§ 289a HGB
Übernahmerechtliche Angaben im Lagebericht: die neun Pflichtangaben des § 289a HGB
Börsennotierte Aktiengesellschaften müssen im Lagebericht offenlegen, was einer Übernahme im Weg stehen könnte — von der Kapitalstruktur bis zu Kontrollwechselklauseln in Verträgen. Diese Seite zeigt, wen § 289a HGB trifft, was jede der neun Angaben konkret verlangt, wann ein Verweis auf den Anhang genügt und wie die Formulierungen in der Praxis aussehen.
Stand: 2026-10-22
Wozu die Angaben dienen
Die Vorschrift geht auf Art. 10 der europäischen Übernahmerichtlinie 2004/25/EG zurück. Ein möglicher Bieter, aber auch jeder Aktionär soll aus dem Lagebericht erkennen können, wie die Gesellschaft verfasst ist, wer sie kontrolliert und welche Regeln oder Verträge eine Übernahme erschweren oder verteuern würden. Die Angaben sind deshalb beschreibend, nicht wertend: Der Vorstand stellt Tatsachen dar, eine Einschätzung der Übernahmewahrscheinlichkeit wird nicht verlangt.
Im deutschen Recht standen die Angaben zunächst in § 289 Abs. 4 HGB alter Fassung. Seit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz von 2017 regelt sie § 289a HGB, für den Konzernlagebericht der gleichlautende § 315a HGB. Ältere Lageberichte und Kommentierungen verweisen deshalb noch auf die frühere Fundstelle.
Wer die Angaben machen muss
Maßgeblich sind zwei Merkmale zugleich: die Rechtsform und die Börsenzulassung gerade der stimmberechtigten Aktien. Organisierter Markt ist nach § 2 Abs. 7 WpÜG der regulierte Markt an einer inländischen Börse und der geregelte Markt in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums. Eine Kapitalmarktorientierung über Anleihen genügt nicht — sie löst andere Pflichten aus, etwa die Beschreibung des internen Kontrollsystems, aber keine übernahmerechtlichen Angaben.
| Fall | § 289a HGB anwendbar? | Begründung |
|---|---|---|
| Aktiengesellschaft mit Stammaktien im regulierten Markt | ja | stimmberechtigte Aktien am organisierten Markt |
| KGaA mit Aktien im regulierten Markt | ja | im Wortlaut ausdrücklich genannt |
| SE mit Sitz in Deutschland und Aktien im regulierten Markt | ja | Art. 61 SE-VO: Recht der Aktiengesellschaften des Sitzstaats |
| AG, von der nur stimmrechtslose Vorzugsaktien notiert sind | nein | der Wortlaut verlangt stimmberechtigte Aktien am organisierten Markt |
| AG, deren Aktien nur im Freiverkehr gehandelt werden | nein | der Freiverkehr ist kein organisierter Markt |
| GmbH mit einer Anleihe im regulierten Markt | nein | keine AG oder KGaA; kapitalmarktorientiert, aber ohne Aktien |
Die neun Angaben im Einzelnen
| Nr. | Angabe | Was konkret hineingehört | Statt im Lagebericht im Anhang möglich? |
|---|---|---|---|
| 1 | Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals | Höhe des Grundkapitals, Zahl und Art der Aktien, Aktiengattungen mit ihren Rechten und Pflichten und ihrem Anteil am Kapital | ja, soweit im Anhang anzugeben (vgl. § 160 Abs. 1 Nr. 3 AktG); dann Verweis |
| 2 | Beschränkungen von Stimmrechten oder der Übertragung von Aktien | vinkulierte Namensaktien, Stimmrechtsausschlüsse, Halte- oder Stimmbindungsvereinbarungen zwischen Aktionären, soweit sie dem Vorstand bekannt sind | nein |
| 3 | Beteiligungen über 10 Prozent der Stimmrechte | direkte und indirekte Beteiligungen, in der Praxis auf Grundlage der Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 33 ff. WpHG | ja, soweit im Anhang anzugeben (vgl. § 160 Abs. 1 Nr. 8 AktG); dann Verweis |
| 4 | Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen | Inhaber und Beschreibung, etwa ein satzungsmäßiges Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden (§ 101 Abs. 2 AktG) | nein |
| 5 | Stimmrechtskontrolle bei Arbeitnehmerbeteiligung | wie Stimmrechte ausgeübt werden, wenn beteiligte Arbeitnehmer ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben, etwa über einen Treuhänder | nein |
| 6 | Ernennung und Abberufung des Vorstands, Satzungsänderungen | maßgebliche Vorschriften des Aktiengesetzes, bei mitbestimmten Gesellschaften auch des Mitbestimmungsrechts, und abweichende Satzungsbestimmungen | nein |
| 7 | Befugnisse des Vorstands, insbesondere zur Ausgabe und zum Rückkauf von Aktien | genehmigtes und bedingtes Kapital, Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien mit Umfang und Laufzeit | nein |
| 8 | Wesentliche Vereinbarungen unter der Bedingung eines Kontrollwechsels | Kündigungs- oder Anpassungsrechte bei Kontrollwechsel in Kredit-, Anleihe-, Lizenz- oder Lieferverträgen und ihre Wirkungen | nein; Weglassen nur bei erheblichem Nachteil (Satz 4) |
| 9 | Entschädigungsvereinbarungen für den Fall eines Übernahmeangebots | Zusagen an Vorstandsmitglieder oder Arbeitnehmer, etwa Abfindungen bei Kontrollwechsel | ja, soweit im Anhang anzugeben; dann Verweis |
Anhang, Verweis und Schutzklausel
§ 289a HGB vermeidet Doppelangaben auf zwei Wegen. Nach Satz 2 dürfen die Angaben zu Nummer 1, 3 und 9 unterbleiben, soweit sie im Anhang zu machen sind. Satz 3 verlangt in diesem Fall einen Verweis: Sind Angaben nach Satz 1 im Anhang zu machen, ist im Lagebericht darauf zu verweisen. Ein Satz wie „Zu den Angaben nach § 289a Satz 1 Nr. 1 und 3 HGB verweisen wir auf den Anhang, Abschnitt Eigenkapital“ genügt, wenn die Anhangangabe vollständig ist.
Für Nummer 8 gibt es eine Schutzklausel. Die Angaben zu Kontrollwechselvereinbarungen dürfen unterbleiben, soweit sie geeignet sind, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Hürde ist hoch: Unangenehm oder vertraulich reicht nicht, es muss ein konkreter, erheblicher Schaden drohen. Andere gesetzliche Angabepflichten bleiben ausdrücklich unberührt — was etwa nach Kapitalmarktrecht zu veröffentlichen ist, wird durch die Schutzklausel nicht verdeckt.
Für eine Fehlanzeige gibt es keine ausdrückliche Pflicht. Viele Gesellschaften führen trotzdem alle neun Punkte auf und schreiben bei fehlenden Sachverhalten einen kurzen Satz, etwa dass keine Aktien mit Sonderrechten bestehen. Das erleichtert Prüfer und Lesern die Vollständigkeitskontrolle.
Musterformulierungen für die wichtigsten Angaben
Die Beispiele gehen von einer fiktiven AG mit 12.000.000 € Grundkapital aus; Platzhalter in eckigen Klammern sind durch Ihre Daten zu ersetzen.
Beispiel zu Nummer 1: „Das gezeichnete Kapital beträgt zum 31. Dezember 2026 12.000.000 € und ist in 12.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Es bestehen keine unterschiedlichen Aktiengattungen. Jede Aktie gewährt eine Stimme und den gleichen Anteil am Gewinn; die Rechte und Pflichten der Aktionäre ergeben sich aus dem Aktiengesetz.“
Beispiel zu Nummer 3: „Nach den der Gesellschaft zugegangenen Stimmrechtsmitteilungen hält [Aktionärin] mit Sitz in [Ort] unmittelbar 34,2 Prozent der Stimmrechte. Weitere direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10 Prozent der Stimmrechte überschreiten, sind dem Vorstand nicht bekannt.“
Beispiel zu Nummer 6: „Die Mitglieder des Vorstands werden nach § 84 AktG vom Aufsichtsrat für höchstens fünf Jahre bestellt; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Satzungsänderungen beschließt die Hauptversammlung nach § 179 AktG mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.“
Beispiel zu Nummer 7: „Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum [Datum] einmalig oder mehrmals um bis zu 6.000.000 € durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die Hauptversammlung vom [Datum] hat den Vorstand außerdem ermächtigt, bis zum [Datum] eigene Aktien bis zu insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals zu erwerben.“ Die Zahlen bleiben innerhalb der gesetzlichen Grenzen: Genehmigtes Kapital darf die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen (§ 202 Abs. 3 AktG), der Rückkauf auf Grundlage einer Ermächtigung höchstens 10 Prozent erfassen, die Ermächtigung höchstens fünf Jahre gelten (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG).
Beispiel zu Nummer 8: „Ein Konsortialkreditvertrag über 80 Mio. € räumt den Kreditgebern bei einem Kontrollwechsel das Recht ein, ihre Kreditzusagen zu kündigen und ausstehende Beträge fällig zu stellen. Ein Kontrollwechsel liegt nach dem Vertrag vor, wenn eine Person oder gemeinsam handelnde Personen mehr als 50 Prozent der Stimmrechte erwerben.“
Erläuternder Bericht, Prüfung und Bußgeld
Börsennotierte Gesellschaften müssen der Hauptversammlung zusätzlich einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a HGB zugänglich machen (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG). Der Bericht erklärt, was hinter den Angaben steckt — etwa warum eine Kontrollwechselklausel vereinbart wurde. In der Praxis wird er häufig mit den Unterlagen zur Hauptversammlung veröffentlicht.
Die übernahmerechtlichen Angaben sind Teil des Lageberichts und werden nach § 317 Abs. 2 HGB mitgeprüft: ob sie mit dem Jahresabschluss und den Erkenntnissen des Prüfers übereinstimmen und ob die gesetzlichen Vorschriften beachtet sind. Fehlende oder falsche Angaben sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 334 Abs. 1 Nr. 3 HGB. Weil die betroffenen Gesellschaften kapitalmarktorientiert sind, reicht der Bußgeldrahmen für die Organmitglieder bis zu 2 Mio. € oder dem Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils, je nachdem, welcher Betrag höher ist (§ 334 Abs. 3 HGB).
So geht es mit lagebericht.io
- Die Angaben nach § 289a HGB sind eine von 24 Abschnittsregeln für Pflicht-, bedingte und freiwillige Angaben
- KI-Entwurf je Abschnitt, danach 20 feste Textprüfungen mit DRS-20-Bezug plus KI-Durchsicht
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Für börsennotierte Aktiengesellschaften schreibt lagebericht.io den Lagebericht nach § 289 HGB und DRS 20 je Gesellschaft und Geschäftsjahr; Bilanz, GuV und Anhang bleiben bei Ihrer Kanzlei oder Ihrer bisherigen Software. Der Abschnitt mit den übernahmerechtlichen Angaben erscheint nur, wenn die Gesellschaft als börsennotierte AG, KGaA oder SE erfasst ist. Der Fragebogen geht die Angaben einzeln durch; offene Angaben werden als [BITTE ERGÄNZEN] markiert, und vorhandene Vorjahresangaben belegen passende Antworten vor.
Häufige Fragen
Müssen nicht börsennotierte Aktiengesellschaften übernahmerechtliche Angaben machen?
Nein. § 289a HGB setzt voraus, dass stimmberechtigte Aktien der Gesellschaft an einem organisierten Markt zugelassen sind. Eine AG ohne Börsenzulassung oder mit Aktien nur im Freiverkehr ist nicht erfasst. Sie kann die Angaben freiwillig machen, muss es aber nicht.
Gilt § 289a HGB für eine GmbH mit börsennotierter Anleihe?
Nein. Die Vorschrift nennt nur Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Eine GmbH mit Anleihe im regulierten Markt ist zwar kapitalmarktorientiert und muss etwa ihr rechnungslegungsbezogenes Kontrollsystem beschreiben, übernahmerechtliche Angaben schuldet sie aber nicht.
Dürfen wir für die übernahmerechtlichen Angaben auf den Anhang verweisen?
Für die Angaben nach Nummer 1, 3 und 9 ja, soweit sie im Anhang zu machen sind — dann verlangt § 289a Satz 3 HGB einen ausdrücklichen Verweis im Lagebericht. Die übrigen Angaben, etwa zu Stimmrechtsbeschränkungen, Vorstandsbefugnissen oder Kontrollwechselklauseln, gehören in den Lagebericht selbst.
Müssen Kontrollwechselklauseln aus Kreditverträgen im Lagebericht stehen?
Ja, wenn es sich um wesentliche Vereinbarungen handelt, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen; anzugeben sind auch ihre Wirkungen. Die Angabe darf nur unterbleiben, soweit sie geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Andere gesetzliche Veröffentlichungspflichten bleiben davon unberührt.
Woher kennt der Vorstand die Beteiligungen über 10 Prozent der Stimmrechte?
Vor allem aus den Stimmrechtsmitteilungen: Wer bei einem Emittenten mit Herkunftsstaat Deutschland unter anderem die Schwellen von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 oder 75 Prozent der Stimmrechte erreicht, überschreitet oder unterschreitet, muss das der Gesellschaft und der BaFin mitteilen (§ 33 Abs. 1 WpHG). Hinzu kommt, was dem Vorstand sonst bekannt ist, etwa aus dem Aktienregister bei Namensaktien.
Wo stehen die übernahmerechtlichen Angaben im Konzern?
Ein börsennotiertes Mutterunternehmen macht sie auch im Konzernlagebericht nach § 315a HGB, der inhaltlich dem § 289a HGB entspricht. Den Konzernlagebericht erstellt lagebericht.io nicht; er gehört zum Konzernabschluss.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 289a HGB — Ergänzende Vorgaben für börsennotierte AG und KGaA: neun Angaben, Anhangverweis, Schutzklausel
- § 2 WpÜG — Abs. 7: Begriff des organisierten Markts
- § 176 AktG — Abs. 1: erläuternder Bericht zu den Angaben nach § 289a HGB für die Hauptversammlung
- § 160 AktG — Anhangangaben zu Aktiengattungen und mitgeteilten Beteiligungen
- § 33 WpHG — Schwellen der Stimmrechtsmitteilungen
- § 334 HGB — Bußgeld bei Verstößen gegen die Inhaltsvorschriften des Lageberichts
Übernahmerechtliche Angaben vollständig erfassen
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