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Fehler und Folgen

Fehler im Lagebericht: vom Prüfervermerk über Bußgeld und Strafrecht bis zur Haftung

Ein Lagebericht kann auf viele Arten fehlerhaft sein: mit Zahlen, die nicht zum Jahresabschluss passen, mit fehlenden Pflichtangaben, mit einer geschönten Gesamtaussage oder mit einem verschwiegenen Risiko. Die Folgen reichen von einer Anmerkung des Abschlussprüfers bis zum Strafverfahren. Diese Seite ordnet die Fehler nach ihrer Schwere, zeigt die einschlägigen Vorschriften im Wortlaut und erklärt, wann die Geschäftsführung persönlich einsteht.

Stand: 2026-10-22

Die Stufen: von der Prüferanmerkung bis zur Strafe

Welche Folge droht, hängt von Gewicht und Vorsatz ab.

Fehler im Lagebericht und mögliche Folgen
FehlerbildBeispielMögliche FolgeRechtsgrundlage
Mangel, der vor dem Prüfungsbericht korrigiert wirdKennzahl aus einem älteren AbschlussstandKorrektur; keine Außenwirkung§ 317 Abs. 2 HGB
Beanstandung ohne Auswirkung auf das UrteilErläuterung einer Kennzahl unvollständigBericht im Prüfungsbericht an Aufsichtsrat oder Gesellschafter§ 321 Abs. 2 Satz 2 HGB
wesentliche Fehldarstellung oder fehlende PflichtangabePrognose ohne Annahmen, Angaben zu Zweigniederlassungen fehleneingeschränktes Prüfungsurteil zum Lagebericht§ 322 Abs. 4 und 6 HGB
Lagebericht insgesamt unzutreffenderkannte Bestandsgefährdung nicht berichtetVersagung des Bestätigungsvermerks§ 322 Abs. 4 HGB
Prüfer kann kein Urteil bildenkeine Nachweise für die PrognoseannahmenVersagung wegen Prüfungshemmnis§ 322 Abs. 5 HGB
vorsätzlicher Verstoß gegen InhaltsvorschriftenRisikobericht bewusst weggelassenOrdnungswidrigkeit, Geldbuße bis 50.000 €§ 334 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 HGB
vorsätzlich unrichtige Wiedergabe oder VerschleierungLage trotz bekannter Verluste als stabil dargestelltFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe§ 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB
unrichtige Angaben gegenüber dem Abschlussprüfererfundene Annahmen in vorgelegten PlanungsunterlagenFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe§ 331 Abs. 1 Nr. 4 HGB
unrichtige Versicherung der gesetzlichen Vertreter bei InlandsemittentenBilanzeid zu einem geschönten LageberichtFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, leichtfertig bis zu zwei Jahren§ 331a HGB
Lagebericht nicht rechtzeitig offengelegtUnterlagen ein Jahr nach dem Stichtag nicht übermitteltOrdnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz§ 335 HGB

Was rechtlich als Fehler zählt

Maßstab ist § 289 HGB selbst: Der Lagebericht muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, eine ausgewogene und umfassende Analyse enthalten, die bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren unter Bezug auf den Jahresabschluss erläutern und die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken samt Annahmen beurteilen. Der Abschlussprüfer misst den Bericht an § 317 Abs. 2 HGB — Einklang mit dem Jahresabschluss und seinen Prüfungserkenntnissen, zutreffendes Gesamtbild, zutreffende Darstellung von Chancen und Risiken, Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.

DRS 20 ist für den Lagebericht der einzelnen Gesellschaft nur zur entsprechenden Anwendung empfohlen. Eine Abweichung von DRS 20 ist deshalb nicht automatisch ein Gesetzesverstoß. Prüfer legen § 289 HGB aber im Licht des Standards aus. Eine bewusste Abweichung sollte deshalb dokumentiert und mit Blick auf den Gesetzeswortlaut begründet sein.

Fehlerarten und wie sie entstehen
FehlerartWie er typischerweise entstehtGegenmittel
ZahlenfehlerText wird auf einem Zwischenstand geschrieben, der Abschluss ändert sich danachAbgleich jeder Zahl nach der letzten Buchung
AuslassungPflichtangabe nach § 289 Abs. 2 HGB übersehen, etwa zu Finanzinstrumenten oder ZweigniederlassungenAbschnittsliste nach Größenklasse, Rechtsform und Merkmalen
BeurteilungsfehlerGesamtaussage folgt dem Wunschbild, nicht den ZahlenGesamtaussage erst nach Wirtschafts- und Risikobericht formulieren
Widerspruch zum AbschlussPrognose passt nicht zur Planung, mit der im Abschluss Werthaltigkeit oder latente Steuern begründet werdendieselbe beschlossene Planung für beide verwenden
Verschweigenbestandsgefährdendes Risiko wird nicht als solches bezeichnetRisiken einzeln beurteilen und Bestandsgefährdung ausdrücklich prüfen

Wie der Bestätigungsvermerk einen Fehler öffentlich macht

Nach § 322 Abs. 6 HGB urteilt der Prüfer im Bestätigungsvermerk gesondert über den Lagebericht — über dessen Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss, die Einhaltung der Aufstellungsvorschriften, das Gesamtbild der Lage und die Darstellung von Chancen und Risiken. Sind Einwendungen zu erheben, schränkt der Prüfer seine Erklärung ein oder versagt sie und begründet das (§ 322 Abs. 4 HGB).

Dieser Vermerk ist kein internes Papier. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB zählt ihn zu den offenzulegenden Unterlagen, und § 328 Abs. 1a Satz 2 HGB verlangt seinen vollständigen Wortlaut. Eine Einschränkung wegen des Lageberichts ist damit für jeden sichtbar, der die Unterlagen im Unternehmensregister abruft — Geschäftspartner, Kreditgeber, Wettbewerber.

Intern wirkt der Prüfungsbericht. Er geht an die Geschäftsführung und, wenn der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt hat, an diesen (§ 321 Abs. 5 HGB) und berichtet auch über Beanstandungen, die das Urteil nicht berührt haben, sowie über festgestellte Unrichtigkeiten und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften (§ 321 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 HGB). Was dort steht, lesen Aufsichtsrat und Gesellschafter, wenn sie über Feststellung und Entlastung entscheiden.

Bußgeld nach § 334 HGB

Ordnungswidrig handelt nach § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift der §§ 289 bis 289b Abs. 1, §§ 289c, 289d, 289e Abs. 2 oder des § 289f über den Inhalt des Lageberichts zuwiderhandelt. Erfasst ist also nicht nur die Geschäftsführung.

Geahndet wird nur vorsätzliches Handeln, denn § 334 HGB bedroht fahrlässiges Handeln nicht ausdrücklich mit Geldbuße (§ 10 OWiG). Die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 € (§ 334 Abs. 3 Satz 1 HGB). Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften reicht der Rahmen für die handelnden Personen bis zum höheren Betrag aus 2 Mio. € und dem Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils; gegen die Gesellschaft selbst reicht er nach § 334 Abs. 3a HGB bis zum höchsten Betrag aus 10 Mio. €, 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes und dem Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils. Zuständig ist das Bundesamt für Justiz, bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 334 Abs. 4 HGB). Für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und weitere Institute gilt § 334 HGB nach seinem Absatz 5 nicht; für sie bestehen eigene Vorschriften.

Strafbarkeit nach §§ 331 und 331a HGB

Nach § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Gesellschaft im Lagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Erklärung unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln (§ 15 StGB); die Strafbarkeit bei Leichtfertigkeit in § 331 Abs. 2 HGB betrifft nur die Offenlegung befreiender Abschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1a und 3, nicht den Lagebericht selbst.

Zwei weitere Tatbestände betreffen den Weg zum Lagebericht. § 331 Abs. 1 Nr. 4 HGB stellt unrichtige Angaben in Aufklärungen oder Nachweisen gegenüber dem Abschlussprüfer unter Strafe, also etwa in vorgelegten Planungsunterlagen oder Auskünften zur Risikolage. Und bei Inlandsemittenten ist die unrichtige Versicherung der gesetzlichen Vertreter nach § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB in § 331a HGB eigens geregelt: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei Leichtfertigkeit bis zu zwei Jahren.

Haftung der Geschäftsführung

Gegenüber der Gesellschaft haften Geschäftsführer einer GmbH, die ihre Obliegenheiten verletzen, solidarisch für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG); der Anspruch verjährt in fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Vorstandsmitglieder einer AG haften nach § 93 Abs. 2 AktG als Gesamtschuldner und tragen die Beweislast dafür, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben. Als Schaden kommen etwa die Kosten einer Nachtragsprüfung oder einer Neuaufstellung in Betracht.

Gegenüber Dritten haften Geschäftsführer für den Inhalt des Lageberichts nur unter engen Voraussetzungen. Nach verbreiteter Auffassung ist § 331 HGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB; eine persönliche Haftung gegenüber Gläubigern oder Anlegern setzt dann aber eine vorsätzlich unrichtige Darstellung voraus. Daneben kann die Verweigerung der Entlastung durch die Gesellschafter (§ 46 Nr. 5 GmbHG) eine Folge sein, die zwar keinen Anspruch begründet, aber die Position der Geschäftsführung schwächt.

Verfehlte Prognose ist kein Fehler — widersprüchliche schon

Eine Prognose, die nicht eintritt, macht den Lagebericht nicht nachträglich falsch. Entscheidend ist, ob sie bei der Aufstellung auf plausiblen, angegebenen Annahmen beruhte. Die Abweichung wird im Folgejahr im Prognose-Ist-Vergleich erklärt.

Ein echter Fehler liegt dagegen vor, wenn die Prognose den eigenen Unterlagen widerspricht. DRS 20.120 verlangt, dass die Annahmen der Prognose mit den Prämissen des Abschlusses im Einklang stehen, und nennt in Tz. 121 als Beispiel die Umsatzannahmen für die Ergebnisprognose und für den Werthaltigkeitstest des Geschäfts- oder Firmenwerts. Wer im Abschluss mit einer Wachstumsplanung bewertet und im Lagebericht eine verhaltene Entwicklung ankündigt, erklärt das entweder schlüssig oder riskiert Einwendungen des Prüfers.

Fehler nach der Aufstellung entdeckt: was jetzt

  • Vor Vorlage des Prüfungsberichts: korrigieren und den Prüfer informieren; die korrigierte Fassung wird geprüft.
  • Nach Vorlage des Prüfungsberichts: Jede Änderung löst eine erneute Prüfung aus, soweit die Änderung es erfordert, und der Bestätigungsvermerk wird ergänzt (§ 316 Abs. 3 HGB).
  • Nach der Offenlegung: Wird der Lagebericht geändert, ist auch die Änderung offenzulegen (§ 325 Abs. 1b HGB). Ob eine Änderung oder eine Klarstellung im nächsten Lagebericht angemessen ist, hängt von der Wesentlichkeit ab; stimmen Sie das mit dem Abschlussprüfer ab.
  • Bei Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel zugelassen sind: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht prüft festgestellte und offengelegte Jahresabschlüsse und die zugehörigen Lageberichte (§§ 106, 107 WpHG), macht festgestellte Fehler unter Nennung des Unternehmens bekannt und kann eine Berichtigung anordnen (§ 109 WpHG).

Fehlerquellen früh sichtbar machen mit lagebericht.io

  • Abschnitte nach Größenklasse, Rechtsform und Merkmalen der Gesellschaft
  • offene Angaben werden als [BITTE ERGÄNZEN] markiert
  • Freigabe je Abschnitt mit Name und Zeitpunkt
  • Preis: 1.000 € je Gesellschaft und Geschäftsjahr, per Rechnung

lagebericht.io nimmt der Geschäftsführung die Verantwortung nicht ab, setzt aber an zwei häufigen Fehlerquellen an: Zahlen, die nicht zum Abschluss passen, und Pflichtangaben, die fehlen. Vor der Freigabe geben 20 feste Textprüfungen mit DRS-20-Bezug und eine KI-Durchsicht gegen Pflichtliste und Inhaltstiefe Hinweise; zusätzlich vergleicht der Zahlenabgleich erkannte Beträge und Kennzahlen mit Bilanz und GuV. Beides sperrt nichts und ersetzt weder Ihre Durchsicht noch die Abschlussprüfung.

Häufige Fragen

Kann ein fehlerhafter Lagebericht ein Bußgeld auslösen?

Ja, wenn Mitglieder der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats vorsätzlich gegen die Inhaltsvorschriften der §§ 289 bis 289f HGB verstoßen. § 334 Abs. 3 HGB sieht eine Geldbuße bis zu 50.000 € vor, bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften deutlich mehr. Fahrlässige Fehler sind nicht bußgeldbewehrt.

Ist ein falscher Lagebericht strafbar?

Ja, bei Vorsatz: § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB bedroht Organ- und Aufsichtsratsmitglieder mit Strafe, die die Verhältnisse der Gesellschaft im Lagebericht unrichtig wiedergeben oder verschleiern. Die Strafe reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Ein Versehen erfüllt den Tatbestand nicht.

Was bedeutet ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk zum Lagebericht?

Der Abschlussprüfer hat Einwendungen gegen einzelne Angaben, hält den Lagebericht im Übrigen aber für zutreffend. Weil der Bestätigungsvermerk mit dem Lagebericht im vollständigen Wortlaut offengelegt wird, ist die Einschränkung samt Begründung im Unternehmensregister für jeden lesbar.

Haftet der Geschäftsführer persönlich für Fehler im Lagebericht?

Gegenüber der Gesellschaft ja, wenn er seine Pflichten schuldhaft verletzt und ihr dadurch ein Schaden entsteht (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Gegenüber Dritten nur unter engen Voraussetzungen, nach verbreiteter Auffassung über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 331 HGB, was Vorsatz voraussetzt.

Ist eine verfehlte Prognose ein Fehler im Lagebericht?

Nein, solange sie bei der Aufstellung auf plausiblen, angegebenen Annahmen beruhte und zu den übrigen Unterlagen passte. Die Abweichung wird im nächsten Lagebericht im Prognose-Ist-Vergleich erklärt. Fehlerhaft ist eine Prognose, die der eigenen Planung widerspricht oder Annahmen verschweigt.

Wer verhängt Bußgelder wegen eines fehlerhaften Lageberichts?

Das Bundesamt für Justiz. Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig (§ 334 Abs. 4 HGB). Für das Ordnungsgeld wegen fehlender Offenlegung ist ebenfalls das Bundesamt für Justiz zuständig.

Kann auch der Aufsichtsrat für einen falschen Lagebericht belangt werden?

Ja. Sowohl der Bußgeldtatbestand des § 334 Abs. 1 HGB als auch der Straftatbestand des § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB nennen neben den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs ausdrücklich die Mitglieder des Aufsichtsrats. Voraussetzung ist auch hier Vorsatz.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

  • § 334 HGB — Bußgeldvorschriften, Abs. 1 Nr. 3 zum Lagebericht, Abs. 3 bis 5
  • § 331 HGB — Unrichtige Darstellung, auch gegenüber dem Abschlussprüfer
  • § 331a HGB — Unrichtige Versicherung der gesetzlichen Vertreter
  • § 322 HGB — Bestätigungsvermerk, Einschränkung und Versagung, Abs. 6 zum Lagebericht
  • § 43 GmbHG — Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft
  • § 109 WpHG — Fehlerfeststellung und Bekanntmachung durch die BaFin

Zahlen und Pflichtangaben vor der Freigabe prüfen

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