGB). Für Bestände mit Schwund, der sich nicht verlässlich erfassen lässt – etwa leicht verderbliche Ware –, ist die geforderte Sicherheit kaum zu erreichen; dort bleibt die Zählung zum Stichtag der verlässlichere Weg.
Wann muss nicht alles gezählt werden? Stichprobe, permanente Inventur und Festwert
Das HGB verlangt nicht in jedem Fall, dass jeder Gegenstand zum Stichtag gezählt wird. Es genügt ein anderes ordnungsgemäßes Verfahren, das Art, Menge und Wert des Bestands ebenso verlässlich belegt.
- Stichprobeninventur (§ 241 Abs. 1 HGB): Der Bestand wird mit anerkannten mathematisch-statistischen Methoden aus Stichproben hochgerechnet. Das Ergebnis muss so aussagekräftig sein wie eine vollständige Zählung; in der Praxis setzt das eine Lagerbuchführung mit Mengen und Werten je Artikel voraus.
- Permanente Inventur (§ 241 Abs. 2 HGB): Die Lagerbuchführung schreibt Zu- und Abgänge laufend fort; gezählt wird über das Jahr verteilt. Zählprotokolle mit Datum und Unterschrift werden aufbewahrt, Abweichungen in der Lagerbuchführung berichtigt.
- Festwert (§ 240 Abs. 3 HGB): Regelmäßig ersetzte Sachanlagen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe von nachrangiger Bedeutung dürfen mit gleichbleibender Menge und gleichbleibendem Wert angesetzt werden, wenn sich der Bestand kaum verändert. Körperlich aufgenommen wird in der Regel alle drei Jahre.
- Anlagevermögen: Ein laufend geführtes Bestandsverzeichnis kann die jährliche Zählung ersetzen, wenn es den Bestand verlässlich nachweist (§ 241 Abs. 2 HGB) – siehe Lexikon: Anlagenverzeichnis.
Prüfschritte am Stichtag und Buchung von Inventurdifferenzen
- Abgrenzung: Wareneingänge und Auslieferungen rund um den 31.12. dem richtigen Jahr zuordnen. Maßgeblich ist, wann die Ware übergegangen ist, nicht das Rechnungsdatum.
- Eigentum: Kommissionsware und Kundengeräte zur Reparatur nicht mitzählen; eigene Ware bei Dritten oder auf dem Transport einbeziehen.
- Zustand: Beschädigte, veraltete oder schwer verkäufliche Ware auf der Zählliste kennzeichnen, damit sie abgewertet werden kann.
- Nachweis: Zähllisten vorab nummerieren, von den Zählenden unterschreiben lassen und zusammen mit dem Inventar aufbewahren (§ 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
Beispiel: Laut Warenkonto beträgt der Bestand 52.300 €, gezählt werden 50.900 €. Die Differenz von 1.400 € mindert den Bestand:
- SKR03: Soll 3950 Bestandsveränderungen Waren 1.400 € an Haben 3980 Waren (Bestand) 1.400 €
- SKR04: Soll 5881 Bestandsveränderungen Waren 1.400 € an Haben 1140 Waren (Bestand) 1.400 €
Übliche Inventurdifferenzen landen so im Materialaufwand. Ungewöhnlich hohe Abschreibungen auf Vorräte zeigt eine Kapitalgesellschaft im Gesamtkostenverfahren dagegen gesondert – unter § 275 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b HGB, soweit sie die bei ihr üblichen Abschreibungen überschreiten.
Weiterführende Seiten
Bilanz erstellen | Lexikon: Bilanz | Lexikon: Anlagevermögen | Lexikon: Bilanzstichtag | Lexikon: Buchführungspflicht