Lexikon: Gewinnvortrag

Gewinnvortrag und Verlustvortrag – Ergebnisvortrag in der Bilanz nach HGB

Gewinnvortrag und Verlustvortrag zeigen, welche Ergebnisse aus Vorjahren noch nicht verwendet wurden. Sie sind Teil des Eigenkapitals und fließen in die Berechnung des Bilanzgewinns ein. Hier erfahren Sie, wie sie entstehen und bilanziert werden.

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Gewinnvortrag, Verlustvortrag und Bilanzgewinn

Die Zusammenhänge zwischen Ergebnisvortrag, Jahresergebnis und Bilanzgewinn.

Gewinnvortrag

Nicht verwendeter Gewinn aus Vorjahren. Erhöht den Bilanzgewinn des Folgejahres. Entsteht, wenn die Gesellschafter nicht den gesamten Gewinn ausschütten oder in Rücklagen einstellen.

Verlustvortrag

Nicht ausgeglichener Verlust aus Vorjahren. Mindert den Bilanzgewinn des Folgejahres. Wird automatisch mit künftigen Gewinnen verrechnet.

Jahresüberschuss

Das Ergebnis des aktuellen Geschäftsjahres aus der GuV. Zusammen mit dem Ergebnisvortrag ergibt sich der Bilanzgewinn (vor Gewinnverwendung).

Bilanzgewinn

Jahresüberschuss + Gewinnvortrag - Verlustvortrag + Entnahmen aus Rücklagen - Einstellungen in Rücklagen. Der ausschüttungsfähige Betrag.

Gewinnverwendung

Gesellschafterbeschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns: Ausschüttung an Gesellschafter, Einstellung in Rücklagen oder Vortrag auf neue Rechnung.

Vortrag auf neue Rechnung

Wird der Bilanzgewinn nicht vollständig verwendet, wird der verbleibende Betrag als Gewinnvortrag in das Folgejahr übertragen.

Steuerliche Besonderheiten beim Verlustvortrag

Steuerlich gelten besondere Regeln für die Verlustverrechnung.

Handelsrechtlich wird der Verlustvortrag vollständig mit dem Jahresüberschuss verrechnet. Steuerlich gilt jedoch die Mindestbesteuerung (Paragraph 10d EStG): Ein Verlustvortrag mindert den Gesamtbetrag der Einkünfte bis 1 Mio. EUR unbeschränkt, den übersteigenden Teil nur zu 70 % (Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027, sonst 60 %).

Der Verlustrücktrag erlaubt es, Verluste in die beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückzutragen (bis zu 1 Mio. EUR; der erhöhte Betrag von 10 Mio. EUR galt nur für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2023). Alternativ kann der gesamte Verlust vorgetragen werden. Die Entscheidung trifft das Unternehmen im Rahmen der Steuererklärung.

Bei Körperschaftsteuer ist zusätzlich der Paragraph 8c KStG zu beachten: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einen Erwerber übertragen (schädlicher Beteiligungserwerb), gehen die bis dahin nicht genutzten Verluste vollständig unter, soweit keine Ausnahme greift – etwa die Stille-Reserven-Klausel oder der fortführungsgebundene Verlustvortrag nach § 8d KStG.

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Wie entsteht ein Gewinnvortrag?

Ein Gewinnvortrag entsteht durch den Ergebnisverwendungsbeschluss: Die Gesellschafter einer GmbH legen fest, welchen Teil des verfügbaren Ergebnisses sie ausschütten, welchen sie in Gewinnrücklagen einstellen und welchen sie auf neue Rechnung vortragen (§ 29 Abs. 2, § 46 Nr. 1 GmbHG). Verfügbar ist nach § 29 Abs. 1 GmbHG der Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags. Ein bestehender Verlustvortrag sperrt also Ausschüttungen, bis er gedeckt ist.

Zwischen Stichtag und Vortrag liegen mehrere Schritte. Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss innerhalb von drei Monaten auf, eine kleine GmbH innerhalb von sechs Monaten (§ 264 Abs. 1 HGB). Die Gesellschafter stellen ihn fest und beschließen über die Verwendung spätestens bis zum Ende des achten Monats, bei kleinen Gesellschaften bis zum Ende des elften Monats (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Die Bilanz zum Stichtag zeigt deshalb in der Regel noch den ungeteilten Jahresüberschuss; der beschlossene Vortrag erscheint erst in der folgenden Bilanz – es sei denn, die Bilanz wird schon unter Berücksichtigung der Ergebnisverwendung aufgestellt (§ 268 Abs. 1 HGB).

Warum vortragen statt in Rücklagen einstellen? Ein Vortrag fließt im Folgejahr automatisch in das verfügbare Ergebnis ein, ohne dass eine Rücklage aufgelöst werden muss – praktisch für noch offene Entscheidungen und für Spitzenbeträge, die bei einer runden Ausschüttung übrig bleiben.

Buchung der Ergebnisverwendung: ein Beispiel

Eine GmbH schließt 2025 mit einem Jahresüberschuss von 84.000 € ab; aus früheren Jahren besteht ein Gewinnvortrag von 6.000 €. Verfügbar sind damit 90.000 €. Die Gesellschafterversammlung beschließt am 18.06.2026: 50.000 € Ausschüttung, 30.000 € Einstellung in andere Gewinnrücklagen, 10.000 € Vortrag auf neue Rechnung. Mit dem Saldenvortrag zum 01.01.2026 ist der Jahresüberschuss bereits auf das Konto „Gewinnvortrag vor Verwendung“ (SKR03 0860, SKR04 2970) übernommen worden, das zusammen mit dem alten Vortrag 90.000 € im Haben ausweist.

Buchungen zur Ergebnisverwendung (Kontonummern SKR03 / SKR04)
ZeitpunktSollHabenBetrag
18.06.2026Gewinnvortrag vor Verwendung (0860 / 2970)Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen (0755 / 3519)50.000 €
18.06.2026Gewinnvortrag vor Verwendung (0860 / 2970)Andere Gewinnrücklagen (0855 / 2960)30.000 €
bei AuszahlungVerbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen (0755 / 3519)Bank (1200 / 1800) für den Auszahlungsbetrag und Verbindlichkeiten aus Einbehaltungen für Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag (1746 / 3760) für den Steuerabzug50.000 €

Auf dem Konto „Gewinnvortrag vor Verwendung“ verbleiben 10.000 €. Sie stehen in der Bilanz zum 31.12.2026 als Gewinnvortrag (A. IV.), getrennt vom Jahresergebnis 2026; die anderen Gewinnrücklagen steigen um 30.000 €. Die GuV 2026 berührt keine dieser Buchungen, denn eine Ausschüttung ist kein Aufwand. Bei einem Jahresfehlbetrag läuft der Saldenvortrag entsprechend auf „Verlustvortrag vor Verwendung“ (SKR03 0868, SKR04 2978). Mehr zur Auszahlung: Gewinnausschüttung buchen.

Handelsrechtlicher und steuerlicher Verlustvortrag: zwei verschiedene Größen

Der handelsrechtliche Verlustvortrag ist ein Posten im Eigenkapital, der steuerliche Verlustvortrag dagegen ein Betrag, den das Finanzamt zum Schluss jedes Veranlagungszeitraums gesondert feststellt (§ 10d Abs. 4 EStG, für Kapitalgesellschaften über § 8 Abs. 1 KStG). In der Bilanz taucht er nicht auf. Beide Beträge weichen regelmäßig voneinander ab – durch nicht abziehbare Aufwendungen, steuerfreie Erträge, abweichende Bilanzansätze und weil ein Verlustrücktrag nur den steuerlichen Vortrag verbraucht.

Eine GmbH führt für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer getrennte Vorträge. Die Gewerbesteuer kennt keinen Rücktrag und begrenzt den Abzug oberhalb von 1 Mio. € auf 60 % (§ 10a GewStG). Handelsrechtlich gibt es keine solche Grenze: Ein Jahresüberschuss deckt einen Verlustvortrag in voller Höhe.

Mindestbesteuerung 2025 am Beispiel: Verlustvortrag 3.000.000 €, Gewinn vor Verlustabzug 2.000.000 €
RechenschrittKörperschaftsteuer (§ 10d Abs. 2 EStG)Gewerbesteuer (§ 10a GewStG)
Unbeschränkt abziehbar1.000.000 €1.000.000 €
Vom übersteigenden Gewinn (1.000.000 €)70 % = 700.000 €60 % = 600.000 €
Verlustabzug insgesamt1.700.000 €1.600.000 €
Bleibt zu versteuern300.000 €400.000 €
Vortrag für die Folgejahre1.300.000 €1.400.000 €
Der Satz von 70 % gilt für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027, sonst 60 %. Angenommen sind für beide Steuern derselbe Gewinn und derselbe Vortrag; der Gewerbeertrag weicht in der Praxis durch Hinzurechnungen und Kürzungen ab.

Setzt eine Kapitalgesellschaft aktive latente Steuern an, bezieht sie steuerliche Verlustvorträge in Höhe der in den nächsten fünf Jahren zu erwartenden Verrechnung ein (§ 274 Abs. 1 Satz 4 HGB); kleine Kapitalgesellschaften brauchen § 274 HGB nicht anzuwenden (§ 274a Nr. 4 HGB). Vertiefung: Verlustvortrag bei der Körperschaftsteuer und Gewerbeverlust nach § 10a GewStG.

Weiterführende Seiten

Bilanz erstellen | Gewinnverwendung | Lexikon: Eigenkapital | Lexikon: Rücklagen | Lexikon: GuV

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Der Gewinnvortrag ist der Teil des Bilanzgewinns aus Vorjahren, der weder ausgeschüttet noch in Rücklagen eingestellt wurde. Er wird in der Bilanz als eigene Eigenkapitalposition ausgewiesen und erhöht den Bilanzgewinn des Folgejahres.

Ein Verlustvortrag entsteht, wenn ein Unternehmen Verluste erwirtschaftet, die nicht durch Rücklagen ausgeglichen werden können. Der Verlustvortrag mindert das Eigenkapital und wird als negativer Betrag in der Bilanz ausgewiesen.

Bilanzgewinn = Jahresüberschuss + Gewinnvortrag aus dem Vorjahr - Verlustvortrag aus dem Vorjahr + Entnahmen aus Rücklagen - Einstellungen in Rücklagen (§ 268 Abs. 1 HGB). Der Bilanzgewinn ist der ausschüttungsfähige Betrag.

Nach dem Jahresabschluss beschließt die Gesellschafterversammlung über die Gewinnverwendung. Wird der Bilanzgewinn nicht vollständig ausgeschüttet oder in Rücklagen eingestellt, verbleibt der Rest als Gewinnvortrag für das nächste Jahr.

Ja, der Verlustvortrag wird automatisch mit dem Jahresüberschuss des Folgejahres verrechnet. Steuerlich gibt es beim Verlustvortrag die Mindestbesteuerung: Verluste können nur bis 1 Mio. EUR unbeschränkt und darüber hinaus zu 60 % verrechnet werden.

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