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Bestandsgefährdung

Bestandsgefährdende Risiken und Unternehmensfortführung: was in den Lagebericht gehört

Kein Satz im Lagebericht wird so sorgfältig gelesen wie der zur Bestandsgefährdung — von Banken, Kreditversicherern, Lieferanten und vom Abschlussprüfer. Diese Seite erklärt, wann ein Risiko bestandsgefährdend ist, wie es mit der Annahme der Unternehmensfortführung im Jahresabschluss zusammenhängt, was der Prüfer daraus macht und wie man es klar und zugleich vorsichtig formuliert. Sie ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall, die in einer solchen Lage immer hinzugezogen werden sollte.

Stand: 2026-10-22

Was ein bestandsgefährdendes Risiko ist

Das HGB verwendet den Begriff im Lagebericht nicht ausdrücklich; § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB verlangt allgemein, die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung zu beurteilen und zu erläutern. Die Präzisierung liefert DRS 20, dessen sinngemäße Anwendung auf den Einzel-Lagebericht das DRSC empfiehlt: Nach DRS 20.148 muss ein Risiko, das bei Eintritt den Bestand voraussichtlich gefährden würde, ausdrücklich so genannt werden. Für die Beurteilung, ob solche Risiken vorliegen, ist mindestens ein Jahr ab dem Abschlussstichtag zugrunde zu legen (DRS 20.156).

Der Wortlaut stellt auf die Folge des Eintritts ab. In der Praxis wird ein Risiko als bestandsgefährdend bezeichnet, wenn konkrete Ereignisse oder Gegebenheiten Zweifel daran begründen, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit fortführen kann — typischerweise, weil sie ohne ein noch ungewisses Ereignis ihre Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen könnte. Ein theoretisches Katastrophenszenario, das jedes Unternehmen treffen könnte, macht für sich noch kein bestandsgefährdendes Risiko im Sinne des Lageberichts.

Die Pflicht trifft jede Gesellschaft, die einen Lagebericht aufstellt, also auch die mittelgroße GmbH. Auf die Kapitalmarktorientierung kommt es nicht an.

Drei Stufen: vom Normalfall bis zur Abkehr von der Fortführung

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Lagebericht und Jahresabschluss beruhen damit auf derselben Einschätzung der gesetzlichen Vertreter — sie müssen zueinander passen. Die folgende Übersicht zeigt die drei Stufen, die in der Praxis unterschieden werden.

Fortführungsannahme, Lagebericht und Abschlussprüfung je Stufe
StufeBewertung im JahresabschlussLageberichtAbschlussprüfer
1. Keine erheblichen Zweifel an der FortführungFortführungswerte nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGBRisikobericht ohne bestandsgefährdende Risiken; eine ausdrückliche Fehlanzeige ist üblichKein besonderer Hinweis zur Fortführung im Bestätigungsvermerk
2. Bestandsgefährdendes Risiko, Fortführung aber weiterhin GrundlageFortführungswerte; nach dem Prüfungsstandard IDW PS 270 n.F. ist die Unsicherheit auch im Abschluss anzugeben, in der Regel im AnhangRisiko ausdrücklich als bestandsgefährdend bezeichnen, mit Ursachen, Bedingungen der Fortführung und Maßnahmen; Gesamtaussage und Prognose darauf abstimmenGesondertes Eingehen im Bestätigungsvermerk (§ 322 Abs. 2 Satz 3 HGB) und Bericht im Prüfungsbericht (§ 321 Abs. 1 HGB)
3. Fortführung nicht mehr möglichTatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten stehen entgegen; die Bewertung erfolgt nicht mehr zu FortführungswertenDarstellung der Lage und ihrer Folgen für Gesellschaft und GläubigerBeurteilt, ob Abschluss und Lagebericht die Abkehr von der Fortführung zutreffend abbilden

Zeiträume, die nicht verwechselt werden sollten

Im Umfeld einer Krise begegnen der Geschäftsführung mehrere Prognosezeiträume mit unterschiedlichem Zweck. Der Lagebericht folgt seinen eigenen Regeln; die insolvenzrechtlichen Zeiträume entscheiden über andere Pflichten, liefern aber wichtige Hinweise, weil eine dort negative Prognose regelmäßig auch ein bestandsgefährdendes Risiko bedeutet.

Zu beachten ist der Zeitpunkt der Aufstellung: Wer den Lagebericht erst im Mai aufstellt, hat vom Mindestzeitraum nach DRS 20.156 nur noch rund sieben Monate vor sich. Absehbare Risiken danach — etwa eine Kreditfälligkeit im Folgejahr — gehören ebenfalls in die Beurteilung, wenn sie die Entscheidungen eines verständigen Adressaten beeinflussen können (DRS 20.146).

Prognose- und Handlungszeiträume im Überblick (Rechtsstand 22.10.2026)
ZweckZeitraumFundstelle
Beurteilung bestandsgefährdender Risiken im Lageberichtmindestens ein Jahr ab AbschlussstichtagDRS 20.156
Prognoseberichtmindestens ein Jahr ab AbschlussstichtagDRS 20.127
Drohende Zahlungsunfähigkeitin aller Regel 24 Monate§ 18 Abs. 2 InsO
Fortführungsprognose bei der Prüfung der Überschuldungzwölf Monate§ 19 Abs. 2 InsO
Krisenfrüherkennung durch die Geschäftsleiterfortlaufend§ 1 StaRUG
Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldungspätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung§ 15a Abs. 1 InsO

Typische Auslöser — Anzeichen, keine Automatik

Keiner dieser Umstände macht ein Risiko automatisch bestandsgefährdend; jeder sollte aber eine bewusste Beurteilung auslösen, die dokumentiert wird.

  • Eine Finanzierung läuft innerhalb des Beurteilungszeitraums aus oder ist gekündigt, und eine Anschlussfinanzierung ist noch nicht vertraglich gesichert.
  • Vereinbarte Finanzkennzahlen werden verfehlt, und die Kreditgeber haben noch nicht schriftlich auf eine Kündigung verzichtet.
  • Die Liquiditätsplanung zeigt eine Unterdeckung, die nur durch noch nicht gesicherte Maßnahmen geschlossen wird.
  • Anhaltende Verluste haben das Eigenkapital aufgezehrt, und die Fortführung hängt von der Unterstützung der Gesellschafter ab.
  • Ein Kunde, Lieferant, eine Lizenz oder Genehmigung trägt einen so großen Teil des Geschäfts, dass sein Wegfall nicht auszugleichen wäre, und der Wegfall ist konkret möglich.
  • Ein Rechtsstreit, Haftungsfall oder eine behördliche Maßnahme kann zu Zahlungen führen, die die Mittel der Gesellschaft übersteigen.
  • Die Muttergesellschaft, von deren Finanzierung die Gesellschaft abhängt, ist selbst in einer angespannten Lage.

Wie das Risiko im Lagebericht stehen muss

  • Ausdrücklich bezeichnen: Das Wort „bestandsgefährdend“ oder die Aussage, dass der Fortbestand gefährdet ist, gehört in den Text. Umschreibungen wie „angespannt“ oder „herausfordernd“ genügen DRS 20.148 nicht.
  • Hervorgehoben platzieren: am Anfang des Risikoberichts oder in einem eigenen Unterabschnitt, nicht als fünfter Punkt einer Aufzählung.
  • Ursache und Bedingung nennen: Wovon hängt die Fortführung ab, bis wann muss was geschehen?
  • Maßnahmen und Stand beschreiben: Verhandlungen, Zusagen, Kostenprogramme, Gesellschafterunterstützung — mit dem Stand bei Aufstellung.
  • Die Einschätzung der Geschäftsführung nennen, warum sie dennoch von der Fortführung ausgeht.
  • Querverbindungen herstellen: Die Gesamtaussage im Wirtschaftsbericht, die Liquiditätsanalyse in der Finanzlage und der Prognosebericht müssen das Risiko aufgreifen; die Angabe im Anhang muss inhaltlich übereinstimmen.
  • Nicht aus Rücksicht weglassen: Die mögliche Wirkung auf Kunden, Lieferanten oder Banken rechtfertigt es nicht, ein wesentliches Risiko zu verschweigen. Abmildern lässt sich die Wirkung nur, indem zugleich über die eingeleiteten Maßnahmen berichtet wird.

Musterformulierungen

Alle Fälle sind erfunden. Die Texte zeigen Aufbau und Tonlage; im Ernstfall gehören sie in die Abstimmung mit Abschlussprüfer und Beratern.

Fehlanzeige

„Risiken, die einzeln oder im Zusammenwirken den Fortbestand der Gesellschaft gefährden könnten, sind für den Beurteilungszeitraum bis zum 31. Dezember 2026 und darüber hinaus derzeit nicht erkennbar.“

Auslaufende Finanzierung

„Der Konsortialkredit über 40 Mio. € läuft am 30. Juni 2026 aus. Mit den bisherigen Banken besteht Einigkeit über die wesentlichen Bedingungen einer Verlängerung bis 2029; die Verträge sind zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Lageberichts aber noch nicht unterzeichnet. Kommt keine Anschlussfinanzierung zustande, könnte die Gesellschaft ihre Zahlungsverpflichtungen ab dem dritten Quartal 2026 nicht mehr erfüllen. Es handelt sich daher um ein bestandsgefährdendes Risiko. Nach Einschätzung der Geschäftsführung werden die Verträge überwiegend wahrscheinlich vor dem Auslaufen unterzeichnet; der Jahresabschluss beruht deshalb auf der Annahme, dass die Gesellschaft fortgeführt wird.“

Abhängigkeit von der Gesellschafterin

„Nach den Verlusten der Jahre 2024 und 2025 ist das bilanzielle Eigenkapital aufgezehrt. Die Gesellschaft ist zur Deckung ihres Finanzbedarfs auf Darlehen ihrer Alleingesellschafterin angewiesen. Diese hat für ihre Darlehen den Rücktritt hinter die Forderungen aller anderen Gläubiger erklärt und eine bis zum 31. Dezember 2027 befristete Patronatserklärung abgegeben. Der Fortbestand der Gesellschaft hängt davon ab, dass die Gesellschafterin ihre Unterstützung fortsetzt und dazu in der Lage bleibt; darin liegt ein bestandsgefährdendes Risiko. Auf Grundlage der Zusagen und der Planung, die ab 2027 positive Ergebnisse vorsieht, geht die Geschäftsführung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit aus.“

So nicht

„Die Liquiditätslage ist angespannt und wird von der Geschäftsführung aufmerksam beobachtet.“ — keine Bezeichnung, keine Ursache, keine Bedingung. Ebenso wenig: „Bestandsgefährdende Risiken bestehen nicht, sofern die Refinanzierung gelingt.“ Der Satz verneint, was er im Nebensatz einräumt.

Was der Abschlussprüfer daraus macht

Ist die Gesellschaft prüfungspflichtig, beurteilt der Abschlussprüfer nach § 317 Abs. 2 HGB auch, ob der Lagebericht die Risiken der künftigen Entwicklung richtig wiedergibt. Eine Garantie für den Fortbestand gibt er nicht: Nach § 317 Abs. 4a HGB erstreckt sich die Prüfung nicht darauf, ob der Fortbestand zugesichert werden kann.

Im Prüfungsbericht nimmt er vorweg zur Lagebeurteilung der gesetzlichen Vertreter Stellung, insbesondere zum Fortbestand, und berichtet über Tatsachen, die den Bestand gefährden oder die Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können (§ 321 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB). Im Bestätigungsvermerk ist auf Risiken, die den Fortbestand gefährden, gesondert einzugehen (§ 322 Abs. 2 Satz 3 HGB). Nach dem Prüfungsstandard IDW PS 270 n.F. geschieht das bei angemessener Darstellung in einem eigenen Abschnitt zur wesentlichen Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung; fehlt die Angabe oder ist sie unzureichend, kann das zu einer Einschränkung oder Versagung des Prüfungsurteils führen.

Für die Praxis heißt das: früh sprechen. Prüfer brauchen Liquiditätsplanung, Unternehmensplanung, Bankkorrespondenz und Gesellschafterzusagen, um die Fortführungsannahme beurteilen zu können. Ein Lagebericht, der erst nach dieser Abstimmung formuliert wird, muss seltener geändert werden.

Folgen einer fehlenden oder beschönigenden Angabe

Neben den Folgen für das Prüfungsurteil drohen Sanktionen. Ein Verstoß gegen die Inhaltsvorschriften des § 289 HGB ist nach § 334 Abs. 1 Nr. 3 HGB eine Ordnungswidrigkeit. Wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats die Verhältnisse der Gesellschaft im Lagebericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert, macht sich nach § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB strafbar.

Unabhängig vom Lagebericht bestehen Pflichten, die eine Krise auslöst: die laufende Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG, die unverzügliche Einberufung der Gesellschafterversammlung, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG; für die AG § 92 Abs. 1 AktG), und die Antragsfristen des § 15a InsO. Der Lagebericht ersetzt keine dieser Pflichten. Wer ein bestandsgefährdendes Risiko formuliert, sollte sie mit rechtlicher Beratung prüfen.

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  • Abrechnung per Rechnung: 1.000 € je Geschäftsjahr und Gesellschaft

lagebericht.io, ein eigenes Produkt der MLR Ventures GmbH, dient der Erstellung des Lageberichts nach § 289 HGB und DRS 20. Die Beurteilung, ob ein bestandsgefährdendes Risiko vorliegt, trifft die Geschäftsführung — die Software ersetzt weder Fortführungsprognose noch Prüfung oder rechtliche Beratung. Sie hilft, die Angaben strukturiert zu erfassen und den Bericht im Team abzustimmen.

Häufige Fragen

Was ist ein bestandsgefährdendes Risiko im Lagebericht?

Ein Risiko, dessen Eintritt den Bestand der Gesellschaft voraussichtlich gefährden würde, etwa weil sie dann ihre Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen könnte. Nach DRS 20.148 muss der Lagebericht es beim Namen nennen.

Muss im Lagebericht stehen, dass keine bestandsgefährdenden Risiken bestehen?

DRS 20 verlangt eine solche Fehlanzeige nicht ausdrücklich. Sie ist aber weit verbreitet und schafft Klarheit, weil Leser sonst nicht erkennen, ob die Frage geprüft wurde. Wichtig ist, dass sie zur übrigen Darstellung passt.

Für welchen Zeitraum werden bestandsgefährdende Risiken beurteilt?

Nach DRS 20.156 für mindestens ein Jahr ab dem Abschlussstichtag. Weil der Lagebericht erst Monate nach dem Stichtag aufgestellt wird, sollten absehbare Risiken danach, etwa eine spätere Kreditfälligkeit, in die Beurteilung einbezogen werden.

Muss der Jahresabschluss ohne Fortführungsannahme aufgestellt werden, wenn ein bestandsgefährdendes Risiko besteht?

Nein, nicht automatisch. Nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist von der Fortführung auszugehen, solange dem keine tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten entgegenstehen. Ein bestandsgefährdendes Risiko ist gerade der Fall, in dem die Fortführung unsicher, aber weiterhin die Grundlage ist; es wird dann offen berichtet.

Was passiert, wenn ein bestandsgefährdendes Risiko im Lagebericht fehlt?

Der Abschlussprüfer wird die Ergänzung verlangen; bleibt sie aus, kann das Prüfungsurteil eingeschränkt oder versagt werden. Zudem ist ein Verstoß gegen § 289 HGB eine Ordnungswidrigkeit nach § 334 HGB, und wer die Verhältnisse der Gesellschaft im Lagebericht vorsätzlich falsch darstellt oder verschleiert, riskiert eine Strafe nach § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB.

Schadet die Angabe nicht der Gesellschaft bei Banken und Lieferanten?

Sie kann Reaktionen auslösen, ist aber Pflicht, wenn das Risiko besteht. Die Wirkung lässt sich mildern, indem der Bericht zugleich die Maßnahmen, ihren Stand und die Einschätzung der Geschäftsführung nennt. Wichtige Finanzierungspartner kennen die Lage in der Regel ohnehin vor der Offenlegung.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

  • § 252 HGB — Abs. 1 Nr. 2: Fortführung der Unternehmenstätigkeit als Bewertungsgrundsatz
  • § 322 HGB — Abs. 2 Satz 3: gesondertes Eingehen auf bestandsgefährdende Risiken im Bestätigungsvermerk
  • § 321 HGB — Abs. 1: Stellungnahme zur Lagebeurteilung und Bericht über bestandsgefährdende Tatsachen
  • § 18 InsO — Drohende Zahlungsunfähigkeit, Prognosezeitraum in aller Regel 24 Monate
  • § 19 InsO — Überschuldung, Fortführungsprognose über zwölf Monate
  • DRS 20 Konzernlagebericht (DRSC) — Tz. 146 bis 148 und 156: Risikoberichterstattung, bestandsgefährdende Risiken, Beurteilungszeitraum

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