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Rechtsformen

Lagebericht der GmbH & Co. KG, der Genossenschaft und von Energieversorgern

Die Regeln zum Lagebericht sind für Kapitalgesellschaften geschrieben. Über Verweisungen gelten sie auch für die GmbH & Co. KG, für eingetragene Genossenschaften und — unabhängig von der Rechtsform — für Energieversorger und Netzbetreiber. Diese Seite zeigt, wann die Pflicht greift, wer berichtet und welche Besonderheiten der Bericht je Rechtsform aufnehmen sollte.

Stand: 2026-10-22

Überblick: Rechtsform, Pflicht und Besonderheiten

Lageberichtspflicht nach Rechtsform
RechtsformLageberichtRechtsgrundlageBesonderheiten
GmbH, AG, KGaAab mittelgroß§ 264 Abs. 1 HGBGrundfall; Aufstellung in drei Monaten
GmbH & Co. KG ohne natürliche Person als Vollhafterab mittelgroß§ 264a HGBaufgestellt von den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH; Konzernbefreiung nach § 264b HGB
OHG oder KG mit natürlicher Person als Vollhafterkeine Pflicht nach HGB§ 264a Abs. 1 HGB (nicht erfüllt)auch unter dem Publizitätsgesetz kein Lagebericht, außer bei Kapitalmarktorientierung (§ 5 Abs. 2, 2a PublG)
Komplementär-GmbHnur wenn selbst mittelgroß§ 264 Abs. 1 HGBGrößenklasse nach eigenen Zahlen, unabhängig von der KG
Eingetragene Genossenschaftab mittelgroß§ 336 HGBAufstellung in fünf Monaten, Prüfung durch den Prüfungsverband, Feststellung durch die Generalversammlung
Energieversorger, Netz- und Speicherbetreiber jeder Rechtsformnach den Regeln für Kapitalgesellschaften§ 6b Abs. 1 EnWGTätigkeitsbereiche im Lagebericht; keine Konzernbefreiung; Größenerleichterungen umstritten

GmbH & Co. KG: wann § 264a HGB greift

§ 264a HGB erfasst offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist — auch über mehrere Stufen, etwa wenn die Komplementärin ihrerseits eine GmbH & Co. KG ist. Für solche Gesellschaften gelten die Vorschriften über Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Offenlegung der Kapitalgesellschaften.

Die Größenklasse ergibt sich aus den Zahlen der KG selbst. Ist sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen mittelgroß oder groß, muss sie einen Lagebericht nach § 289 HGB aufstellen, prüfen lassen und offenlegen. Haftet dagegen eine natürliche Person unbeschränkt, greift § 264a HGB nicht, und die KG bilanziert nach den allgemeinen Vorschriften für Kaufleute ohne Lagebericht.

Was im Lagebericht einer GmbH & Co. KG anders ist

  • Eigenkapital besteht aus Kapitalanteilen, Rücklagen, Ergebnisvortrag und Jahresergebnis (§ 264c Abs. 2 HGB); Eigenkapitalquote und Verschuldungsgrad sollten auf dieser Abgrenzung beruhen.
  • Einkommen- und Körperschaftsteuer der Gesellschafter fehlen in der GuV, weil Privatvermögen und Gesellschaftersteuern nicht hineingehören (§ 264c Abs. 3 HGB). Ergebnisgrößen sind deshalb nicht direkt mit denen einer GmbH vergleichbar; ein offen abgesetzter fiktiver Steueraufwand nach § 264c Abs. 3 Satz 2 HGB sollte erläutert werden.
  • Entnahmen und Gesellschafterkonten können die Finanzlage erheblich bewegen und gehören deshalb in die Darstellung der Liquidität.
  • Vergütungen an die Komplementär-GmbH für Haftung und Geschäftsführung sowie Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind anzusprechen, wenn sie für die Lage wesentlich sind.

Gesetzliche Vertreter im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften sind nach § 264a Abs. 2 HGB die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaft — also die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Sie stellen den Lagebericht auf, und gegen sie richtet sich bei verspäteter Offenlegung das Ordnungsgeldverfahren (§ 335b HGB). Für mittelgroße GmbH & Co. KG darf nach § 319 Abs. 1 HGB auch ein vereidigter Buchprüfer Abschlussprüfer sein.

Inhaltlich gilt § 289 HGB unverändert, die Analyse hat aber eigene Stolpersteine:

Die Komplementär-GmbH braucht ihren eigenen Abschluss

Die Komplementär-GmbH ist eine eigene Kapitalgesellschaft mit eigenem Jahresabschluss. Ob sie einen Lagebericht braucht, entscheidet allein ihre eigene Größenklasse. Eine reine Haftungsgesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb, ohne Arbeitnehmer und mit geringer Bilanzsumme überschreitet die Grenzen der kleinen Kapitalgesellschaft typischerweise nicht und ist dann nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB befreit. Der Lagebericht der KG ersetzt keinen Abschluss der Komplementärin und umgekehrt.

Genossenschaft: Pflicht, Fristen und Prüfung

Der Vorstand einer Genossenschaft stellt nach § 336 Abs. 1 HGB den um einen Anhang erweiterten Jahresabschluss und einen Lagebericht auf, und zwar in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs; bei Kapitalmarktorientierung sind es vier. § 336 Abs. 2 HGB verweist für den Inhalt auf die §§ 265 bis 289e HGB, für den Lagebericht gilt also § 289 HGB wie bei einer GmbH. Kleine Genossenschaften sind über den Verweis auf § 264 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz HGB vom Lagebericht befreit.

Der Ablauf unterscheidet sich deutlich von der GmbH. Jahresabschluss und Lagebericht gehen unverzüglich an den Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen an die Generalversammlung (§ 33 Abs. 1 GenG), die in den ersten sechs Monaten stattfindet und den Jahresabschluss feststellt (§ 48 Abs. 1 GenG). Mindestens eine Woche vorher sollen Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrats für die Mitglieder ausliegen oder zugänglich sein. Geprüft wird durch den Prüfungsverband; den Lagebericht schließt die Pflichtprüfung nach § 53 Abs. 2 GenG derzeit bei mehr als 1,5 Mio. € Bilanzsumme und mehr als 3 Mio. € Umsatzerlösen ein. Offengelegt wird unverzüglich nach der Generalversammlung, spätestens nach zwölf Monaten (§ 339 Abs. 1 HGB).

Förderauftrag und Mitglieder: was der Lagebericht einer Genossenschaft aufgreifen sollte

  • Leistungen für Mitglieder: Umfang des Mitgliedergeschäfts, Konditionen, Rückvergütungen
  • Entwicklung der Mitgliederzahl — die Zahlen selbst stehen nach § 338 Abs. 1 HGB im Anhang, der Lagebericht ordnet sie ein
  • Geschäftsguthaben und Rücklagen als Teil der Kapitalstruktur
  • Im Risikobericht: ist ein Verlust nicht mehr durch die Rücklagen und die Hälfte der Geschäftsguthaben gedeckt, muss der Vorstand nach § 33 Abs. 3 GenG unverzüglich die Generalversammlung einberufen
  • Bei mitbestimmten Genossenschaften: Angaben zu Zielgrößen für den Frauenanteil nach § 289f Abs. 4 HGB in Verbindung mit § 9 Abs. 3 und 4 GenG

Eine ausdrückliche Pflicht, im Lagebericht über die Förderung der Mitglieder zu berichten, enthält § 336 HGB nicht. Der Zweck einer Genossenschaft ist aber nach § 1 GenG gerade die Förderung von Erwerb, Wirtschaft oder sozialen und kulturellen Belangen ihrer Mitglieder, und der Prüfungsverband muss nach § 58 Abs. 1 Satz 3 GenG im Prüfungsbericht Stellung nehmen, ob und wie die Genossenschaft einen zulässigen Förderzweck verfolgt hat. Ein Lagebericht, der ein zutreffendes Bild vom Geschäftsverlauf geben soll, kommt an diesem Maßstab kaum vorbei.

Energieversorger und Netzbetreiber nach § 6b EnWG

Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, rechtlich selbständige Netzbetreiber und Betreiber von Gasspeicheranlagen stellen nach § 6b Abs. 1 EnWG ungeachtet ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den Vorschriften für Kapitalgesellschaften auf, lassen beide prüfen und legen sie offen. Die Konzernbefreiungen nach § 264 Abs. 3 und § 264b HGB sind ausgeschlossen. Ein Stadtwerk, das unter § 6b EnWG fällt, berichtet also auch dann selbst, wenn es Tochter eines kommunalen Konzerns ist.

Für den Lagebericht verlangt § 6b Abs. 7 Satz 4 EnWG, auf die regulierten Tätigkeiten einzugehen, für die getrennte Konten und Tätigkeitsabschlüsse zu führen sind — etwa Elektrizitäts- und Gasverteilung oder der Betrieb von Ladepunkten. Ob kleine Unternehmen die Befreiung vom Lagebericht nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB nutzen dürfen, wird unterschiedlich beurteilt; der Leitfaden des Branchenverbands BDEW geht von der Anwendbarkeit der größenabhängigen Erleichterungen aus. Klären Sie die Frage mit Ihrem Abschlussprüfer.

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In lagebericht.io legen Sie die Gesellschaft mit ihrer Rechtsform an; der Fragebogen je Abschnitt richtet sich nach Größenklasse, Rechtsform und Kapitalmarktorientierung. Der KI-Entwurf entsteht aus Ihren Zahlen und Antworten — fehlt eine Angabe, etwa zu Gesellschafterkonten oder zum Mitgliedergeschäft, bleibt die Stelle als [BITTE ERGÄNZEN] markiert.

Häufige Fragen

Muss eine GmbH & Co. KG einen Lagebericht erstellen?

Ja, wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet und die KG nach § 267 HGB mittelgroß oder groß ist. Dann gelten über § 264a HGB die Vorschriften für Kapitalgesellschaften. Ist die KG klein, ist sie wie eine kleine GmbH vom Lagebericht befreit.

Wer stellt den Lagebericht einer GmbH & Co. KG auf?

Die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. § 264a Abs. 2 HGB bestimmt sie als gesetzliche Vertreter der KG im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften. Sie sind auch Adressaten eines Ordnungsgeldverfahrens, wenn die Offenlegung ausbleibt.

Braucht die Komplementär-GmbH einen eigenen Lagebericht?

Nur wenn sie nach ihren eigenen Zahlen mittelgroß oder groß ist. Eine reine Haftungsgesellschaft bleibt in der Regel unter den Grenzen der kleinen Kapitalgesellschaft. Ihren eigenen Jahresabschluss muss sie in jedem Fall aufstellen.

Muss der Lagebericht einer Genossenschaft auf die Mitgliederförderung eingehen?

Ausdrücklich verlangt das HGB es nicht. Weil die Förderung der Mitglieder aber der gesetzliche Zweck der Genossenschaft ist und der Prüfungsverband darüber im Prüfungsbericht Stellung nimmt, gehört sie in einen Lagebericht, der ein zutreffendes Bild vom Geschäftsverlauf geben soll.

Bis wann muss eine Genossenschaft ihren Lagebericht aufstellen?

In den ersten fünf Monaten nach dem Abschlussstichtag, kapitalmarktorientierte Genossenschaften in vier Monaten (§ 336 Abs. 1 HGB). Die Generalversammlung, die den Jahresabschluss feststellt, findet in den ersten sechs Monaten statt.

Was müssen Stadtwerke und Netzbetreiber im Lagebericht zusätzlich angeben?

Nach § 6b Abs. 7 Satz 4 EnWG muss der Lagebericht auf die regulierten Tätigkeiten eingehen, für die getrennte Konten und Tätigkeitsabschlüsse geführt werden. Außerdem können sich solche Unternehmen nicht über einen Konzernabschluss nach § 264 Abs. 3 oder § 264b HGB befreien.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

  • § 264a HGB — Anwendung auf OHG und KG ohne natürliche Person als Vollhafter
  • § 264c HGB — Eigenkapital und Steuern bei der GmbH & Co. KG
  • § 336 HGB — Jahresabschluss und Lagebericht der Genossenschaft
  • § 58 GenG — Prüfungsbericht mit Stellungnahme zum Förderzweck
  • § 6b EnWG — Rechnungslegung von Energieversorgern und Netzbetreibern

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