Gewinnvortrag, Verlustvortrag und Bilanzgewinn
Die Zusammenhänge zwischen Ergebnisvortrag, Jahresergebnis und Bilanzgewinn.
Gewinnvortrag
Verlustvortrag
Jahresüberschuss
Bilanzgewinn
Gewinnverwendung
Vortrag auf neue Rechnung
Steuerliche Besonderheiten beim Verlustvortrag
Steuerlich gelten besondere Regeln für die Verlustverrechnung.
Handelsrechtlich wird der Verlustvortrag vollständig mit dem Jahresüberschuss verrechnet. Steuerlich gilt jedoch die Mindestbesteuerung (Paragraph 10d EStG): Ein Verlustvortrag mindert den Gesamtbetrag der Einkünfte bis 1 Mio. EUR unbeschränkt, den übersteigenden Teil nur zu 70 % (Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027, sonst 60 %).
Der Verlustrücktrag erlaubt es, Verluste in die beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückzutragen (bis zu 1 Mio. EUR; der erhöhte Betrag von 10 Mio. EUR galt nur für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2023). Alternativ kann der gesamte Verlust vorgetragen werden. Die Entscheidung trifft das Unternehmen im Rahmen der Steuererklärung.
Bei Körperschaftsteuer ist zusätzlich der Paragraph 8c KStG zu beachten: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einen Erwerber übertragen (schädlicher Beteiligungserwerb), gehen die bis dahin nicht genutzten Verluste vollständig unter, soweit keine Ausnahme greift – etwa die Stille-Reserven-Klausel oder der fortführungsgebundene Verlustvortrag nach § 8d KStG.
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Wie entsteht ein Gewinnvortrag?
Ein Gewinnvortrag entsteht durch den Ergebnisverwendungsbeschluss: Die Gesellschafter einer GmbH legen fest, welchen Teil des verfügbaren Ergebnisses sie ausschütten, welchen sie in Gewinnrücklagen einstellen und welchen sie auf neue Rechnung vortragen (§ 29 Abs. 2, § 46 Nr. 1 GmbHG). Verfügbar ist nach § 29 Abs. 1 GmbHG der Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags. Ein bestehender Verlustvortrag sperrt also Ausschüttungen, bis er gedeckt ist.
Zwischen Stichtag und Vortrag liegen mehrere Schritte. Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss innerhalb von drei Monaten auf, eine kleine GmbH innerhalb von sechs Monaten (§ 264 Abs. 1 HGB). Die Gesellschafter stellen ihn fest und beschließen über die Verwendung spätestens bis zum Ende des achten Monats, bei kleinen Gesellschaften bis zum Ende des elften Monats (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Die Bilanz zum Stichtag zeigt deshalb in der Regel noch den ungeteilten Jahresüberschuss; der beschlossene Vortrag erscheint erst in der folgenden Bilanz – es sei denn, die Bilanz wird schon unter Berücksichtigung der Ergebnisverwendung aufgestellt (§ 268 Abs. 1 HGB).
Warum vortragen statt in Rücklagen einstellen? Ein Vortrag fließt im Folgejahr automatisch in das verfügbare Ergebnis ein, ohne dass eine Rücklage aufgelöst werden muss – praktisch für noch offene Entscheidungen und für Spitzenbeträge, die bei einer runden Ausschüttung übrig bleiben.
Buchung der Ergebnisverwendung: ein Beispiel
Eine GmbH schließt 2025 mit einem Jahresüberschuss von 84.000 € ab; aus früheren Jahren besteht ein Gewinnvortrag von 6.000 €. Verfügbar sind damit 90.000 €. Die Gesellschafterversammlung beschließt am 18.06.2026: 50.000 € Ausschüttung, 30.000 € Einstellung in andere Gewinnrücklagen, 10.000 € Vortrag auf neue Rechnung. Mit dem Saldenvortrag zum 01.01.2026 ist der Jahresüberschuss bereits auf das Konto „Gewinnvortrag vor Verwendung“ (SKR03 0860, SKR04 2970) übernommen worden, das zusammen mit dem alten Vortrag 90.000 € im Haben ausweist.
| Zeitpunkt | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| 18.06.2026 | Gewinnvortrag vor Verwendung (0860 / 2970) | Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen (0755 / 3519) | 50.000 € |
| 18.06.2026 | Gewinnvortrag vor Verwendung (0860 / 2970) | Andere Gewinnrücklagen (0855 / 2960) | 30.000 € |
| bei Auszahlung | Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen (0755 / 3519) | Bank (1200 / 1800) für den Auszahlungsbetrag und Verbindlichkeiten aus Einbehaltungen für Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag (1746 / 3760) für den Steuerabzug | 50.000 € |
Auf dem Konto „Gewinnvortrag vor Verwendung“ verbleiben 10.000 €. Sie stehen in der Bilanz zum 31.12.2026 als Gewinnvortrag (A. IV.), getrennt vom Jahresergebnis 2026; die anderen Gewinnrücklagen steigen um 30.000 €. Die GuV 2026 berührt keine dieser Buchungen, denn eine Ausschüttung ist kein Aufwand. Bei einem Jahresfehlbetrag läuft der Saldenvortrag entsprechend auf „Verlustvortrag vor Verwendung“ (SKR03 0868, SKR04 2978). Mehr zur Auszahlung: Gewinnausschüttung buchen.
Handelsrechtlicher und steuerlicher Verlustvortrag: zwei verschiedene Größen
Der handelsrechtliche Verlustvortrag ist ein Posten im Eigenkapital, der steuerliche Verlustvortrag dagegen ein Betrag, den das Finanzamt zum Schluss jedes Veranlagungszeitraums gesondert feststellt (§ 10d Abs. 4 EStG, für Kapitalgesellschaften über § 8 Abs. 1 KStG). In der Bilanz taucht er nicht auf. Beide Beträge weichen regelmäßig voneinander ab – durch nicht abziehbare Aufwendungen, steuerfreie Erträge, abweichende Bilanzansätze und weil ein Verlustrücktrag nur den steuerlichen Vortrag verbraucht.
Eine GmbH führt für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer getrennte Vorträge. Die Gewerbesteuer kennt keinen Rücktrag und begrenzt den Abzug oberhalb von 1 Mio. € auf 60 % (§ 10a GewStG). Handelsrechtlich gibt es keine solche Grenze: Ein Jahresüberschuss deckt einen Verlustvortrag in voller Höhe.
| Rechenschritt | Körperschaftsteuer (§ 10d Abs. 2 EStG) | Gewerbesteuer (§ 10a GewStG) |
|---|---|---|
| Unbeschränkt abziehbar | 1.000.000 € | 1.000.000 € |
| Vom übersteigenden Gewinn (1.000.000 €) | 70 % = 700.000 € | 60 % = 600.000 € |
| Verlustabzug insgesamt | 1.700.000 € | 1.600.000 € |
| Bleibt zu versteuern | 300.000 € | 400.000 € |
| Vortrag für die Folgejahre | 1.300.000 € | 1.400.000 € |
Setzt eine Kapitalgesellschaft aktive latente Steuern an, bezieht sie steuerliche Verlustvorträge in Höhe der in den nächsten fünf Jahren zu erwartenden Verrechnung ein (§ 274 Abs. 1 Satz 4 HGB); kleine Kapitalgesellschaften brauchen § 274 HGB nicht anzuwenden (§ 274a Nr. 4 HGB). Vertiefung: Verlustvortrag bei der Körperschaftsteuer und Gewerbeverlust nach § 10a GewStG.
Weiterführende Seiten
Bilanz erstellen | Gewinnverwendung | Lexikon: Eigenkapital | Lexikon: Rücklagen | Lexikon: GuV