Fristen
Fristen für den Lagebericht: Aufstellung, Prüfung, Feststellung und Offenlegung
Der Lagebericht läuft im Takt des Jahresabschlusses: dieselbe Aufstellungsfrist, dieselbe Prüfung, dieselbe Offenlegung. Diese Seite fasst alle Fristen in einer Tabelle zusammen, zeigt sie am Stichtag 31. Dezember 2025 und erklärt, welche Erleichterungen bei der Offenlegung den Lagebericht nicht betreffen und was eine verspätete Offenlegung kostet.
Stand: 2026-10-22
Alle Fristen auf einen Blick
Beispielhafte Termine für ein Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2025 endete.
| Schritt | Frist | Rechtsgrundlage | Stichtag 31.12.2025 |
|---|---|---|---|
| Aufstellung: mittelgroße und große Kapitalgesellschaft, GmbH & Co. KG | erste drei Monate des folgenden Geschäftsjahrs | § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB | 31.03.2026 |
| Aufstellung: Versicherungsunternehmen | erste vier Monate | § 341a Abs. 1 HGB | 30.04.2026 |
| Aufstellung: Genossenschaft | erste fünf Monate, kapitalmarktorientiert vier | § 336 Abs. 1 HGB | 31.05.2026 |
| Vorlage an den Abschlussprüfer | unverzüglich nach der Aufstellung | § 320 Abs. 1 HGB | — |
| Vorlage an die Gesellschafter einer GmbH | unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts | § 42a Abs. 1 GmbHG | — |
| Generalversammlung der Genossenschaft | erste sechs Monate | § 48 Abs. 1 GenG | 30.06.2026 |
| Feststellung des Jahresabschlusses einer GmbH | erste acht Monate | § 42a Abs. 2 GmbHG | 31.08.2026 |
| Hauptversammlung einer AG | erste acht Monate | § 175 Abs. 1 AktG | 31.08.2026 |
| Offenlegung: kapitalmarktorientierte Gesellschaft | längstens vier Monate | § 325 Abs. 4 HGB | 30.04.2026 |
| Offenlegung: übrige Kapitalgesellschaften | spätestens ein Jahr nach dem Stichtag | § 325 Abs. 1a HGB | 31.12.2026 |
| Offenlegung: Genossenschaft | unverzüglich nach der Generalversammlung, spätestens zwölf Monate | § 339 Abs. 1 HGB | 31.12.2026 |
Aufstellung: drei Monate ohne Verlängerung
§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB nennt Jahresabschluss und Lagebericht in einem Atemzug: Beide sind in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Jahr aufzustellen. Die Verlängerung auf sechs Monate in Satz 4 gilt nur für kleine Gesellschaften — also gerade für die, die keinen Lagebericht brauchen. Für lageberichtspflichtige Kapitalgesellschaften gibt es keine längere Frist.
Bei abweichendem Geschäftsjahr rechnen die Fristen ab dem jeweiligen Stichtag. Genossenschaften haben unabhängig von ihrer Größe fünf Monate, weil § 336 Abs. 1 HGB eine eigene Frist enthält. Wer die Aufstellungsfrist reißt, verkürzt vor allem die Zeit für Prüfung und Feststellung; das Ordnungsgeldverfahren wegen verspäteter Offenlegung läuft nach § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB auch dann, wenn die Aufstellung noch aussteht.
Zwischen Aufstellung und Offenlegung: Prüfung und Feststellung
Für die Prüfung selbst nennt das Gesetz keine Frist, aber sie muss vor der Feststellung abgeschlossen sein: Ohne Prüfung kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden (§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB). Der Abschlussprüfer soll vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich die Prüfung erstreckt (§ 318 Abs. 1 Satz 3 HGB). Ist bis dahin niemand gewählt, müssen die gesetzlichen Vertreter die Bestellung durch das Gericht beantragen (§ 318 Abs. 4 HGB).
Danach greifen die Fristen der Rechtsform. Bei der GmbH beschließen die Gesellschafter innerhalb von acht Monaten über die Feststellung; der Gesellschaftsvertrag kann diese Frist nicht verlängern (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Bei der AG hat der Aufsichtsrat für seinen Bericht einen Monat ab Zugang der Vorlagen (§ 171 Abs. 3 AktG). Bei der Genossenschaft gehen Jahresabschluss und Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung an den Aufsichtsrat (§ 33 Abs. 1 GenG) und sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung für die Mitglieder ausliegen oder zugänglich sein (§ 48 Abs. 3 GenG).
Offenlegung: was, wo und bis wann
Offenzulegen sind nach § 325 Abs. 1 HGB der festgestellte Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung, bei Inlandsemittenten die Versicherungen der gesetzlichen Vertreter sowie gegebenenfalls der Bericht des Aufsichtsrats. Die Unterlagen werden in deutscher Sprache elektronisch an die Stelle übermittelt, die das Unternehmensregister führt.
Maßgeblich für die Frist ist der Zeitpunkt der Übermittlung (§ 325 Abs. 4 Satz 2 HGB). Für Kapitalgesellschaften verlangt § 325 Abs. 1a HGB in der geltenden Fassung die Übermittlung spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag; nur der Bericht des Aufsichtsrats ist, wenn er erst später vorliegt, unverzüglich nachzureichen. Wird der Lagebericht nach der Offenlegung geändert, ist auch die Änderung offenzulegen (§ 325 Abs. 1b HGB). Für Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 2025 endeten, läuft die Frist am 31. Dezember 2026 ab.
Erleichterungen bei der Offenlegung — der Lagebericht bleibt vollständig
§ 327 HGB erleichtert mittelgroßen Gesellschaften nur die Offenlegung von Bilanz und Anhang. Für den Lagebericht gibt es keine verkürzte Fassung. Das hat eine praktische Folge: Wer eine GuV mit zusammengefasstem Rohergebnis (§ 276 HGB) offenlegt, im Lagebericht aber Umsatz und Materialquote als Steuerungsgrößen nennt, macht diese Zahlen trotzdem öffentlich. Pflichtangaben dürfen deshalb nicht entfallen — es lohnt sich aber, vor der Offenlegung zu wissen, welche Zahlen der Lagebericht enthält.
| Größenklasse | Was übermittelt wird | Lagebericht |
|---|---|---|
| Kleinst | nur die Bilanz, auf Wunsch zur dauerhaften Hinterlegung (§ 326 Abs. 2 HGB) | nicht aufzustellen |
| Klein | Bilanz und Anhang ohne die GuV betreffenden Angaben (§ 326 Abs. 1 HGB) | nicht aufzustellen |
| Mittelgroß | Bilanz in der Form für kleine mit zusätzlichen Posten, Anhang ohne einzelne Angaben (§ 327 HGB), GuV, Bestätigungsvermerk | vollständig offenzulegen |
| Groß | alle Unterlagen nach § 325 Abs. 1 HGB | vollständig offenzulegen |
| Kapitalmarktorientiert | alle Unterlagen, Frist vier Monate | vollständig, mit Versicherung der gesetzlichen Vertreter |
Ordnungsgeld: Ablauf und Beträge nach § 335 HGB
- Androhung: Das Bundesamt setzt eine Frist von sechs Wochen und erlegt zugleich die Verfahrenskosten auf.
- Festsetzung: Verstreicht die Frist, wird das Ordnungsgeld festgesetzt — mindestens 2.500 €, höchstens 25.000 € — und eine neue Androhung folgt.
- Herabsetzung bei verspäteter Erfüllung: auf 1.000 € bei kleinen Gesellschaften, auf 500 € bei hinterlegenden Kleinstgesellschaften, in den übrigen Fällen auf 2.500 €, wenn ein höherer Betrag angedroht war — bei nur geringfügiger Überschreitung der Sechswochenfrist auch darunter.
- Kapitalmarktorientierte Gesellschaften: bis zu 10 Mio. €, 5 % des Jahresumsatzes oder das Zweifache des wirtschaftlichen Vorteils, je nachdem, was höher ist.
Bei Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG leitet das Bundesamt für Justiz das Verfahren von Amts wegen ein, wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig vorliegen — auch dann, wenn nur der Lagebericht fehlt, denn § 335 Abs. 1 HGB nennt ihn ausdrücklich. Das Verfahren richtet sich gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs und kann auch gegen die Gesellschaft geführt werden; bei der GmbH & Co. KG gegen die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (§ 335b HGB). Bei Genossenschaften wird es nur auf Antrag geführt, etwa des Prüfungsverbands, eines Mitglieds, Gläubigers oder Arbeitnehmers (§ 339 Abs. 3 HGB).
Rückwärts planen vom Offenlegungstermin
Beispiel einer mittelgroßen GmbH mit Stichtag 31. Dezember 2025.
- Bis Ende Dezember 2025: Abschlussprüfer gewählt, Prüfungsauftrag erteilt.
- Januar bis März 2026: Abschlussarbeiten, Lagebericht parallel zum Abschluss entwerfen, Aufstellung bis 31. März.
- April bis Juni 2026: Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht, Anmerkungen einarbeiten, Bestätigungsvermerk.
- Bis 31. August 2026: Vorlage an die Gesellschafter und Feststellungsbeschluss.
- Danach, spätestens 31. Dezember 2026: Übermittlung an das Unternehmensregister.
Den Lagebericht in der Dreimonatsfrist fertigstellen: lagebericht.io
- Abschnitte einzelnen Personen zuweisen und getrennt freigeben
- Kommentare und Änderungsverfolgung bis zur endgültigen Fassung
- PDF-, Word- und Excel-Datei für Prüfer und Gesellschafter
- Freigeschaltet nach Zahlungseingang, 1.000 € je Geschäftsjahr und Gesellschaft
Eng wird es in den ersten drei Monaten, wenn Abschluss und Lagebericht zugleich entstehen. In lagebericht.io schalten Sie den Lagebericht für das Geschäftsjahr frei, laden die Saldenliste hoch und arbeiten den Fragebogen je Abschnitt ab; der KI-Entwurf entsteht aus Ihren Zahlen und Antworten. Die Offenlegung selbst übernimmt lagebericht.io nicht — das erledigen Sie oder Ihre Kanzlei wie bisher.
Häufige Fragen
Bis wann muss der Lagebericht aufgestellt sein?
Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften und bei der GmbH & Co. KG innerhalb der ersten drei Monate nach dem Abschlussstichtag, bei Stichtag 31. Dezember also bis 31. März. Genossenschaften haben fünf Monate, Versicherungsunternehmen vier Monate.
Kann die Aufstellungsfrist für den Lagebericht verlängert werden?
Nein. Die Sechsmonatsfrist des § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB gilt nur für kleine Gesellschaften, die keinen Lagebericht aufstellen müssen. Eine Verlängerung für lageberichtspflichtige Kapitalgesellschaften sieht das Gesetz nicht vor, und eine längere Frist im Gesellschaftsvertrag ändert daran nichts.
Wo wird der Lagebericht offengelegt?
Beim Unternehmensregister: Die Unterlagen werden elektronisch an die Stelle übermittelt, die das Register führt, und sind dort anschließend öffentlich einsehbar. Früher lief die Offenlegung über den Bundesanzeiger.
Muss eine mittelgroße GmbH ihren Lagebericht vollständig offenlegen?
Ja. Die Erleichterungen des § 327 HGB betreffen nur die Gliederung der Bilanz und einzelne Anhangangaben. Der Lagebericht wird ungekürzt übermittelt.
Was kostet eine verspätete Offenlegung des Lageberichts?
Das Bundesamt für Justiz droht ein Ordnungsgeld an, setzt eine Frist von sechs Wochen und erlegt die Verfahrenskosten auf. Verstreicht die Frist, wird ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 € und 25.000 € festgesetzt, und das Verfahren kann sich wiederholen, bis die Unterlagen vorliegen.
Läuft die Offenlegungsfrist weiter, wenn die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist?
Ja. Nach § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB steht es dem Ordnungsgeldverfahren nicht entgegen, dass eine vorausgehende Pflicht wie die Aufstellung oder die Erteilung des Prüfungsauftrags noch nicht erfüllt ist. Prüfung und Feststellung sollten deshalb deutlich vor Ablauf der zwölf Monate abgeschlossen sein.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 264 HGB — Aufstellungsfrist von drei Monaten
- § 325 HGB — Offenlegung: Unterlagen, Frist, Änderungen
- § 327 HGB — Offenlegungserleichterungen für mittelgroße Gesellschaften
- § 335 HGB — Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz
- § 339 HGB — Offenlegung bei Genossenschaften
- § 42a GmbHG — Vorlage und Feststellung bei der GmbH
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