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Grundlagen

Grundlagen des Unternehmens: der erste Abschnitt des Lageberichts, Baustein für Baustein

Mit den Grundlagen des Unternehmens beginnt fast jeder Lagebericht. Der Abschnitt erklärt, wie die Gesellschaft ihr Geld verdient, wo sie tätig ist und woran die Geschäftsführung den Erfolg misst — erst danach lassen sich Geschäftsverlauf, Lage und Prognose einordnen. Diese Seite zeigt für Geschäftsführung und Finanzleitung mittelgroßer und großer Gesellschaften, was nach DRS 20 hineingehört, was nicht, und wie ein ausformulierter Abschnitt für eine große GmbH aussehen kann.

Stand: 2026-10-22

Wozu der Abschnitt dient und woher die Anforderungen kommen

§ 289 HGB kennt keine Überschrift „Grundlagen des Unternehmens“. Das Gesetz verlangt in Absatz 1 eine ausgewogene und umfassende Analyse von Geschäftsverlauf und Lage, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entspricht. Eine solche Analyse ist für einen Außenstehenden nur verständlich, wenn er weiß, womit die Gesellschaft ihr Geld verdient. Genau diese Lücke schließt der einleitende Abschnitt. Fest im Gesetz verankert sind zwei Angaben, die in der Praxis fast immer hier stehen: der Bereich Forschung und Entwicklung und bestehende Zweigniederlassungen (§ 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 HGB).

Die Gliederung und den Inhalt konkretisiert DRS 20. Der Standard regelt unmittelbar den Konzernlagebericht, rät aber in DRS 20.2 dazu, ihn auf den Lagebericht einer einzelnen Gesellschaft sinngemäß anzuwenden; Abschlussprüfer orientieren sich auch dort daran. Nach DRS 20.36 bilden die Angaben zu den Grundlagen den Ausgangspunkt für Darstellung, Analyse und Beurteilung von Geschäftsverlauf und wirtschaftlicher Lage. Wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sind darzustellen und zu erläutern, und quantitative Angaben sind zu machen, soweit sie für den verständigen Adressaten wesentlich sind.

Für eine große GmbH heißt das praktisch: Die Grundlagen sind kein Imagetext, sondern ein Fundament, auf das sich jeder spätere Satz stützen kann. Wer im Wirtschaftsbericht schreibt, das Servicegeschäft habe die Marge gestützt, muss vorher erklärt haben, dass es ein Servicegeschäft gibt und wie groß es ist.

Die Bausteine im Überblick

Die Aufzählung in DRS 20.37 gilt „soweit für das Verständnis erforderlich“ — nicht jeder Baustein braucht einen eigenen Absatz.

Bausteine der Grundlagen des Unternehmens mit Fundstelle und Beispielinhalt für eine fiktive große GmbH
BausteinFundstelleLeitfrageBeispielinhalt (fiktiv)
Organisatorische StrukturDRS 20.37 aWie ist die Gesellschaft aufgebaut, wer führt welche Bereiche?Zwei Geschäftsbereiche mit eigener Ergebnisverantwortung, zentrale Funktionen für Einkauf, Finanzen und IT
Geschäftsbereiche (Segmente)DRS 20.37 bIn welche Bereiche teilt sich das Geschäft, wie groß sind sie?Neugeschäft mit Pumpen und Systemen, Servicegeschäft mit Wartung, Ersatzteilen und Modernisierung
StandorteDRS 20.37 cWo wird produziert, entwickelt, verkauft?Zwei Werke im Inland, Vertriebs- und Servicestandort im Ausland
Produkte und DienstleistungenDRS 20.37 dWas genau wird verkauft?Industriepumpen, Dosiersysteme, Serviceverträge
GeschäftsprozesseDRS 20.37 eWie entsteht die Leistung — Serie, Auftrag, Projekt?Überwiegend Auftragsfertigung mit Lieferzeiten von drei bis sechs Monaten
AbsatzmärkteDRS 20.37 fWelche Kunden, Branchen, Regionen?Chemie, Wasserwirtschaft, Lebensmittelindustrie; Inland, übrige EU, Drittländer
Externe EinflussfaktorenDRS 20.37 gWovon hängt das Geschäft ab, ohne dass die Gesellschaft es steuern kann?Investitionsneigung der Industrie, Edelstahl- und Energiepreise, Wechselkurs des US-Dollars
Veränderungen der ZusammensetzungDRS 20.38Wurde etwas gekauft, verkauft, aufgegeben?Verkauf eines nicht betriebsnotwendigen Grundstücks
Forschung und Entwicklung§ 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB, DRS 20.48 bis 52Woran wird entwickelt, mit welchem Aufwand?Entwicklungsaufwand, Beschäftigte in der Entwicklung, neue Baureihen
Zweigniederlassungen§ 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGBGibt es Zweigniederlassungen, wo, wofür?Zweigniederlassung im europäischen Ausland für Vertrieb und Service
SteuerungssystemDRS 20.K45 bis K47 (Pflicht nur kapitalmarktorientiert)Mit welchen Kennzahlen steuert die Geschäftsführung?Umsatz, EBIT-Marge, operativer Cashflow; Liefertreue und Unfallhäufigkeit
Ziele und StrategienDRS 20.39 bis 44 (freiwillig)Was will die Gesellschaft mittelfristig erreichen?Nur wenn die Geschäftsführung darüber im Folgejahr auch berichten will

Geschäftsbereiche statt Segmente: was eine GmbH ohne Segmentbericht zeigt

DRS 20 spricht von Segmenten, weil Konzernabschlüsse oft eine Segmentberichterstattung enthalten. Im Einzelabschluss nach HGB ist sie die Ausnahme: § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB erlaubt eine Erweiterung um eine Segmentberichterstattung nur kapitalmarktorientierten Gesellschaften, die keinen Konzernabschluss aufstellen. Eine große GmbH beschreibt deshalb in der Regel ihre Geschäftsbereiche — so, wie sie intern geführt werden.

Einen festen Anker gibt es trotzdem. Große Kapitalgesellschaften müssen im Anhang die Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und nach geografisch bestimmten Märkten aufgliedern, soweit sich diese erheblich unterscheiden (§ 285 Nr. 4 HGB); mittelgroße sind davon nach § 288 Abs. 2 HGB befreit. Wer die Aufgliederung im Anhang macht, sollte im Lagebericht dieselben Bereiche und Regionen verwenden. Weichen die Begriffe ab, entsteht genau der Widerspruch zum Jahresabschluss, den DRS 20.19 ausschließen will und den der Abschlussprüfer bei der Prüfung nach § 317 Abs. 2 HGB anspricht.

Quantitative Angaben gehören hinein, wenn sie für das Verständnis wesentlich sind (DRS 20.36). Der Umsatzanteil je Bereich, die Zahl der Beschäftigten und die Zahl der Standorte reichen meist aus. Ergebniszahlen je Bereich verlangt der Standard für den Einzel-Lagebericht nicht; wer sie intern verwendet und freiwillig zeigt, muss sie im Folgejahr fortführen, denn Inhalt und Form des Lageberichts sind nach DRS 20.26 stetig beizubehalten.

Das Steuerungssystem beschreiben, auch ohne Pflicht

Eine Pflicht, das Steuerungssystem darzustellen, kennt DRS 20 nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen (DRS 20.K45 bis K47). Trotzdem gehört bei großen Gesellschaften eine kurze Beschreibung in die Grundlagen. Der Grund liegt in einer Kette, die durch den ganzen Bericht läuft: Als bedeutsamste finanzielle Leistungsindikatoren sind nach DRS 20.102 jene einzubeziehen, die auch zur internen Steuerung herangezogen werden; für dieselben Größen sind Prognosen abzugeben (DRS 20.126), die im nächsten Jahr mit dem Ist verglichen werden (DRS 20.57). Wer das Steuerungssystem am Anfang benennt, legt diese Kette offen und macht sie prüfbar.

Große Kapitalgesellschaften beziehen nach § 289 Abs. 3 HGB zusätzlich nichtfinanzielle Leistungsindikatoren ein, wenn diese zum Verständnis von Geschäftsverlauf oder Lage beitragen. Auch hier gilt der Bezug zur internen Steuerung (DRS 20.106). Es reicht, die zwei oder drei nichtfinanziellen Größen zu nennen, die in der Geschäftsführung tatsächlich regelmäßig besprochen werden — etwa Liefertreue, Unfallhäufigkeit oder Energieverbrauch je produzierter Einheit.

Ist eine Kennzahl nicht selbsterklärend, ist ihre Berechnung darzustellen (DRS 20.30 und 104). Bei „EBIT-Marge“ genügt meist ein Halbsatz; bei einem bereinigten Ergebnis oder einem eigenen Cashflow-Begriff gehört die Definition hierher oder in den Wirtschaftsbericht.

Ziele und Strategien: freiwillig, aber mit Folgepflichten

Über strategische Ziele muss niemand berichten. DRS 20.39 knüpft aber Bedingungen an eine freiwillige Strategieberichterstattung: Dann sollen Ausmaß und Zeitbezug der Ziele angegeben werden (DRS 20.43), wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr erläutert werden (DRS 20.44) und im Wirtschaftsbericht Aussagen zum Stand der Zielerreichung folgen (DRS 20.56). Als strategische Zielgrößen nennt der Standard etwa Marktführerschaft, Marktanteile, Kundenzufriedenheit oder Unternehmenswert.

Für die Praxis bedeutet das: Ein Satz wie „Wir wollen unseren Anteil am Servicegeschäft bis 2028 auf ein Drittel des Umsatzes steigern“ ist eine Verpflichtung für die kommenden Lageberichte. Wer sich das nicht vornehmen will, beschreibt Geschäftsmodell und Steuerung und lässt strategische Ziele weg — das ist zulässig und keine Lücke.

Musterformulierung: Grundlagen einer großen GmbH

Die X-GmbH ist erfunden. Sie ist eine große, nicht kapitalmarktorientierte GmbH ohne Tochterunternehmen; die Zahlen passen zum Rechenbeispiel auf der Seite zum Wirtschaftsbericht.

Geschäftsmodell

„Die X-GmbH entwickelt, fertigt und vertreibt Industriepumpen und Dosiersysteme für Kunden aus der Chemie, der Wasserwirtschaft und der Lebensmittelindustrie. Neben dem Neugeschäft erbringt sie Wartung, Ersatzteilversorgung und Modernisierung bestehender Anlagen. Im Geschäftsjahr 2025 entfielen 140,0 Mio. € der Umsatzerlöse auf das Neugeschäft und 40,0 Mio. € auf das Servicegeschäft.“

Organisation und Standorte

„Die beiden Geschäftsbereiche Neugeschäft und Service führen ihr Ergebnis eigenverantwortlich; Einkauf, Finanzen, Personal und IT sind zentral organisiert. Gefertigt wird in zwei Werken im Inland. Die Gesellschaft unterhält eine Zweigniederlassung im europäischen Ausland, die Vertrieb und Service für die dortigen Kunden übernimmt; weitere Zweigniederlassungen bestehen nicht. Im Jahresdurchschnitt waren rund 650 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt.“

Märkte und Einflussfaktoren

„40 % der Umsatzerlöse wurden im Inland, 35 % im übrigen Gebiet der Europäischen Union und 25 % in Drittländern erzielt. Das Neugeschäft folgt mit einigen Monaten Verzögerung der Investitionsneigung unserer Kunden; das Servicegeschäft hängt vom installierten Bestand ab und schwankt deutlich weniger. Wesentliche äußere Einflussfaktoren sind die Preise für Edelstahl und Energie sowie der Kurs des US-Dollars.“

Steuerungssystem

„Die Geschäftsführung steuert die Gesellschaft anhand der Umsatzerlöse, der EBIT-Marge (Betriebsergebnis im Verhältnis zu den Umsatzerlösen) und des Mittelzuflusses aus laufender Geschäftstätigkeit. Diese Größen werden monatlich je Geschäftsbereich berichtet und mit der Planung verglichen. Als nichtfinanzielle Leistungsindikatoren verwendet sie die Liefertreue und die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle je eine Million Arbeitsstunden.“

Forschung und Entwicklung

„In der Entwicklung arbeiteten im Jahresdurchschnitt rund 60 Beschäftigte an energieeffizienteren Baureihen und an der Fernüberwachung installierter Pumpen. Die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung wurden vollständig als Aufwand erfasst; vom Wahlrecht zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände macht die Gesellschaft keinen Gebrauch.“

Veränderungen gegenüber dem Vorjahr

„Im Geschäftsjahr wurde ein nicht betriebsnotwendiges Grundstück verkauft. Darüber hinaus haben sich Geschäftsmodell, Organisation und Standorte gegenüber dem Vorjahr nicht wesentlich verändert.“

Was nicht in die Grundlagen gehört

  • Firmengeschichte, Leitbild und Werbetexte — sie erklären weder den Geschäftsverlauf noch die Lage. DRS 20.32 verlangt die Konzentration auf wesentliche Informationen.
  • Lange Marktbeschreibungen: Umfeldinformationen haben nach DRS 20.33 nur Platz, soweit der Leser sie braucht, um Verlauf, Lage und Entwicklung zu verstehen. Die Branchenkonjunktur des Berichtsjahres steht im Wirtschaftsbericht.
  • Ergebniszahlen des Berichtsjahres und deren Analyse — sie sind Gegenstand des Wirtschaftsberichts. In die Grundlagen gehören Größenordnungen, die das Geschäft beschreiben, etwa Umsatzanteile und Beschäftigtenzahl.
  • Prognosen und Ziele für das nächste Jahr; sie gehören in den Prognosebericht. Freiwillige strategische Ziele sind die Ausnahme, mit den beschriebenen Folgepflichten.
  • Ein vollständiges Organigramm mit Namen. Für das Verständnis genügt die Struktur; Namen von Führungskräften verlangt der Lagebericht einer GmbH nicht.
  • Bereiche, die intern nicht so geführt werden. Wer im Lagebericht eine Aufteilung erfindet, die es im Berichtswesen nicht gibt, kann sie im Folgejahr weder fortschreiben noch belegen.

Typische Schwächen und wie man sie vermeidet

  • Der Text ist seit Jahren unverändert, obwohl sich Standorte, Produkte oder Kundenstruktur geändert haben. DRS 20.36 verlangt, wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr zu erläutern — ein jährlicher Abgleich mit dem Vorjahrestext gehört deshalb in jeden Zeitplan.
  • Die Zweigniederlassungen fehlen, oder es fehlt der Satz, dass keine bestehen. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, auf Zweigniederlassungen einzugehen; ein kurzer Satz genügt, auch wenn keine bestehen.
  • Forschung und Entwicklung wird weggelassen, weil nichts aktiviert wurde. Die Berichtspflicht besteht unabhängig von einer Aktivierung (DRS 20.52).
  • Die genannten Steuerungsgrößen tauchen später weder im Wirtschafts- noch im Prognosebericht auf, oder dort erscheinen ganz andere Kennzahlen.
  • Die Geschäftsbereiche im Lagebericht passen nicht zur Umsatzaufgliederung im Anhang.

Die Grundlagen mit lagebericht.io erstellen

  • Welche Abschnitte gelten, regeln 24 Abschnittsregeln für Pflicht-, bedingte und freiwillige Angaben
  • Der Katalog umfasst über 200 Fragen, angezeigt werden nur die für Ihre Gesellschaft zutreffenden
  • Mit Vorjahresbericht drei Wege: „Wie im Vorjahr fortschreiben“, „Fortschreiben und Lücken schließen“ oder „Neu erstellen“
  • Offene Angaben werden als [BITTE ERGÄNZEN] markiert
  • Zusammenarbeit mit Kommentaren, Änderungsverfolgung, Zuweisung und Freigabe je Abschnitt
  • Preis: 1.000 € pro Gesellschaft und Geschäftsjahr gegen Rechnung, Freischaltung nach Zahlungseingang

Mit lagebericht.io, einem eigenständigen Produkt der MLR Ventures GmbH mit eigener Anmeldung, erstellen Sie den Lagebericht einer einzelnen Gesellschaft, Geschäftsjahr für Geschäftsjahr, inhaltlich ausgerichtet an § 289 HGB und DRS 20. Ein Jahresabschluss gehört nicht zum Kauf: Ihre Kanzlei oder Ihre bisherige Software bleibt für Bilanz, GuV und Anhang zuständig. Für die Grundlagen beantworten Sie Fragen zu Geschäftsmodell, Standorten, Forschung und Entwicklung und Zweigniederlassungen; ein großes Sprachmodell formuliert daraus einen Entwurf, den Sie bearbeiten und freigeben.

Häufige Fragen

Ist der Abschnitt „Grundlagen des Unternehmens“ im Lagebericht Pflicht?

Eine Überschrift schreibt das Gesetz nicht vor. Die Angaben zu Forschung und Entwicklung und zu Zweigniederlassungen verlangt § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 HGB aber ausdrücklich, und ohne Beschreibung des Geschäftsmodells ist die Analyse nach § 289 Abs. 1 HGB kaum verständlich. DRS 20, den das DRSC für den Lagebericht nach § 289 HGB zur entsprechenden Anwendung empfiehlt, sieht den Abschnitt als Ausgangspunkt des Berichts vor.

Wie ausführlich müssen die Grundlagen des Unternehmens sein?

So ausführlich, wie es das Verständnis des übrigen Berichts erfordert. Nach dem Grundsatz der Informationsabstufung (DRS 20.34 und 35) berichten diversifizierte und größere Gesellschaften ausführlicher als Unternehmen mit einem Produkt und einem Standort. Bei einer großen GmbH mit zwei Geschäftsbereichen reichen oft fünf bis acht gut gefüllte Absätze.

Muss eine GmbH ihr Steuerungssystem im Lagebericht beschreiben?

Nach DRS 20 ist die Darstellung des Steuerungssystems nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen Pflicht (DRS 20.K45). Weil aber die bedeutsamsten Leistungsindikatoren diejenigen sein sollen, die intern zur Steuerung dienen, ist eine kurze Beschreibung auch für eine GmbH sinnvoll. Sie macht nachvollziehbar, warum gerade diese Kennzahlen analysiert und prognostiziert werden.

Was ist der Unterschied zwischen Geschäftsmodell und Geschäftsverlauf?

Das Geschäftsmodell beschreibt, wie die Gesellschaft dauerhaft Geld verdient: Produkte, Kunden, Märkte, Standorte. Der Geschäftsverlauf beschreibt dagegen, was im Berichtsjahr geschehen ist und warum — DRS 20.11 nennt ihn die vergangenheitsbezogene Entwicklung der Geschäftstätigkeit samt ihren Ursachen. Das Geschäftsmodell steht in den Grundlagen, der Geschäftsverlauf im Wirtschaftsbericht.

Gehört die Zahl der Mitarbeiter in die Grundlagen des Unternehmens?

Eine Größenordnung der Beschäftigtenzahl hilft beim Verständnis und ist üblich, etwa der Jahresdurchschnitt. Veränderungen der Belegschaft und ihre Gründe gehören dagegen eher in den Wirtschaftsbericht, wo der Personalaufwand analysiert wird. Bei großen Gesellschaften können Arbeitnehmerbelange zudem als nichtfinanzieller Leistungsindikator nach § 289 Abs. 3 HGB eine Rolle spielen.

Kann ich die Grundlagen des Vorjahres einfach übernehmen?

Als Ausgangspunkt ja, unverändert nur dann, wenn sich tatsächlich nichts Wesentliches geändert hat. DRS 20.36 verlangt, wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr darzustellen und zu erläutern, etwa neue Standorte, verkaufte Bereiche oder neue Produktlinien. Zahlen wie Umsatzanteile und Beschäftigte müssen ohnehin jedes Jahr aktualisiert werden.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

  • § 289 HGB — Inhalt des Lageberichts; Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 zu Forschung und Entwicklung und Zweigniederlassungen, Abs. 3 zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren
  • § 285 HGB — Nr. 4: Aufgliederung der Umsatzerlöse im Anhang
  • § 288 HGB — Abs. 2: Befreiung mittelgroßer Gesellschaften von der Umsatzaufgliederung
  • § 264 HGB — Abs. 1 Satz 2: Segmentberichterstattung im Einzelabschluss nur bei Kapitalmarktorientierung
  • DRS 20 Konzernlagebericht (DRSC) — Tz. 2 (Empfehlung für § 289 HGB), Tz. 36 bis 52 (Grundlagen), bekannt gemacht im BAnz AT 04.12.2012 B1, seitdem mehrfach geändert

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