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Glossar

Glossar zum Lagebericht: die wichtigsten Begriffe nach HGB und DRS 20 kurz erklärt

Wer zum ersten Mal einen Lagebericht aufstellt oder prüfen lässt, begegnet einer eigenen Fachsprache aus Gesetz und Standard. Dieses Glossar erklärt die Begriffe knapp und mit Fundstelle, geordnet nach Rechtsrahmen, Grundsätzen, Berichtsteilen, Kennzahlen und Prognosen, Risiken und Sonderangaben sowie Aufstellung, Prüfung und Offenlegung.

Stand: 2026-10-22

Rechtsrahmen und Anwendungsbereich

Lagebericht

Eigenständiger Bericht neben dem Jahresabschluss, der Geschäftsverlauf, Lage und voraussichtliche Entwicklung einer Gesellschaft aus Sicht der Geschäftsführung darstellt, analysiert und beurteilt. Pflicht für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 264 Abs. 1 HGB).

§ 289 HGB

Die zentrale Vorschrift zum Inhalt des Lageberichts: Analyse von Geschäftsverlauf und Lage, Leistungsindikatoren, voraussichtliche Entwicklung mit Chancen und Risiken, dazu Angaben zu Finanzinstrumenten, Forschung und Entwicklung, Zweigniederlassungen und für kapitalmarktorientierte Gesellschaften zum internen Kontrollsystem.

DRS 20

Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 20 „Konzernlagebericht“, bekannt gemacht 2012 und zuletzt 2023 geändert. Er konkretisiert § 315 HGB und empfiehlt in Tz. 2 die entsprechende Anwendung auf den Lagebericht nach § 289 HGB.

DRSC

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee, der privatrechtlich organisierte Standardsetzer in Berlin. Seine Standards werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Größenklassen

Einteilung in kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften nach Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl (§ 267 HGB). Sie entscheidet, ob ein Lagebericht nötig ist und welche Abschnitte er enthält; ein Wechsel wirkt grundsätzlich erst nach zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen.

Kapitalmarktorientierung

Eine Gesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie mit ausgegebenen Wertpapieren einen organisierten Markt in Anspruch nimmt oder die Zulassung beantragt hat (§ 264d HGB). Sie gilt stets als groß und hat zusätzliche Angaben zu machen.

Konzernlagebericht

Lagebericht des Mutterunternehmens für den Konzern nach § 315 HGB, der unmittelbare Anwendungsbereich von DRS 20. Er ist vom Lagebericht der einzelnen Gesellschaft zu unterscheiden.

Zusammengefasster Lagebericht

Konzernlagebericht und Lagebericht des Mutterunternehmens dürfen in einem Bericht zusammengefasst werden (§ 315 Abs. 5 in Verbindung mit § 298 Abs. 2 HGB). Informationen nur zum Konzern und nur zum Mutterunternehmen sind dann zu trennen (DRS 20.23).

Grundsätze der Lageberichterstattung

DRS 20.12 bis 35 nennt sechs Grundsätze, die für jeden Abschnitt gelten.

Verständiger Adressat

Der Maßstab, an dem DRS 20 Vollständigkeit und Wesentlichkeit misst: ein Leser mit wirtschaftlichem Grundverständnis, der sich anhand des Berichts ein zutreffendes Bild machen will.

Vollständigkeit

Der Lagebericht vermittelt alle Informationen, die ein verständiger Adressat für die Beurteilung braucht, und muss aus sich heraus verständlich sein (DRS 20.12 f.). Angaben in Pressemitteilungen oder an anderer Stelle ersetzen ihn nicht.

Verlässlichkeit und Ausgewogenheit

Angaben müssen zutreffend und nachvollziehbar sein, Tatsachen und Meinungen erkennbar getrennt, positive und negative Aspekte gleichermaßen dargestellt (DRS 20.17 bis 19).

Klarheit und Übersichtlichkeit

Der Lagebericht steht getrennt von anderen Informationen unter eigener Überschrift, ist in Abschnitte gegliedert und wird in Inhalt und Form stetig fortgeführt (DRS 20.20 bis 30).

Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung

Der Bericht bringt die Einschätzungen und Beurteilungen der Geschäftsführung zum Ausdruck, nicht die eines Dritten (DRS 20.31).

Grundsatz der Wesentlichkeit

Der Lagebericht konzentriert sich auf wesentliche Informationen; Umfeldbeschreibungen gehören nur so weit hinein, wie sie zum Verständnis nötig sind (DRS 20.32 f.).

Informationsabstufung

Ausführlichkeit und Detailtiefe richten sich nach Art, Größe und Kapitalmarktnähe des Unternehmens (DRS 20.34). Der Grundsatz erlaubt kürzere Ausführungen, aber nicht das vollständige Weglassen eines Berichtspunkts (DRS 20.35).

Aufbau und Berichtsteile

Grundlagen des Unternehmens

Einleitender Teil zu Geschäftsmodell, Organisation, Standorten, Produkten und Absatzmärkten, gegebenenfalls zu Zielen, Steuerungssystem sowie Forschung und Entwicklung (DRS 20.36 bis 52).

Wirtschaftsbericht

Rückblickender Kern des Lageberichts: gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen, Geschäftsverlauf, Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage sowie die Leistungsindikatoren (DRS 20.53 bis 113).

Geschäftsverlauf

Nach der Definition in DRS 20.11 die vergangenheitsorientierte Entwicklung der Geschäftstätigkeit im Berichtszeitraum einschließlich der Ereignisse, die dafür ursächlich waren.

Lage

Die wirtschaftliche Situation am Stichtag, gegliedert in Ertragslage, Finanzlage mit Kapitalstruktur, Investitionen und Liquidität sowie Vermögenslage (DRS 20.64 bis 100).

Gesamtaussage

Verdichtung der Einzelaussagen zu einem Urteil der Geschäftsführung. Im Wirtschaftsbericht beurteilt sie, ob die Entwicklung insgesamt günstig oder ungünstig war (DRS 20.58); im Prognosebericht fasst sie die erwartete Entwicklung zusammen (DRS 20.118).

Prognosebericht

Zukunftsgerichteter Teil, der die voraussichtliche Entwicklung beurteilt und erläutert und die zugrunde liegenden Annahmen nennt (§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB, DRS 20.118 bis 134).

Chancen- und Risikobericht

Darstellung der wesentlichen Chancen und Risiken, des Risikomanagementsystems, soweit gefordert, und der Risikolage insgesamt (DRS 20.135 bis 167). Er kann mit dem Prognosebericht verbunden oder getrennt dargestellt werden (DRS 20.117).

Nachtragsbericht

Gebräuchlicher Name für die Angabe von Vorgängen von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag. Seit dem BilRUG steht sie im Anhang (§ 285 Nr. 33 HGB); DRS 20.114 empfiehlt im Lagebericht einen Verweis darauf.

Kennzahlen und Prognosen

Leistungsindikator

Größe zur Beurteilung eines Aspekts der Unternehmensleistung, quantitativ oder qualitativ (DRS 20.11). Englisch oft als KPI bezeichnet.

Bedeutsamste finanzielle Leistungsindikatoren

Die Finanzkennzahlen, mit denen die Geschäftsführung tatsächlich steuert, etwa Umsatz, EBIT, Umsatzrendite oder Eigenkapitalquote. Sie sind in die Analyse einzubeziehen und mit Bezug auf die Beträge des Jahresabschlusses zu erläutern (§ 289 Abs. 1 Satz 3 HGB, DRS 20.101 bis 104).

Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren

Messgrößen etwa zu Umwelt, Beschäftigten, Kunden oder Forschung, die große Kapitalgesellschaften einbeziehen müssen, soweit sie für das Verständnis von Bedeutung sind (§ 289 Abs. 3 HGB, DRS 20.105 bis 112).

Internes Steuerungssystem

Die Kennzahlen und Abläufe, mit denen die Geschäftsführung das Unternehmen lenkt. Es bestimmt, welche Leistungsindikatoren als bedeutsamste gelten (DRS 20.102 und 106); kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen beschreiben es ausdrücklich (DRS 20.K45).

Prognosezeitraum

Mindestens ein Jahr, gerechnet vom letzten Abschlussstichtag; der Zeitraum ist anzugeben, absehbare Sondereinflüsse danach sind darzustellen (DRS 20.127).

Prognosearten

DRS 20.11 unterscheidet Punkt-, Intervall-, qualifiziert-komparative, komparative und qualitative Prognosen. Nur die ersten drei zeigen üblicherweise Richtung und Intensität und genügen damit DRS 20.128 (DRS 20.130).

Richtung und Intensität

Die Richtung zeigt, ob ein Indikator steigt oder fällt, die Intensität, wie stark, etwa leicht, erheblich oder stark (DRS 20.129).

Prognose-Ist-Vergleich

Gegenüberstellung der im Vorjahr berichteten Prognosen mit der tatsächlichen Entwicklung im Wirtschaftsbericht (DRS 20.57).

Risiken und Sonderangaben

Risiko und Chance

Mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer negativen beziehungsweise positiven Abweichung von Prognose oder Ziel führen können (DRS 20.11).

Bestandsgefährdende Risiken

Risiken, deren Eintritt den Bestand des Unternehmens voraussichtlich gefährden würde. Sie sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen (DRS 20.148); der Beurteilungszeitraum beträgt mindestens ein Jahr ab Stichtag (DRS 20.156).

Brutto- und Nettobetrachtung

Bei der Bruttobetrachtung werden Risiken vor den ergriffenen Begrenzungsmaßnahmen dargestellt, zusammen mit diesen Maßnahmen; bei der Nettobetrachtung die Risiken, die nach den Maßnahmen verbleiben, wobei die Maßnahmen ebenfalls zu nennen sind (DRS 20.157).

Risikoberichterstattung zu Finanzinstrumenten

Angaben zu Risikomanagementzielen und -methoden sowie zu Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken und Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, soweit für die Beurteilung von Belang (§ 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB).

Forschung und Entwicklung

Auf diesen Bereich ist im Lagebericht einzugehen (§ 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB), unabhängig davon, ob Entwicklungskosten aktiviert wurden (DRS 20.52).

Zweigniederlassungen

Im Lagebericht ist auf bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft einzugehen (§ 289 Abs. 2 Nr. 3 HGB).

Beschreibung des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems

Kapitalmarktorientierte Gesellschaften beschreiben die wesentlichen Merkmale dieser Systeme im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess (§ 289 Abs. 4 HGB).

Übernahmerechtliche Angaben

Angaben etwa zur Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals, zu Stimmrechtsbeschränkungen und zu Kontrollwechselklauseln für Aktiengesellschaften und KGaA, deren stimmberechtigte Aktien an einem organisierten Markt gehandelt werden (§ 289a HGB).

Nichtfinanzielle Erklärung

Erweiterung des Lageberichts um Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, Menschenrechten und Korruptionsbekämpfung für große kapitalmarktorientierte Gesellschaften mit mehr als 500 Arbeitnehmern (§§ 289b bis 289e HGB). Eine Ersetzung durch einen Nachhaltigkeitsbericht nach der CSRD ist geplant, im veröffentlichten HGB-Wortlaut aber noch nicht enthalten.

Erklärung zur Unternehmensführung

Gesonderter Abschnitt für börsennotierte Aktiengesellschaften und bestimmte weitere Gesellschaften, unter anderem mit der Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex und Angaben zu Zielgrößen für den Frauenanteil (§ 289f HGB).

Bilanzeid

Schriftliche Versicherung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Inlandsemittenten, dass Jahresabschluss und Lagebericht nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln (§ 264 Abs. 2 Satz 3 und § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB).

Aufstellung, Prüfung und Offenlegung

Aufstellung

Die gesetzlichen Vertreter stellen Jahresabschluss und Lagebericht in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Jahr auf (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB).

Prüfung des Lageberichts

Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften gehört der Lagebericht zur Abschlussprüfung: Geprüft werden der Einklang mit dem Jahresabschluss, das Gesamtbild der Lage und die Darstellung der Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung (§ 316 Abs. 1, § 317 Abs. 2 HGB).

Offenlegung

Der Lagebericht wird zusammen mit dem festgestellten Jahresabschluss und dem Bestätigungsvermerk an das Unternehmensregister übermittelt, spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1 und 1a HGB).

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Lagebericht und Anhang?

Der Anhang ist Teil des Jahresabschlusses und erläutert Posten von Bilanz und GuV sowie Pflichtangaben. Der Lagebericht ist ein eigenständiger Bericht neben dem Jahresabschluss, der Geschäftsverlauf, Lage und voraussichtliche Entwicklung im Zusammenhang analysiert und beurteilt.

Gilt DRS 20 auch für den Lagebericht einer GmbH?

Unmittelbar regelt DRS 20 den Konzernlagebericht. Für den Lagebericht nach § 289 HGB empfiehlt er in Tz. 2 die entsprechende Anwendung, und viele Gesellschaften und Prüfer richten sich danach.

Was bedeutet qualifiziert-komparative Prognose?

Eine Prognose, die die erwartete Veränderung gegenüber dem Istwert des Berichtsjahres mit Richtung und Intensität angibt, etwa „leicht steigender Umsatz“. Sie erfüllt nach DRS 20.130 die Anforderungen an die Prognosegenauigkeit.

Wann ist ein Risiko bestandsgefährdend?

Wenn sein Eintritt den Bestand des Unternehmens voraussichtlich gefährden würde, etwa weil die Zahlungsfähigkeit nicht mehr gesichert wäre. DRS 20.148 verlangt, ein solches Risiko ausdrücklich als bestandsgefährdend zu bezeichnen.

Was versteht man unter Informationsabstufung?

Den Grundsatz, dass Ausführlichkeit und Detailtiefe des Lageberichts von Art, Größe und Kapitalmarktorientierung des Unternehmens abhängen. Eine mittelgroße GmbH darf knapper berichten als ein börsennotierter Konzern, aber keinen Pflichtpunkt weglassen.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

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