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Befreiung

Befreiung vom Lagebericht: kleine Gesellschaften, Tochterunternehmen und Sonderfälle

Nicht jede Kapitalgesellschaft muss einen Lagebericht aufstellen. Diese Seite zeigt, wer nach dem HGB befreit ist, wie die Größenklasse über zwei Stichtage wechselt, unter welchen Bedingungen Tochterunternehmen auf den Lagebericht verzichten dürfen — und in welchen Fällen eine Gesellschaft trotz kleiner Zahlen oder Konzernzugehörigkeit berichten muss.

Stand: 2026-10-22

Die Grundregel: Pflicht ab mittelgroß

§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet die gesetzlichen Vertreter jeder Kapitalgesellschaft, neben dem Jahresabschluss einen Lagebericht aufzustellen. Satz 4 nimmt kleine Kapitalgesellschaften davon aus. Weil Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB eine Untergruppe der kleinen sind, gilt die Befreiung auch für sie. Lageberichtspflichtig sind damit in der Regel mittelgroße und große Gesellschaften.

Die Schwellen stehen in § 267 HGB. Seit der Anhebung im April 2024 gelten sie für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen; freiwillig durften sie nach Art. 93 EGHGB schon auf das Geschäftsjahr 2023 angewendet werden, dann aber nur insgesamt.

Größenklassen nach §§ 267, 267a HGB — maßgeblich sind jeweils zwei der drei Merkmale
GrößenklasseBilanzsummeUmsatzerlöseArbeitnehmer im JahresdurchschnittLagebericht
Kleinstbis 450.000 €bis 900.000 €bis 10nicht erforderlich
Kleinbis 7,5 Mio. €bis 15 Mio. €bis 50nicht erforderlich
Mittelgroßbis 25 Mio. €bis 50 Mio. €bis 250Pflicht
Großüber 25 Mio. €über 50 Mio. €über 250Pflicht, zusätzlich nichtfinanzielle Leistungsindikatoren

Zwei von drei Merkmalen an zwei Stichtagen

Eine Gesellschaft ist klein, wenn sie mindestens zwei der drei Grenzen nicht überschreitet. Die Einordnung wechselt aber nicht sofort: Nach § 267 Abs. 4 HGB treten die Rechtsfolgen erst ein, wenn die Grenzen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden. Ein einzelnes starkes Jahr macht eine kleine GmbH also noch nicht lageberichtspflichtig — und ein einzelnes schwaches Jahr befreit eine mittelgroße nicht.

Ausnahme: Bei Neugründung und Umwandlung zählt bereits der erste Abschlussstichtag, beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft oder einer GmbH & Co. KG gilt diese Ausnahme nicht. Für die Bilanzsumme zählen die Posten A bis E der Aktivseite ohne einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag (§ 267 Abs. 4a HGB). Beschäftigte werden zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember gezählt und gemittelt, ohne Auszubildende (§ 267 Abs. 5 HGB).

Beispiel: eine wachsende GmbH, Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr
StichtagMerkmale über der Grenze für kleinGrößenklasseLagebericht für dieses Jahr
31.12.2023keineskleinnein
31.12.2024zwei (Umsatz, Arbeitnehmer)klein — erstmals überschrittennein
31.12.2025zwei (Umsatz, Arbeitnehmer)mittelgroß — zweiter Stichtag in Folgeja
31.12.2026eines (Umsatz)mittelgroß — erstmals unterschrittenja
31.12.2027eines (Umsatz)klein — zweiter Stichtag in Folgenein

Tochterunternehmen: Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB

Die Befreiung umfasst Anhang, Lagebericht, Prüfung und Offenlegung — Bilanz und GuV bleiben Pflicht.

  • Alle Gesellschafter der Tochter haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt.
  • Das Mutterunternehmen hat erklärt, für die bis zum Stichtag eingegangenen Verpflichtungen der Tochter im folgenden Geschäftsjahr einzustehen.
  • Konzernabschluss und Konzernlagebericht der Mutter wurden im Einklang mit den EU-Richtlinien 2013/34/EU und 2006/43/EG aufgestellt und geprüft.
  • Die Befreiung der Tochter ist im Anhang des Konzernabschlusses angegeben.
  • Zustimmungsbeschluss, Einstandserklärung, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Bestätigungsvermerk sind für die Tochter offengelegt; was die Mutter schon offengelegt hat, genügt, wenn es im Unternehmensregister unter der Tochter auffindbar ist.

Eine mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft, die als Tochter in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in der EU oder im EWR einbezogen ist, braucht die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften nicht anzuwenden — und damit auch keinen Lagebericht aufzustellen. Das gilt nur, wenn die Gesellschaft nicht kapitalmarktorientiert ist und alle Voraussetzungen zugleich erfüllt sind:

GmbH & Co. KG: dieselbe Logik über § 264a und § 264b HGB

Eine Kommanditgesellschaft, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet — typisch die GmbH & Co. KG —, wendet nach § 264a HGB die Vorschriften für Kapitalgesellschaften an. Für sie gelten deshalb dieselben Größenklassen: Ist die KG klein, ist sie vom Lagebericht befreit; ist sie mittelgroß oder groß, muss sie berichten.

Für Konzernfälle hat sie eine eigene Befreiungsnorm. Nach § 264b HGB entfällt der Lagebericht, wenn die KG in den Konzernabschluss eines ihrer persönlich haftenden Gesellschafter oder einer Mutter mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat einbezogen ist, Konzernabschluss und Konzernlagebericht richtliniengemäß aufgestellt und geprüft sind, die Befreiung im Konzernanhang steht und die Unterlagen für die KG offengelegt sind. Eine Zustimmung aller Gesellschafter und eine Einstandserklärung verlangt § 264b HGB anders als § 264 Abs. 3 HGB nicht.

Genossenschaften und Kleinstgesellschaften

Genossenschaften stellen nach § 336 Abs. 1 HGB grundsätzlich einen Lagebericht auf. § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB erklärt aber die Befreiung kleiner Kapitalgesellschaften aus § 264 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz HGB für entsprechend anwendbar. Eine Genossenschaft, die nach § 267 HGB klein ist, braucht deshalb ebenfalls keinen Lagebericht; das gilt erst recht für Kleinstgenossenschaften nach § 336 Abs. 2 Satz 3 HGB.

Kleinstkapitalgesellschaften brauchen nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB nicht einmal einen Anhang, sofern sie die dort genannten Angaben stattdessen unter der Bilanz bringen. Ein Lagebericht ist für sie ohnehin nie Pflicht.

Keine Befreiung trotz Größe oder Konzern: die Sonderfälle

Bei Energieversorgern ist umstritten, ob kleine Unternehmen die Lageberichtsbefreiung des § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB nutzen dürfen: Der Leitfaden des Branchenverbands BDEW zu § 6b EnWG geht davon aus, dass die größenabhängigen Erleichterungen gelten, einzelne Festlegungen der Regulierungsbehörden sprechen nur vom Lagebericht, „soweit“ einer aufgestellt wird. Stimmen Sie die Frage mit Ihrem Abschlussprüfer ab. Daneben können Gesellschaftsvertrag oder Landesrecht für kommunale Unternehmen einen Lagebericht unabhängig von der Größe verlangen.

Fälle, in denen die Befreiung nicht oder nur eingeschränkt greift
FallRechtsgrundlageFolge
Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft§ 267 Abs. 3 Satz 2, § 264d HGBGilt stets als groß: Lagebericht mit nichtfinanziellen Leistungsindikatoren und Beschreibung des internen Kontrollsystems nach § 289 Abs. 4 HGB; Konzernbefreiung ausgeschlossen
Kreditinstitut, auch ohne Kapitalgesellschaftsform§ 340a Abs. 1 und 2 HGBLagebericht nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften; § 264 Abs. 3 und § 264b HGB nicht anwendbar
Versicherungsunternehmen§ 341a Abs. 1 und 2 HGBLagebericht nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften, Aufstellung in vier Monaten; § 264 Abs. 3 HGB nicht anwendbar
Vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen, Netz- oder Speicherbetreiber§ 6b Abs. 1 EnWGJahresabschluss und Lagebericht nach den Vorschriften für Kapitalgesellschaften unabhängig von der Rechtsform; Konzernbefreiung nach § 264 Abs. 3 und § 264b HGB ausgeschlossen
Unternehmen unter dem Publizitätsgesetz, die keine Personenhandelsgesellschaft und kein Einzelkaufmann sind§ 5 Abs. 2 PublGLagebericht nach § 289 HGB sinngemäß

Was „freiwillig“ beim Lagebericht bedeutet

Befreit heißt nicht verboten. Gründe für einen freiwilligen Lagebericht sind etwa Anforderungen von Banken, Investoren oder des Gesellschaftsvertrags oder die Vorbereitung auf das Wachstum in die Mittelgröße. Ein freiwilliger Bericht unterliegt keiner gesetzlichen Prüfungspflicht, und offenlegen muss eine kleine Gesellschaft nach § 326 Abs. 1 HGB ohnehin nur Bilanz und Anhang.

Wer einen Bericht als Lagebericht bezeichnet und Dritten vorlegt, sollte sich trotzdem an § 289 HGB und DRS 20 halten. Leser gehen davon aus, dass ein Lagebericht ausgewogen ist, auf Zahlen des Jahresabschlusses beruht und Risiken nicht verschweigt. Ein Bericht, der nur Erfolge aufzählt, schadet eher, als er nützt.

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Ob Ihre Gesellschaft berichten muss, hängt an den Zahlen. lagebericht.io ordnet die Konten Ihrer hochgeladenen Saldenliste den HGB-Posten zu; die Abschnitte richten sich nach Größenklasse, Rechtsform und Merkmalen der Gesellschaft — nichtfinanzielle Leistungsindikatoren etwa erscheinen nur bei großen Gesellschaften, die Beschreibung des internen Kontrollsystems nur bei kapitalmarktorientierten.

Häufige Fragen

Wer muss einen Lagebericht erstellen?

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie GmbH & Co. KG ohne natürliche Person als Vollhafter, Genossenschaften ab mittelgroß, kapitalmarktorientierte Gesellschaften, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Hinzu kommen Unternehmen unter dem Publizitätsgesetz, soweit sie keine Personenhandelsgesellschaft und kein Einzelkaufmann sind. Kleine Gesellschaften sind befreit.

Muss eine kleine GmbH einen Lagebericht aufstellen?

Nein. Nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB brauchen kleine Kapitalgesellschaften keinen Lagebericht. Klein ist eine GmbH, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen mindestens zwei der drei Grenzen von 7,5 Mio. € Bilanzsumme, 15 Mio. € Umsatzerlösen und 50 Arbeitnehmern nicht überschreitet.

Ab wann gilt die Lageberichtspflicht nach starkem Wachstum?

Erst wenn die Grenzen für kleine Gesellschaften am zweiten Abschlussstichtag in Folge überschritten sind. Wer 2024 erstmals zwei Merkmale überschreitet und 2025 erneut, stellt für 2025 den ersten Lagebericht auf. Bei Neugründung oder Umwandlung zählt bereits der erste Stichtag.

Ist eine Tochter-GmbH automatisch befreit, wenn die Mutter einen Konzernabschluss aufstellt?

Nein. § 264 Abs. 3 HGB verlangt unter anderem die Zustimmung aller Gesellschafter für das jeweilige Geschäftsjahr, eine Einstandserklärung der Mutter, die Angabe im Konzernanhang und die Offenlegung der Unterlagen für die Tochter. Fehlt eine Voraussetzung, bleibt es beim eigenen Lagebericht.

Muss ein freiwillig erstellter Lagebericht offengelegt werden?

Nein. Eine kleine Kapitalgesellschaft übermittelt nach § 326 Abs. 1 HGB nur Bilanz und Anhang an das Unternehmensregister. Der freiwillige Lagebericht bleibt ein Dokument für Gesellschafter, Banken oder Investoren.

Brauchen kleine Genossenschaften einen Lagebericht?

Nein. § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB erklärt die Befreiung kleiner Kapitalgesellschaften für Genossenschaften entsprechend anwendbar. Maßgeblich sind dieselben Grenzen des § 267 HGB.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

  • § 264 HGB — Aufstellungspflicht, Befreiung kleiner Gesellschaften (Abs. 1 Satz 4), Konzernbefreiung (Abs. 3)
  • § 267 HGB — Größenklassen, Zwei-Stichtage-Regel, kapitalmarktorientierte gelten als groß
  • § 264b HGB — Befreiung der GmbH & Co. KG im Konzern
  • § 336 HGB — Jahresabschluss und Lagebericht der Genossenschaft
  • § 6b EnWG — Rechnungslegung von Energieversorgungsunternehmen und Netzbetreibern
  • Art. 93 EGHGB — Erstanwendung der angehobenen Schwellenwerte

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