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Kommunale Unternehmen

Lagebericht kommunaler Unternehmen und Eigenbetriebe: HGB, Gemeindeordnung und öffentlicher Zweck

Für Unternehmen in kommunaler Hand gilt beim Lagebericht nicht nur das HGB. Gemeindeordnungen und Eigenbetriebsrecht der Länder verschärfen oder ergänzen die Pflichten, je nach Land und Rechtsform unterschiedlich. Diese Seite ordnet die Rechtsquellen, zeigt zwei Länderbeispiele mit Fundstellen und nennt Themen, die im Lagebericht eines kommunalen Unternehmens nicht fehlen sollten.

Stand: 2026-10-22

Zwei Rechtsquellen: HGB und Landesrecht

Für eine GmbH oder AG in kommunaler Hand gilt das HGB wie für jede andere Kapitalgesellschaft: Mittelgroße und große Gesellschaften stellen nach § 264 Abs. 1 HGB einen Lagebericht auf, kleine sind befreit. Das Kommunalrecht setzt an anderer Stelle an. Die Gemeinde darf sich an einem Unternehmen in Privatrechtsform meist nur beteiligen, wenn der Gesellschaftsvertrag bestimmte Anforderungen erfüllt, häufig auch an Rechnungslegung und Prüfung. Die Pflicht zum Lagebericht kann sich dann aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben, auch wenn das HGB sie nicht verlangt.

Eigenbetriebe sind gemeindliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die als Sondervermögen der Gemeinde geführt werden. Für sie lässt § 263 HGB abweichende landesrechtliche Vorschriften ausdrücklich unberührt; ob und wie ein Eigenbetrieb einen Lagebericht aufstellt, regelt deshalb das Eigenbetriebsrecht des Landes. Für rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, in Bayern Kommunalunternehmen genannt, gilt das Kommunalrecht des Landes.

Weil sich die Landesrechte in Wortlaut und Stand unterscheiden und in den letzten Jahren mehrfach geändert wurden, gilt für jede Aussage auf dieser Seite der Vorbehalt „je nach Land“. Maßgeblich sind die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsrecht Ihres Landes, der Gesellschaftsvertrag oder die Betriebssatzung und gegebenenfalls Vorgaben der Beteiligungsverwaltung.

Rechtsform, Rechtsgrundlage und Besonderheiten

Woher die Lageberichtspflicht kommunaler Unternehmen stammt
RechtsformLageberichtspflicht ergibt sich ausTypische Besonderheiten
Kommunale GmbH oder AGHGB nach Größenklasse; zusätzlich Gesellschaftsvertrag nach Gemeindeordnung, je nach Land mit den Regeln für große Kapitalgesellschaftenerweiterte Prüfung nach § 53 HGrG, Übersendung von Abschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht an die Gemeinde
EigenbetriebEigenbetriebsrecht des Landes und BetriebssatzungWerkleitung stellt auf, Gemeinderat stellt fest; zusätzliche landesrechtliche Pflichtangaben
Kommunalunternehmen oder sonstige Anstalt des öffentlichen RechtsKommunalrecht des Landes und UnternehmenssatzungVorstand stellt auf, Verwaltungsrat stellt fest
Energieversorger und Netzbetreiber, gleich in welcher Formzusätzlich § 6b Abs. 1 EnWG, der die für Kapitalgesellschaften geltenden HGB-Vorschriften rechtsformunabhängig anwendetLagebericht muss auf die regulierten Tätigkeiten eingehen (§ 6b Abs. 7 EnWG)

Beispiel Baden-Württemberg: Regeln für große Kapitalgesellschaften im Gesellschaftsvertrag

Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg muss bei einer Beteiligung der Gemeinde in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt sein, dass Jahresabschluss und Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des HGB für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden — sofern das HGB nicht ohnehin unmittelbar gilt und keine anderen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Nach Buchstabe c sind der Gemeinde Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht zu übersenden.

Für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen von diesen Rechnungslegungserfordernissen zulassen (§ 103 Abs. 1 Satz 3 GemO). Ohne eine solche Ausnahme stellt eine kleine kommunale GmbH in Baden-Württemberg also einen Lagebericht auf, der den Anforderungen an große Kapitalgesellschaften genügt; folgt man dem Wortlaut, gehören dazu auch die nichtfinanziellen Leistungsindikatoren nach § 289 Abs. 3 HGB. Die zitierte Fassung gilt seit dem 1. Januar 2025.

Beispiel Bayern: Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen

  • Änderungen im Bestand der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte
  • Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen
  • Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben
  • Entwicklung von Eigenkapital und Rückstellungen mit Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen
  • Umsatzerlöse anhand einer Mengen- und Tarifstatistik im Vergleich zum Vorjahr
  • Personalaufwand mit einer Statistik zur Entwicklung der Belegschaft und den Gesamtsummen der Personalaufwendungen
  • Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung

In Bayern verweisen die Eigenbetriebsverordnung (EBV) und die Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) in der seit dem 17. Dezember 2024 geltenden Fassung für den Lagebericht auf die entsprechende Anwendung des Dritten Buches des HGB, soweit Verordnung oder Satzung nichts Weitergehendes bestimmen (§ 24 EBV, § 26 KUV). Beide sprechen vom Lagebericht, „soweit dieser aufzustellen ist“: Ob er nötig ist, folgt aus der entsprechenden Anwendung des HGB und aus der Satzung. Eine Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht richtet sich nach Art. 91 Abs. 1 Satz 2 GO allein nach der Unternehmenssatzung.

Inhaltlich verlangt § 24 Satz 3 EBV zusätzliche Angaben, die das HGB nicht kennt — im Lagebericht oder, wenn keiner aufzustellen ist, im Anhang, soweit ein solcher zu erstellen ist:

Aufstellung, Prüfung und Feststellung beim bayerischen Eigenbetrieb

Die Werkleitung stellt Jahresabschluss und — soweit aufzustellen — Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres auf; bei mehreren Werkleitern unterzeichnen alle unter Angabe des Datums (§ 25 Abs. 1 EBV). Die Abschlussprüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband oder einen Wirtschaftsprüfer soll spätestens neun Monate nach Schluss des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein und erstreckt sich auch auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, die Entwicklung von Vermögens- und Ertragslage, Liquidität und Rentabilität sowie verlustbringende Geschäfte (Art. 107 GO).

Danach stellt der Gemeinderat den Jahresabschluss in öffentlicher Sitzung fest. Der Beschluss wird ortsüblich bekannt gegeben, und Jahresabschluss und Lagebericht liegen an sieben Tagen öffentlich aus (§ 25 Abs. 3 und 4 EBV). Für Kommunalunternehmen regelt § 27 KUV den Ablauf vergleichbar; dort stellt der Vorstand auf und der Verwaltungsrat fest.

Öffentlicher Zweck: was der Lagebericht zusätzlich aufgreifen sollte

  • der öffentliche Zweck laut Gesellschaftsvertrag und wie er im Geschäftsjahr erfüllt wurde, möglichst mit Leistungsdaten wie Abgabemengen, Fahrgastzahlen oder Wohnungsbestand
  • die Finanzbeziehungen zur Gemeinde: Verlustausgleich, Zuschüsse, Konzessionsabgaben, Gewinnabführung
  • die Abhängigkeit von Entscheidungen des Gemeinderats über Preise, Zuschüsse und Investitionen
  • Investitionsbedarf, etwa für Netze, Fahrzeuge oder Gebäude, und seine Finanzierung
  • Wirtschaftsplan und fünfjährige Finanzplanung, die Gemeindeordnungen bei Mehrheitsbeteiligungen oft verlangen (etwa Art. 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO Bayern, § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a GemO Baden-Württemberg) — die natürliche Grundlage des Prognoseberichts

Kommunale Unternehmen brauchen einen öffentlichen Zweck, und die Gemeindeordnungen verlangen, dass der Gesellschaftsvertrag ihn sichert — in Bayern etwa Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO. Je nach Land muss die Gemeinde zudem darauf hinwirken, dass im Lagebericht oder im Zusammenhang damit zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung genommen wird; Nordrhein-Westfalen sieht das in § 108 GO NRW für Gesellschaften vor, an denen die Gemeinde mehrheitlich beteiligt ist. In Bayern enthält der Beteiligungsbericht der Gemeinde Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks (Art. 94 Abs. 3 GO).

Auch wo das Landesrecht es nicht ausdrücklich verlangt, prägen einige Themen die Lage eines kommunalen Unternehmens so stark, dass sie in den Lagebericht gehören:

Prüfung: Abschlussprüfung und erweiterte Prüfung nach § 53 HGrG

Gehört einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines privatrechtlichen Unternehmens — oder mindestens ein Viertel, wenn ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit zusteht —, kann sie nach § 53 Abs. 1 HGrG verlangen, dass im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung geprüft wird. Der Prüfungsbericht stellt dann zusätzlich die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage, Liquidität und Rentabilität, verlustbringende Geschäfte und die Ursachen eines Jahresfehlbetrags dar. Gemeindeordnungen verpflichten die Gemeinde teils ausdrücklich, diese Rechte auszuüben, in Bayern etwa Art. 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO.

Für den Lagebericht heißt das: Der Prüfungsbericht analysiert dieselben Themen aus Sicht des Prüfers. Aussagen zu Ertragslage, Liquidität und Verlustursachen sollten so belastbar sein, dass sie neben dieser Analyse bestehen.

Offenlegung und Öffentlichkeit

Eine kommunale GmbH oder AG legt Jahresabschluss und Lagebericht nach § 325 HGB beim Unternehmensregister offen. Pflichten, beides aufgrund von Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zusätzlich anders bekannt oder zugänglich zu machen, bleiben nach § 325 Abs. 5 HGB unberührt. Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen folgen dem Landesrecht, in Bayern mit ortsüblicher Bekanntgabe und öffentlicher Auslegung. Hinzu kommt der Beteiligungsbericht der Gemeinde, der in Bayern unter anderem die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Ertragslage und die Kreditaufnahme behandeln soll.

Musterformulierungen für kommunale Unternehmen

Erfundene Beispiele einer städtischen Wasser- und Bädergesellschaft; Zahlen und Namen sind auf den eigenen Fall anzupassen.

Öffentlicher Zweck und Zweckerreichung

„Zweck der Gesellschaft ist nach dem Gesellschaftsvertrag die Versorgung der Einwohner der Stadt mit Trinkwasser und der Betrieb des Hallenbads. Im Geschäftsjahr wurden 2,4 Mio. m³ Trinkwasser abgegeben (Vorjahr 2,5 Mio. m³); das Hallenbad war an 340 Tagen geöffnet und verzeichnete rund 118.000 Besuche. Die Geschäftsführung sieht den öffentlichen Zweck damit als erfüllt an.“

Finanzbeziehungen zur Stadt

„Der Verlust des Bäderbetriebs von 1,6 Mio. € wurde durch das Ergebnis der Wasserversorgung gedeckt. Nach dem Gesellschaftsvertrag gleicht die Stadt einen verbleibenden Jahresfehlbetrag aus; im Geschäftsjahr war das nicht erforderlich.“

Prognose auf Basis des Wirtschaftsplans

„Grundlage der Prognose ist der vom Aufsichtsrat beschlossene Wirtschaftsplan 2027. Er sieht Umsatzerlöse von 14,8 Mio. € nach 14,1 Mio. € im Berichtsjahr und ein ausgeglichenes Jahresergebnis vor; unterstellt ist die vom Stadtrat beschlossene Anpassung der Wasserpreise zum 1. Januar 2027.“

Risiko aus kommunalen Entscheidungen

„Ein wesentliches Risiko liegt in der Abhängigkeit von Entscheidungen der Stadt über Preise und Zuschüsse. Verzögert sich die beschlossene Preisanpassung um ein halbes Jahr, verfehlt die Gesellschaft das geplante Ergebnis nach eigener Rechnung um etwa 0,4 Mio. €.“

Kommunale Gesellschaften mit lagebericht.io

  • Abschnitte nach Größenklasse, Rechtsform und Merkmalen, darunter die öffentliche Zwecksetzung bei kommunalen Gesellschaften
  • Über 200 Fragen im Katalog; angezeigt werden nur die zutreffenden
  • Zahlenabgleich: erkannte Beträge und Kennzahlen werden gegen Bilanz und GuV geprüft
  • Kommentare, Zuweisung und Freigabe einzelner Abschnitte vor der Aufstellung
  • Ausgabe als PDF und Word mit Unterschriftenblock, Abschnitte auch als Excel; 1.000 € je Geschäftsjahr und Gesellschaft gegen Rechnung

lagebericht.io, ein eigenständiges Produkt der MLR Ventures GmbH, erstellt Lageberichte für Gesellschaften, also auch für eine kommunale GmbH oder AG. Ist die Gesellschaft als kommunal gekennzeichnet, sieht das Regelwerk einen Abschnitt zur öffentlichen Zwecksetzung und ihrer Erreichung vor. Ausgelegt ist das Produkt auf Gesellschaften; landesrechtliche Zusatzangaben für Eigenbetriebe, etwa die Mengen- und Tarifstatistik nach bayerischem Recht, sind nicht als eigener Abschnitt hinterlegt.

Häufige Fragen

Muss eine kleine kommunale GmbH einen Lagebericht aufstellen?

Nach dem HGB nicht, denn § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB stellt kleine Kapitalgesellschaften davon frei. Viele Gemeindeordnungen verlangen aber, dass der Gesellschaftsvertrag Aufstellung und Prüfung nach den Regeln für große Kapitalgesellschaften vorsieht; dann folgt die Pflicht aus dem Gesellschaftsvertrag. In Baden-Württemberg regelt das § 103 GemO, mit der Möglichkeit von Ausnahmen für kleine Gesellschaften.

Braucht ein Eigenbetrieb einen Lagebericht?

Das regelt das Eigenbetriebsrecht des jeweiligen Landes, weil § 263 HGB abweichende landesrechtliche Vorschriften für kommunale Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zulässt. In Bayern verweist die Eigenbetriebsverordnung auf die entsprechende Anwendung des HGB und verlangt zusätzliche Angaben etwa zu Anlagen, Tarifen und Personal. Prüfen Sie Verordnung und Betriebssatzung Ihres Eigenbetriebs.

Muss der Lagebericht eines kommunalen Unternehmens den öffentlichen Zweck behandeln?

Je nach Land ja. Einige Gemeindeordnungen verpflichten die Gemeinde, bei Mehrheitsbeteiligungen auf eine Stellungnahme zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung im Lagebericht oder im Zusammenhang damit hinzuwirken, so § 108 GO NRW. Auch ohne ausdrückliche Pflicht prägt der öffentliche Zweck die Lage eines kommunalen Unternehmens so stark, dass ein Abschnitt dazu sinnvoll ist.

Wer prüft den Lagebericht eines kommunalen Unternehmens?

Bei kommunalen Kapitalgesellschaften ein Abschlussprüfer, häufig mit erweitertem Auftrag nach § 53 HGrG, der auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung umfasst. Bei Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen bestimmt das Landesrecht den Prüfer; in Bayern prüft der Bayerische Kommunale Prüfungsverband oder ein Wirtschaftsprüfer (Art. 107 GO). Hinzu kommen je nach Land örtliche und überörtliche Prüfungsrechte der Kommune.

Wer stellt beim Eigenbetrieb den Lagebericht auf und wer stellt den Abschluss fest?

In Bayern stellt die Werkleitung Jahresabschluss und Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres auf und unterzeichnet beide; festgestellt wird der Jahresabschluss vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Andere Länder regeln Zuständigkeiten und Fristen in ihrem Eigenbetriebsrecht teils abweichend.

Gelten für Stadtwerke besondere Regeln?

Stadtwerke, die als vertikal integrierte Energieversorger, Netzbetreiber oder Gasspeicherbetreiber unter § 6b EnWG fallen, stellen Jahresabschluss und Lagebericht unabhängig von ihrer Rechtsform nach den Vorschriften für Kapitalgesellschaften auf und lassen beide prüfen. Der Lagebericht muss nach § 6b Abs. 7 EnWG auf die regulierten Tätigkeiten eingehen. Die Konzernbefreiungen nach § 264 Abs. 3 und § 264b HGB greifen insoweit nicht.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

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