Abschreibungsmethoden im Überblick
Das HGB kennt verschiedene Methoden zur planmäßigen Abschreibung.
Lineare Abschreibung
Degressive Abschreibung
Leistungsabhängige Abschreibung
GWG-Sofortabschreibung
Sammelposten
Außerplanmäßige Abschreibung
Abschreibungen in Bilanz und GuV
Abschreibungen wirken sich sowohl auf die Bilanz als auch auf die GuV aus.
In der Bilanz reduzieren Abschreibungen den Buchwert des Anlagevermögens. Der Anlagenspiegel (Paragraph 284 Abs. 3 HGB) zeigt die Entwicklung der Anschaffungskosten, kumulierten Abschreibungen und Restbuchwerte für jede Anlagekategorie.
In der GuV erscheinen Abschreibungen als eigene Position: Bei Gesamtkostenverfahren unter Position 7 (Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen), bei Umsatzkostenverfahren verteilt auf die Funktionsbereiche.
Im Anhang müssen die angewandten Abschreibungsmethoden und wesentliche Nutzungsdauern erläutert werden. Außerplanmäßige Abschreibungen auf das Anlagevermögen sind in der GuV gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben (Paragraph 277 Abs. 3 Satz 1 HGB).
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Planmäßig, außerplanmäßig, Teilwert: Was gilt in Handels- und Steuerbilanz?
Die planmäßige Abschreibung ist für jeden Gegenstand des Anlagevermögens mit begrenzter Nutzungsdauer Pflicht. Ob außerplanmäßig abgeschrieben werden muss, darf oder nicht darf, hängt von der Dauer der Wertminderung und von der Vermögensart ab – und Handels- und Steuerrecht ziehen die Grenze nicht an derselben Stelle.
| Fall | Handelsbilanz | Steuerbilanz |
|---|---|---|
| Abnutzbares Anlagevermögen im laufenden Einsatz | planmäßige Abschreibung Pflicht (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB) | AfA Pflicht (§ 7 Abs. 1 EStG); degressiv nur für bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffung nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 (§ 7 Abs. 2 EStG) |
| Anlagevermögen, Wertminderung voraussichtlich dauernd | außerplanmäßige Abschreibung Pflicht (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB) | Teilwertabschreibung zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG) |
| Finanzanlagen, Wertminderung vorübergehend | Wahlrecht (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB) | nicht zulässig |
| Übriges Anlagevermögen, Wertminderung vorübergehend | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Umlaufvermögen, niedrigerer Stichtagswert | Pflicht, auch bei nur vorübergehender Minderung (§ 253 Abs. 4 HGB) | Teilwertabschreibung nur bei voraussichtlich dauernder Minderung |
Leistungs-AfA und AfaA: zwei Sonderformen im Steuerrecht
Neben der linearen AfA kennt § 7 Abs. 1 EStG zwei Formen, die an die tatsächliche Beanspruchung anknüpfen: die Abschreibung nach Leistung und die AfaA, mit der ein außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Wertverzehr erfasst wird.
- Leistungs-AfA (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG): möglich bei beweglichen Anlagegütern, wenn sie wirtschaftlich begründet ist – typisch bei stark schwankender Auslastung – und die Leistung jedes Jahres nachgewiesen wird, etwa über Kilometer- oder Betriebsstundenzähler. Beispiel: Ein Lkw kostet 150.000 € und soll insgesamt 600.000 km fahren, also 0,25 € je Kilometer. Bei 84.000 km im Jahr beträgt die AfA 21.000 €.
- AfaA (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG): erfasst einen Verschleiß, der über den normalen hinausgeht – nach einem Unfall, einem Brand oder wenn ein Gerät wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll eingesetzt werden kann. Entfällt der Grund später, muss ein Bilanzierender zuschreiben. Neben der degressiven AfA ist eine AfaA ausgeschlossen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 EStG).
- Abgrenzung: Die AfaA knüpft an Schäden an Substanz oder Nutzbarkeit an, die Teilwertabschreibung an einen gesunkenen Wert, etwa durch fallende Wiederbeschaffungspreise. In der Handelsbilanz führen beide Fälle bei dauernder Wertminderung zur außerplanmäßigen Abschreibung.
Wann muss nach einer außerplanmäßigen Abschreibung wieder zugeschrieben werden?
Sobald die Gründe für den niedrigeren Wert nicht mehr bestehen, ist zuzuschreiben (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB). Obergrenze sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten – der Buchwert, der sich bei ausschließlich planmäßiger Abschreibung ergeben hätte.
- Das Gebot gilt für Anlage- und Umlaufvermögen, auch für Finanzanlagen, die wegen einer vorübergehenden Minderung abgeschrieben wurden.
- Ausnahme: Ein niedrigerer Wert des entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts bleibt stehen (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB).
- Steuerlich muss das Unternehmen an jedem Stichtag belegen, dass der niedrigere Teilwert noch gilt; gelingt das nicht, wird auf die fortgeführten Kosten zugeschrieben (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).
- Die Zuschreibung ist ein Ertrag – im Gesamtkostenverfahren unter den sonstigen betrieblichen Erträgen – und erscheint im Anlagenspiegel in einer eigenen Spalte (§ 284 Abs. 3 Satz 2 HGB).
Beispiel: Zugang im Juli, Wertminderung, Zuschreibung
Eine GmbH kauft am 10. Juli 2025 eine Maschine für 36.000 € netto. Die Nutzungsdauer beträgt sechs Jahre, die lineare Jahresabschreibung also 6.000 €.
- 2025, zeitanteilig: Vor dem Anschaffungsmonat liegen sechs volle Monate; abgeschrieben werden 6/12 von 6.000 € = 3.000 € (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, handelsrechtlich ebenso üblich). Buchung: Soll Abschreibungen auf Sachanlagen (SKR03 4830 / SKR04 6220) an Haben Maschinen (SKR03 0210 / SKR04 0440) 3.000 €. Buchwert am 31.12.2025: 33.000 €.
- 2026, dauernde Wertminderung: Nach der planmäßigen Abschreibung von 6.000 € steht die Maschine mit 27.000 € in den Büchern, ihr beizulegender Wert liegt aber voraussichtlich dauerhaft bei 18.000 €. Buchung: Soll Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen (SKR03 4840 / SKR04 6230) an Haben Maschinen 9.000 €.
- Neuer Plan ab 2027: Die 18.000 € werden auf die restlichen 54 Monate bis Juni 2031 verteilt: 4.000 € pro Jahr.
- 2028, Zuschreibung: Nach zwei Jahren zu je 4.000 € beträgt der Buchwert 10.000 €. Ohne die außerplanmäßige Abschreibung wären es 15.000 € (36.000 € − 3.000 € − 3 × 6.000 €). Sind die Gründe entfallen und liegt der beizulegende Wert bei mindestens 15.000 €, wird um 5.000 € zugeschrieben: Soll Maschinen an Haben Erträge aus Zuschreibungen des Sachanlagevermögens (SKR03 2710 / SKR04 4910) 5.000 €. Ab 2029 gilt wieder der ursprüngliche Plan mit 6.000 € pro Jahr.
Weiterführende Seiten
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