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Unterschrift

Unterschrift und Datum beim Lagebericht: Pflicht, Praxis und das richtige Datum

Kurz vor der Aufstellung stellt sich in vielen Geschäftsführungen dieselbe Frage: Muss der Lagebericht unterschrieben werden, von wem, und welches Datum gehört darunter? Die Antwort hängt eng mit dem Jahresabschluss zusammen, für den das Gesetz die Unterzeichnung ausdrücklich regelt. Diese Seite trennt Pflicht und Praxis, ordnet die Daten von Aufstellung bis Offenlegung und kennzeichnet, wo die Rechtslage nicht abschließend geklärt ist.

Stand: 2026-10-22

Was das Gesetz verlangt — Dokument für Dokument

§ 245 HGB besteht aus zwei Sätzen: Der Jahresabschluss ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen; sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, unterzeichnen alle. Der Lagebericht ist kein Teil des Jahresabschlusses und wird dort nicht erwähnt. Eine vergleichbare Vorschrift für ihn gibt es nicht, auch nicht in § 289 HGB. Wie die anderen Unterlagen rund um den Abschluss behandelt werden, zeigt die Übersicht.

Unterschriften rund um Jahresabschluss und Lagebericht
DokumentUnterschrift vorgeschrieben?WerFundstelle
Jahresabschluss: Bilanz, GuV, Anhangja, mit Datum; ein Verstoß ist bußgeldbewehrtalle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans§ 245, § 334 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a HGB
Lageberichtnein, keine ausdrückliche Vorschriftempfehlenswert: alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans—
Versicherung zum Lagebericht bei Inlandsemittentenja, als schriftliche Erklärungdie Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs§ 289 Abs. 1 Satz 5 HGB
Prüfungsberichtja, unter Angabe des DatumsAbschlussprüfer§ 321 Abs. 5 HGB
Bestätigungsvermerkja, mit Ort der Niederlassung und Tag der UnterzeichnungAbschlussprüfer§ 322 Abs. 7 HGB
Offengelegte Fassungkeine eigenhändige Unterschrift; das Datum der Feststellung ist anzugeben—§ 328 Abs. 1a Satz 1 HGB

Wer unterschreibt

  • GmbH: alle Geschäftsführer, nach einhelliger Auffassung im Schrifttum auch stellvertretende
  • AG und SE mit Vorstand: alle Vorstandsmitglieder
  • GmbH & Co. KG: die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
  • Genossenschaft: die Mitglieder des Vorstands
  • Gesellschaft in Liquidation: die Liquidatoren
  • nicht: Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte oder Mitglieder des Aufsichtsrats — sie sind keine gesetzlichen Vertreter, die den Abschluss aufstellen

Beim Jahresabschluss unterschreiben alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans. Das Gesetz sagt es ausdrücklich nur für mehrere persönlich haftende Gesellschafter; für die übrigen Rechtsformen wird es daraus allgemein gefolgert, wie auch die Begründung zum Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes festhält (BT-Drs. 21/1857). Das Bundesamt für Justiz weist darauf hin, dass bei einer GmbH die Unterschrift eines einzelnen Geschäftsführers auch bei Einzelvertretungsbefugnis nicht genügt.

Für den Lagebericht folgt dieselbe Besetzung aus der Logik der Aufstellung: Aufgestellt wird er von den gesetzlichen Vertretern, und eine Unterschrift soll genau das dokumentieren. Sinnvoll unterschreiben deshalb dieselben Personen wie beim Jahresabschluss.

Welches Datum — und welche Daten man nicht verwechseln sollte

Das Datum unter dem Lagebericht markiert den Wissensstand, auf dem er beruht. Bis zu diesem Tag fließen Erkenntnisse nach dem Abschlussstichtag in die Gesamtaussage ein (DRS 20.58), und Prognose und Risikobeurteilung müssen den Stand dieses Tages wiedergeben. Empfehlenswert ist deshalb das Datum der Aufstellung, also derselbe Tag wie beim aufgestellten Jahresabschluss.

Der Bestätigungsvermerk trägt den Tag seiner Unterzeichnung (§ 322 Abs. 7 HGB). Nach den Prüfungsstandards datiert der Abschlussprüfer seinen Vermerk nicht vor dem Tag, an dem der Abschluss aufgestellt ist und die Verantwortlichen die Verantwortung dafür übernommen haben; seine schriftlichen Erklärungen holt er zeitnah zu diesem Tag ein. Das Datum unter Jahresabschluss und Lagebericht liegt deshalb am oder vor dem Datum des Bestätigungsvermerks.

Beispiel: Daten eines Geschäftsjahrs mit Stichtag 31. Dezember 2025 (fiktiv)
DatumWas es dokumentiertWo es steht
27. März 2026Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht durch die Geschäftsführungunter Jahresabschluss (§ 245 HGB) und Lagebericht
15. April 2026schriftliche Erklärungen der Geschäftsführung gegenüber dem AbschlussprüferErklärung an den Prüfer
15. April 2026Abschluss der PrüfungBestätigungsvermerk und Prüfungsbericht
24. Juni 2026Feststellung des Jahresabschlusses durch die GesellschafterGesellschafterbeschluss; Angabe bei der Offenlegung (§ 328 Abs. 1a Satz 1 HGB)
bis 31. Dezember 2026Übermittlung an das UnternehmensregisterOffenlegung

Aufgestellter oder festgestellter Jahresabschluss: eine offene Frage

Zu welchem Zeitpunkt der Jahresabschluss zu unterschreiben ist, sagt § 245 HGB nicht. Nach bisher herrschender Meinung ist der festgestellte Jahresabschluss zu unterzeichnen; im Schrifttum wird für die AG entsprechend auf die Vorstandsmitglieder abgestellt, die bei der Feststellung im Amt sind. Zugleich soll das Datum die Aufstellung belegen. Ein gangbarer Weg ist deshalb, bei der Aufstellung zu unterschreiben und erneut, wenn der Abschluss bei der Feststellung geändert wird.

Der Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes (BT-Drs. 21/1857) will § 245 HGB neu fassen: Der Jahresabschluss soll „unter Angabe des Datums schriftlich aufzustellen“ sein. Nach der Begründung wird damit klargestellt, dass bereits der aufgestellte Jahresabschluss der Schriftform bedarf und die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Stand 22. Oktober 2026 ist das Gesetz nicht verkündet; es gilt der bisherige Wortlaut. Ändert sich die Besetzung der Geschäftsführung zwischen Aufstellung und Feststellung, klären Sie die Unterschriften deshalb vorab mit dem Abschlussprüfer.

Elektronisch unterschreiben

Für den Lagebericht gibt es keine Formvorschrift, eine elektronische Unterschrift ist dort also unproblematisch. Beim Jahresabschluss ist die Lage weniger klar: Die Begründung zum Regierungsentwurf spricht von teilweiser Rechtsunsicherheit, ob § 245 HGB eine Formvorschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB ist und deshalb durch die qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB ersetzt werden kann. Bis zu einer gesetzlichen Klarstellung empfiehlt es sich, das Vorgehen mit dem Abschlussprüfer abzustimmen.

Für die Offenlegung braucht es keine Signatur. Nach den Hinweisen des Bundesamts für Justiz genügen das nach § 245 HGB geforderte Datum der Unterzeichnung und die Namen aller vertretungsberechtigten Mitglieder, etwa mit dem Zusatz „gez.“; eine elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

Unterschriftenblock und Versicherung: Muster

Platzhalter in eckigen Klammern; die Versicherung ist nur für Inlandsemittenten vorgeschrieben.

Unterschriftenblock unter dem Lagebericht

[Ort], den [Datum der Aufstellung] — [Firma der Gesellschaft] — Die Geschäftsführung — [Name], Geschäftsführer/in — [Name], Geschäftsführer/in

Versicherung nach § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB

Nur bei Inlandsemittenten: eine dem Lagebericht beigefügte schriftliche Erklärung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, die sich inhaltlich am Gesetzeswortlaut orientiert — Darstellung von Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage nach bestem Wissen sowie Beschreibung der wesentlichen Chancen und Risiken —, mit Ort, Datum und den Unterschriften aller Mitglieder. Sie wird mit dem Lagebericht offengelegt.

Hinweis bei Änderungen nach der Unterschrift

Wird der Lagebericht nach der Aufstellung geändert, sollte die neue Fassung ein neues Datum und neue Unterschriften tragen. Nach Vorlage des Prüfungsberichts prüft der Abschlussprüfer erneut, soweit die Änderung es erfordert, und ergänzt den Bestätigungsvermerk (§ 316 Abs. 3 HGB).

Unterschriftenblock mit lagebericht.io

  • Freigabe je Abschnitt mit Name und Zeitpunkt vor der Unterschrift
  • Word-Datei für Änderungen nach Anmerkungen des Abschlussprüfers
  • Preis: 1.000 € je Gesellschaft und Geschäftsjahr, per Rechnung

lagebericht.io gibt den Lagebericht als PDF und Word mit Unterschriftenblock aus, die Abschnitte zusätzlich als Excel. Der Block enthält Ort und Datum, die Firma und die Unterzeichner mit Funktion. Sind keine Unterzeichner erfasst, übernimmt er die Geschäftsführung aus den Stammdaten; fehlen auch diese, steht die Bezeichnung des Organs da. Ein Datum erscheint nur, wenn Sie es erfasst haben.

Häufige Fragen

Ist eine Unterschrift unter dem Lagebericht Pflicht?

Nein, das HGB enthält keine solche Vorschrift; § 245 HGB gilt nur für den Jahresabschluss. Eine datierte Unterschrift aller Mitglieder der Geschäftsführung ist trotzdem empfehlenswert, weil sie die Aufstellung belegt. Pflicht ist bei Inlandsemittenten die schriftliche Versicherung nach § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB.

Welches Datum gehört unter den Lagebericht?

Empfehlenswert ist das Datum der Aufstellung, also derselbe Tag wie unter dem aufgestellten Jahresabschluss. Es markiert den Wissensstand, auf dem Prognose und Risikobeurteilung beruhen, und liegt am oder vor dem Datum des Bestätigungsvermerks.

Wer muss bei mehreren Geschäftsführern unterschreiben?

Beim Jahresabschluss alle Geschäftsführer, auch stellvertretende und auch bei Einzelvertretungsbefugnis. Beim Lagebericht ist die Unterschrift nicht vorgeschrieben; wenn er unterschrieben wird, sollten es dieselben Personen sein, weil das Organ ihn gemeinsam aufstellt.

Darf ein Prokurist den Lagebericht unterschreiben?

Eine Unterschrift des Prokuristen hätte keine Bedeutung, denn aufgestellt wird der Lagebericht von den gesetzlichen Vertretern. Beim Jahresabschluss kommt eine Vertretung nach herrschender Auffassung ohnehin nicht in Betracht; dort unterschreiben die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans persönlich.

Reicht eine elektronische Signatur?

Beim Lagebericht ja, weil es keine Formvorschrift gibt. Beim Jahresabschluss ist derzeit nicht abschließend geklärt, ob die qualifizierte elektronische Signatur die Unterschrift nach § 245 HGB ersetzt; der Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes will das klarstellen. Stimmen Sie das Vorgehen bis dahin mit dem Abschlussprüfer ab.

Muss der Lagebericht nach der Feststellung erneut unterschrieben werden?

Der Lagebericht wird nicht festgestellt, ein neues Datum ist nur nötig, wenn er sich ändert. Ändert sich bei der Feststellung der Jahresabschluss, muss der Lagebericht dazu passen; eine geänderte Fassung sollte neu datiert und unterschrieben werden, und der Abschlussprüfer prüft nach § 316 Abs. 3 HGB erneut, soweit die Änderung es erfordert.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

Lagebericht mit Unterschriftenblock ausgeben

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