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Alle 24 Abschnitte des Lageberichts

Alle 24 Abschnitte der Lagebericht-Matrix mit Rechtsgrundlagen, DRS-20-Bezug und Bedingungen. Filtern Sie nach Größenklasse und Gesellschaftsmerkmalen.

Die vollständige Tabelle steht auch ohne JavaScript zur Verfügung. Die Filter grenzen mögliche Abschnitte ein; die jeweilige Bedingung bleibt zu prüfen. DRS 20 richtet sich unmittelbar an den Konzernlagebericht und dient hier als Orientierung für den Einzelabschluss.

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Abschnitte und Rechtsgrundlagen

24 von 24 Abschnitten

Abschnitte der Lagebericht-Matrix: Pflicht, bedingte und freiwillige Angaben
AbschnittNormDRS-20-BezugMittelgroßGroßBedingung
Grundlagen des Unternehmens§ 289 Abs. 1 HGB, DRS 20.36-52DRS 20.36-52PflichtPflicht
    Keine zusätzliche Bedingung
    Rahmenbedingungen§ 289 Abs. 1 HGB, DRS 20.59-61DRS 20.59-61PflichtPflicht
      Keine zusätzliche Bedingung
      Geschäftsverlauf§ 289 Abs. 1 S. 1 HGB, DRS 20.62-63DRS 20.62-63PflichtPflicht
        Keine zusätzliche Bedingung
        Ertragslage§ 289 Abs. 1 S. 1, S. 3 HGB, DRS 20.65-77DRS 20.65-77PflichtPflicht
          Keine zusätzliche Bedingung
          Finanzlage§ 289 Abs. 1 S. 1 HGB, DRS 20.78-98DRS 20.78-98PflichtPflicht
            Keine zusätzliche Bedingung
            Vermögenslage§ 289 Abs. 1 S. 1 HGB, DRS 20.99-100DRS 20.99-100PflichtPflicht
              Keine zusätzliche Bedingung
              Finanzielle Leistungsindikatoren§ 289 Abs. 1 S. 3 HGB, DRS 20.101-108DRS 20.101-108PflichtPflicht
                Keine zusätzliche Bedingung
                Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren§ 289 Abs. 3 HGB, DRS 20.101-108DRS 20.101-108BefreitPflicht
                • § 289 Abs. 3: nur große Kapitalgesellschaften
                Gesamtaussage§ 289 Abs. 1 HGB, DRS 20.56-58DRS 20.56-58PflichtPflicht
                  Keine zusätzliche Bedingung
                  Risiken und Chancen§ 289 Abs. 1 S. 4 HGB, DRS 20.146-167DRS 20.146-167PflichtPflicht
                    Keine zusätzliche Bedingung
                    Prognosebericht§ 289 Abs. 1 S. 4 HGB, DRS 20.118-134DRS 20.118-134PflichtPflicht
                      Keine zusätzliche Bedingung
                      Nachtragsbericht§ 285 Nr. 33 HGB (Anhang); Lagebericht-Darstellung freiwillig, DRS 20.114DRS 20.114FreiwilligFreiwillig
                        Keine zusätzliche Bedingung
                        Internes Kontroll- und Risikomanagementsystem§ 289 Abs. 4 HGB, DRS 20.K168–K178 (Pflicht nur für kapitalmarktorientierte Gesellschaften; sonst freiwillige Darstellung – Produktempfehlung, keine Pflicht)DRS 20.K168–K178Pflicht bei Kapitalmarktorientierung, sonst freiwilligPflicht bei Kapitalmarktorientierung, sonst freiwillig
                          Keine zusätzliche Bedingung
                          Zweigniederlassungen§ 289 Abs. 2 Nr. 3 HGB—Pflicht bei erfüllter BedingungPflicht bei erfüllter Bedingung
                          • Nur wenn Zweigniederlassungen bestehen
                          Forschung und Entwicklung§ 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB, DRS 20.48-52DRS 20.48-52Pflicht bei erfüllter BedingungPflicht bei erfüllter Bedingung
                          • Nur wenn F&E-Aktivitäten bestehen
                          Risikomanagement Finanzinstrumente§ 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b HGB, DRS 20.179-187DRS 20.179-187Pflicht bei erfüllter BedingungPflicht bei erfüllter Bedingung
                          • Nur wenn die Gesellschaft Finanzinstrumente verwendet und die damit verbundenen Preisänderungs-, Ausfall- oder Liquiditätsrisiken oder Risiken aus Zahlungsstromschwankungen für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang sind (§ 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB)
                          Übernahmerechtliche Angaben§ 289a HGB—Pflicht bei erfüllter BedingungPflicht bei erfüllter Bedingung
                          • Nur für AG/SE/KGaA mit stimmberechtigten Aktien am organisierten Markt (§ 289a Abs. 1 S. 1 HGB — börsennotiert, nicht bloß kapitalmarktorientiert nach § 264d)
                          • Börsennotiert (Aktien am organisierten Markt) und AG, SE oder KGaA
                          • § 289a gilt nur für börsennotierte AG/SE/KGaA
                          Nichtfinanzielle Erklärung§ 289b–d HGB—Nicht anwendbarPflicht bei erfüllter Bedingung
                          • Kumulativ § 289b Abs. 1 HGB: (a) groß (§ 267 Abs. 3 S. 1), (b) kapitalmarktorientiert i.S.d. § 264d, (c) > 500 Arbeitnehmer Jahresdurchschnitt; Kreditinstitute und Versicherer nach § 340a Abs. 1a / § 341a Abs. 1a HGB ohne (b).
                          • Kapitalmarktorientiert (§ 264d HGB) und Mehr als 500 Arbeitnehmer oder Kreditinstitut und Mehr als 500 Arbeitnehmer oder Versicherungsunternehmen und Mehr als 500 Arbeitnehmer
                          • § 289b Abs. 1, § 340a Abs. 1a, § 341a Abs. 1a HGB
                          Erklärung zur Unternehmensführung§ 289f HGB—Pflicht bei erfüllter BedingungPflicht bei erfüllter Bedingung
                          • Börsennotierte AG/SE/KGaA oder Wertpapier-/MTF-Sonderfall des § 289f Abs. 1 ODER Zielgrößen-Angabe nach § 289f Abs. 4
                          • Börsennotiert (Aktien am organisierten Markt) und AG, SE oder KGaA oder Wertpapier-/MTF-Sonderfall nach § 289f Abs. 1 HGB und AG, SE oder KGaA oder Mehr als 500 Arbeitnehmer und Nicht: Personenhandelsgesellschaft nach § 264a HGB
                          • § 289f Abs. 1-3 nur für börsennotierte AG/SE/KGaA bzw. den engen Wertpapier-/MTF-Sonderfall des Abs. 1; § 289f Abs. 4 Zielgrößen zusätzlich für die davon erfassten anderen Gesellschaften
                          Tätigkeitsbereiche im Sinne von § 6b Abs. 3 EnWG§ 6b Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 EnWG—Pflicht bei erfüllter BedingungPflicht bei erfüllter Bedingung
                          • Energieunternehmen im Anwendungsbereich des § 6b EnWG
                          Öffentliche Zwecksetzung und -erreichung§ 108 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW (bzw. landesrechtliche Pendants)—Pflicht bei erfüllter BedingungPflicht bei erfüllter Bedingung
                          • Kommunale Mehrheitsbeteiligung
                          Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit§§ 21, 22 EntgTranspG—Pflicht bei erfüllter BedingungPflicht bei erfüllter Bedingung
                          • Nur im Berichtsjahr fällig (alle 5 Jahre bei Tarifbindung, sonst alle 3 Jahre, § 22 EntgTranspG) und nur bei i. d. R. mehr als 500 Beschäftigten
                          • Mehr als 500 Arbeitnehmer
                          Schlusserklärung zum Abhängigkeitsbericht§ 312 Abs. 3 S. 3 AktG—Pflicht bei erfüllter BedingungPflicht bei erfüllter Bedingung
                          • Nur bei Abhängigkeit i.S.d. § 17 AktG ohne Beherrschungsvertrag (nutzerdeklariertes Flag)
                          • Abhängige Gesellschaft ohne Beherrschungsvertrag und AG, SE oder KGaA
                          • § 312 AktG gilt nur für abhängige AG/SE/KGaA ohne Beherrschungsvertrag
                          Versicherung der gesetzlichen Vertreter§ 289 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 264 Abs. 2 S. 3 HGB—Pflicht bei erfüllter BedingungPflicht bei erfüllter Bedingung
                          • Nur für kapitalmarktorientierte Gesellschaften, die Inlandsemittent sind (§ 264 Abs. 2 S. 3 HGB)
                          • Kapitalmarktorientiert (§ 264d HGB) und Inlandsemittent
                          • § 264 Abs. 2 S. 3 HGB gilt nur für Inlandsemittenten (§ 2 Abs. 14 WpHG)

                          Die Übersicht bildet die Abschnittsregeln der Software ab. Sondervoraussetzungen, Befreiungen und landesrechtliche Vorgaben sind zusätzlich zu prüfen; die Zahl der Kapitel ist keine gesetzliche Gliederungsvorgabe.

                          Quellen und Rechtsstand

                          Stand: 22.10.2026. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall.