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Prüfung

Lageberichtsprüfung durch den Abschlussprüfer: Maßstab, Urteil und Schwachstellen

Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften liest der Abschlussprüfer den Lagebericht nicht nur mit — er prüft ihn und gibt ein eigenes Urteil dazu ab. Diese Seite erklärt, was das Gesetz vom Prüfer verlangt, wie er mit Prognosen umgeht, wo das Ergebnis steht und an welchen Stellen Lageberichte typischerweise angreifbar sind.

Stand: 2026-10-22

Wann der Lagebericht geprüft wird

§ 316 Abs. 1 HGB schreibt die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht für jede Kapitalgesellschaft vor, die nicht klein ist; über § 264a HGB gilt das auch für die GmbH & Co. KG. Ohne Prüfung kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Prüfer sind Wirtschaftsprüfer; bei mittelgroßen GmbH und mittelgroßen GmbH & Co. KG dürfen es nach § 319 Abs. 1 HGB auch vereidigte Buchprüfer sein.

Genossenschaften prüft ihr Prüfungsverband. Den Lagebericht schließt diese Prüfung nach § 53 Abs. 2 GenG derzeit ein, wenn die Bilanzsumme 1,5 Mio. € und die Umsatzerlöse 3 Mio. € übersteigen; § 317 Abs. 2 HGB gilt dann entsprechend. Werden Jahresabschluss oder Lagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, prüft der Prüfer nach § 316 Abs. 3 HGB erneut, soweit die Änderung es erfordert.

Der Prüfungsmaßstab des § 317 Abs. 2 HGB

Fünf Fragen, die der Prüfer an jeden Lagebericht stellt.

Zwei Einschränkungen nennt das Gesetz selbst: Bei der nichtfinanziellen Erklärung nach §§ 289b bis 289e HGB prüft der Abschlussprüfer nur, ob sie vorgelegt wurde, und bei den Angaben nach § 289f Abs. 2 und 5 HGB nur, ob sie gemacht wurden. Eine inhaltliche Prüfung kann freiwillig beauftragt werden.

Prüfungsfragen zum Lagebericht und woran sie sich festmachen
PrüfungsfrageWoran der Prüfer sie festmacht
Steht der Lagebericht im Einklang mit dem Jahresabschluss?Jeder Betrag, jede Quote und jede Aussage über Posten wird mit Bilanz, GuV und Anhang abgeglichen.
Steht er im Einklang mit den Erkenntnissen aus der Prüfung?Aussagen zu Geschäftsverlauf, Verträgen, Rechtsstreitigkeiten oder Planung werden mit dem verglichen, was der Prüfer aus Unterlagen und Gesprächen weiß.
Vermittelt er insgesamt ein zutreffendes Bild der Lage?Ausgewogenheit: Belastungen und Rückschläge werden ebenso genannt wie Erfolge; die Gesamtaussage passt zu den Zahlen.
Sind Chancen und Risiken zutreffend dargestellt?Wesentliche Risiken sind vollständig, bestandsgefährdende als solche bezeichnet; Prognosen beruhen auf plausiblen, offengelegten Annahmen.
Sind die gesetzlichen Vorschriften beachtet?Alle Pflichtangaben nach §§ 289 ff. HGB sind enthalten, etwa zu Forschung und Entwicklung, Zweigniederlassungen und Risiken aus Finanzinstrumenten.

Prognosen: was der Prüfer beurteilen kann und was nicht

Die Zukunft kann niemand bestätigen, auch kein Abschlussprüfer. § 317 Abs. 4a HGB stellt klar, dass die Prüfung sich nicht darauf erstreckt, ob der Fortbestand der Gesellschaft zugesichert werden kann. Beurteilen kann der Prüfer aber, ob die Annahmen plausibel und offengelegt sind, ob die Prognose sachgerecht aus ihnen abgeleitet ist und ob sie zur internen Planung passt. Dafür braucht er Nachweise — in der Regel die Planung, auf der die Prognose beruht.

Besonders genau achtet er auf Widerspruchsfreiheit. Wer im Jahresabschluss aktive latente Steuern oder den Wert einer Beteiligung mit einer optimistischen Planung begründet, kann im Lagebericht keine düstere Prognose abgeben — und umgekehrt. Ebenso muss die Prognose die Form haben, die DRS 20 verlangt: Richtung und Intensität der erwarteten Veränderung gegenüber dem Istwert, für mindestens ein Jahr.

Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk: wo das Ergebnis steht

Der Prüfungsbericht nach § 321 HGB geht an Geschäftsführung, Aufsichtsrat oder Gesellschafter, nicht an die Öffentlichkeit. Darin nimmt der Prüfer vorweg zur Beurteilung der Lage durch die gesetzlichen Vertreter Stellung, vor allem zu Fortbestand und künftiger Entwicklung unter Berücksichtigung des Lageberichts. Im Hauptteil stellt er fest, ob der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und berichtet auch über Beanstandungen, die nicht zu einer Einschränkung geführt haben.

Der Bestätigungsvermerk wird offengelegt. Nach § 322 Abs. 6 HGB erstreckt sich die Beurteilung auch darauf, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss im Einklang steht, die gesetzlichen Vorschriften beachtet und insgesamt ein zutreffendes Bild vermittelt, einschließlich der Chancen und Risiken. In der Praxis enthält der Vermerk getrennte Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht.

Mögliche Ergebnisse nach § 322 Abs. 2 HGB
ErgebnisBedeutung für den Lagebericht
Uneingeschränkter Bestätigungsvermerkkeine Einwendungen; ein Hinweis auf besondere Umstände ist möglich, ohne das Urteil einzuschränken
Eingeschränkter BestätigungsvermerkEinwendungen gegen einzelne Angaben, der Lagebericht vermittelt im Übrigen ein zutreffendes Bild
Versagung wegen Einwendungender Lagebericht ist insgesamt nicht zutreffend, etwa weil eine wesentliche Bestandsgefährdung verschwiegen wird
Versagung wegen Prüfungshemmnisder Prüfer kann sich kein Urteil bilden, etwa weil Nachweise für Prognoseannahmen fehlen

Der Prüfungsstandard: IDW PS 350 n.F.

Die internationalen Prüfungsstandards sehen keine Prüfung eines Lageberichts mit eigenem Prüfungsurteil vor. Wie Prüfer in Deutschland ihn prüfen, beschreibt deshalb ein eigener Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer, derzeit IDW PS 350 n.F. (10.2021) „Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung“. Er konkretisiert unter anderem den Umgang mit zukunftsorientierten Angaben und mit Angaben, die über den gesetzlich geforderten Inhalt hinausgehen. Solche lageberichtsfremden Angaben sollten klar abgegrenzt sein; nicht prüfbare wesentliche Angaben können sich auf das Prüfungsurteil auswirken.

DRS 20 ist für den Einzel-Lagebericht nur empfohlen; die Vermutungswirkung des § 342q Abs. 2 HGB betrifft die Konzernrechnungslegung. Prüfer ziehen DRS 20 dennoch als Auslegungshilfe für § 289 HGB heran. Wer davon abweicht, sollte begründen können, warum der Bericht die gesetzlichen Anforderungen trotzdem erfüllt.

Typische Schwachstellen, die Prüfer ansprechen

Abgeleitet aus den Anforderungen von § 289 HGB und DRS 20 — keine Statistik, sondern die üblichen Bruchstellen.

  • Zahlen im Text stimmen nicht mit dem endgültigen Jahresabschluss überein, weil der Lagebericht auf einem älteren Entwurf beruht.
  • Die Prognose sagt nur „positiv“ oder „stabil“, ohne Intensität, Spanne oder Annahmen.
  • Der Vergleich mit der Prognose des Vorjahres fehlt.
  • Als Leistungsindikatoren erscheinen Kennzahlen, mit denen intern gar nicht gesteuert wird, oder sie sind nicht definiert.
  • Risiken sind aufgezählt, aber nicht gewichtet; Chancen werden mit Risiken verrechnet.
  • Hinweise auf eine Bestandsgefährdung aus dem Abschluss finden sich im Risikobericht nicht wieder.
  • Pflichtangaben zu Forschung und Entwicklung, Zweigniederlassungen oder Finanzinstrumenten fehlen.
  • Der Ton ist werblich und blendet Belastungen aus.

So bereiten Sie die Prüfung vor

  • Den Lagebericht parallel zum Abschluss schreiben und nach der letzten Buchung jede Zahl erneut abgleichen.
  • Die Planung für das Folgejahr samt Annahmen dokumentiert bereithalten.
  • Die Prognose aus dem Vorjahresbericht heraussuchen und Abweichungen begründen.
  • Eine Risikoübersicht mit Einschätzung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkung pflegen.
  • Dem Prüfer früh einen vollständigen Entwurf geben, damit Anmerkungen vor dem Bestätigungsvermerk eingearbeitet werden.

Zahlen und Prognosen mit lagebericht.io vorbereiten

  • Kennzahlen werden aus der Saldenliste berechnet, nicht abgetippt
  • Kommentare und Änderungsverfolgung für Anmerkungen des Prüfers
  • Zuweisung und Freigabe je Abschnitt
  • 1.000 € je Geschäftsjahr und Gesellschaft, per Rechnung

lagebericht.io übernimmt nicht die Abschlussprüfung, setzt aber bei Zahlen und Prognosen an, die ein Prüfer besonders genau abgleicht. Eine KI-Durchsicht prüft den Entwurf gegen DRS 20, ein Zahlenabgleich jede genannte Zahl gegen Bilanz und GuV — als Hinweis, der nichts sperrt. Prognosen entstehen nur aus Ihren Angaben, fehlende Annahmen bleiben als [BITTE ERGÄNZEN] markiert.

Häufige Fragen

Prüft der Wirtschaftsprüfer auch den Lagebericht?

Ja, wenn die Gesellschaft prüfungspflichtig ist. § 316 Abs. 1 HGB nennt Jahresabschluss und Lagebericht ausdrücklich als Gegenstand der Abschlussprüfung. Bei mittelgroßen GmbH kann statt eines Wirtschaftsprüfers auch ein vereidigter Buchprüfer prüfen.

Was passiert, wenn der Lagebericht Fehler enthält?

Der Prüfer bittet zunächst um Korrektur. Bleiben wesentliche Fehler bestehen, schränkt er sein Urteil zum Lagebericht ein oder versagt es. Daneben kann ein Verstoß gegen die Inhaltsvorschriften als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 334 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 HGB), eine bewusst unrichtige Darstellung ist nach § 331 HGB strafbar.

Muss der Abschlussprüfer die Prognose bestätigen?

Nein. Er beurteilt, ob die Annahmen plausibel und angegeben sind und ob die Prognose sachgerecht daraus abgeleitet ist. Ob sie eintritt, bestätigt er nicht. Weicht die Entwicklung später ab, wird der Lagebericht dadurch nicht nachträglich falsch, sofern die Prognose bei Aufstellung vertretbar war; im nächsten Bericht erklärt der Prognose-Ist-Vergleich die Abweichung.

Kann nur das Urteil zum Lagebericht eingeschränkt werden?

Ja. Der Bestätigungsvermerk enthält getrennte Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht. Betreffen die Einwendungen nur den Lagebericht, kann das Urteil zum Jahresabschluss uneingeschränkt bleiben.

Wird die nichtfinanzielle Erklärung inhaltlich geprüft?

Gesetzlich nicht. Nach § 317 Abs. 2 Satz 4 HGB prüft der Abschlussprüfer nur, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht vorgelegt wurde. Eine inhaltliche Prüfung kann die Gesellschaft freiwillig beauftragen.

Wer prüft den Lagebericht einer Genossenschaft?

Der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört. Jahresabschluss, Buchführung und Lagebericht gehören nach § 53 Abs. 2 GenG derzeit zur Pflichtprüfung, sobald eine Genossenschaft mehr als 1,5 Mio. € Bilanzsumme und zugleich mehr als 3 Mio. € Umsatzerlöse hat.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

  • § 316 HGB — Pflicht zur Prüfung, Nachtragsprüfung bei Änderungen
  • § 317 HGB — Gegenstand und Umfang der Prüfung, Abs. 2 zum Lagebericht
  • § 321 HGB — Prüfungsbericht, Stellungnahme zur Lagebeurteilung
  • § 322 HGB — Bestätigungsvermerk, Abs. 6 zum Lagebericht
  • § 53 GenG — Pflichtprüfung der Genossenschaft

Zahlen und Prognosen vor der Prüfung abgleichen

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