Finanzinstrumente
Risikoberichterstattung zu Finanzinstrumenten nach § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB: Ziele, Sicherungen, Risiken
Fast jede Gesellschaft verwendet Finanzinstrumente — schon Kundenforderungen und Bankdarlehen gehören dazu. Der Lagebericht muss deshalb auf die Risiken daraus und auf den Umgang mit ihnen eingehen, sobald das für die Beurteilung der Lage von Belang ist. Diese Seite zerlegt die Vorschrift, zeigt an einer fiktiven großen GmbH, wie man das Ausmaß offener Positionen mit Sensitivitäten beschreibt, und liefert Formulierungen für Gesellschaften mit und ohne Sicherungsgeschäfte.
Stand: 2026-10-22
Die Vorschrift, Stück für Stück
§ 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht aus zwei Buchstaben und einer Bedingung. Buchstabe a betrifft den Umgang mit Risiken, Buchstabe b die Risiken selbst; beide beschränken sich auf Finanzinstrumente und greifen nur, wenn die Angaben für die Beurteilung von Lage oder Entwicklung Gewicht haben. Andere Geschäftsrisiken, etwa der Ausfall eines Lieferanten, gehören in den allgemeinen Risikobericht, nicht unter diese Vorschrift. Konkretisiert wird sie in DRS 20.179 bis 187; das DRSC empfiehlt die Regeln auch für den Lagebericht einer einzelnen Gesellschaft (DRS 20.2).
| Bestandteil | Gemeint ist | Fundstelle in DRS 20 |
|---|---|---|
| Risikomanagementziele | Die Grundhaltung: Welche Risiken aus Finanzinstrumenten vermeidet die Gesellschaft grundsätzlich, welche geht sie in welchem Umfang ein? | DRS 20.184 |
| Risikomanagementmethoden | Wie eingegangene Risiken gesteuert werden: Begrenzung, Überwälzung auf Dritte, Limits, Zuständigkeiten | DRS 20.185 |
| Methoden zur Absicherung von Transaktionen, die als Sicherungsgeschäfte bilanziert werden | Systematik, Art und Kategorien der Sicherungsgeschäfte; gesicherte Risikoarten; Art der Sicherungsbeziehung; Sicherstellung der Wirksamkeit; Sicherung erwarteter Transaktionen; ob wirtschaftliche Sicherungen als Bewertungseinheiten abgebildet werden | DRS 20.185 und 186 |
| Preisänderungsrisiken | Risiken aus Zinsen, Wechselkursen, Rohstoff- und Wertpapierkursen (Marktpreisrisiken) | DRS 20.11, 181 und 182 |
| Ausfallrisiken | Teilweiser oder vollständiger Ausfall von Forderungen, Bankguthaben oder Ansprüchen aus Derivaten | DRS 20.11, 181 und 182 |
| Liquiditätsrisiken | Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht erfüllen zu können, einschließlich des Risikos, Mittel nicht oder nur zu schlechteren Bedingungen zu beschaffen | DRS 20.11, 181 und 182 |
| Risiken aus Zahlungsstromschwankungen | Schwankende Zahlungen, etwa aus variabel verzinsten Darlehen oder aus Zahlungen in Fremdwährung | — (im HGB eigens genannt) |
| „sofern von Belang“ | Wesentlichkeit: Berichtet wird, was für die Beurteilung von Lage oder Entwicklung bedeutsam ist; Umfang und Detailtiefe richten sich nach dem Ausmaß der Risiken | DRS 20.179 und 187 |
Was als Finanzinstrument zählt
Das HGB definiert den Begriff nicht. DRS 20.11 versteht darunter alle Verträge, die für eine Seite einen finanziellen Vermögensgegenstand und für die andere eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen. Darunter fallen Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Darlehen, Bankguthaben, Wertpapiere und Derivate wie Zinsswaps, Devisentermingeschäfte oder Optionen. Ob ein Finanzinstrument in der Bilanz steht, spielt keine Rolle: Die Berichtspflicht besteht nach DRS 20.187 auch für nicht bilanzierte Instrumente — das betrifft vor allem Derivate, die nach HGB als schwebende Geschäfte nicht in der Bilanz erscheinen.
Ein Grenzfall sind Warentermingeschäfte für den eigenen Bedarf, etwa auf Energie oder Metalle. Für Bewertungseinheiten gelten sie nach § 254 Satz 2 HGB ausdrücklich als Finanzinstrumente; für die Lageberichterstattung wird ihre Einordnung im Schrifttum nicht einheitlich beurteilt. Wer solche Geschäfte in wesentlichem Umfang abschließt, berichtet im Zweifel darüber.
Daraus folgt: Eine Fehlanzeige wie „Finanzinstrumente werden nicht verwendet“ ist bei einer operativ tätigen Gesellschaft fast nie richtig. Zutreffend ist eher: „Derivative Finanzinstrumente setzt die Gesellschaft nicht ein“ — die Risiken aus Forderungen und Finanzierung bleiben trotzdem zu beurteilen.
Das Ausmaß beschreiben: offene Positionen und Sensitivitäten
Für jede Risikoart sind Art und Ausmaß darzustellen; das Ausmaß bezieht sich nur auf offene Positionen, nicht auf Risiken, die durch konkrete Sicherungsgeschäfte gedeckt sind (DRS 20.182). Beschreiben lässt es sich etwa durch Sensitivitätsanalysen oder Kennzahlen wie den Value at Risk (DRS 20.183). Das Gesetz selbst verlangt nur, auf die Risiken „einzugehen“; eine verbale Darstellung kann genügen. Werden die Risiken intern beziffert und sind die Werte für den Leser wesentlich, sind sie nach DRS 20.152 anzugeben.
Das folgende Beispiel knüpft an die fiktive X-GmbH aus dem Rechenbeispiel zum Wirtschaftsbericht an: Bankverbindlichkeiten 36,0 Mio. €, davon 25,0 Mio. € fest und 11,0 Mio. € variabel verzinst; Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 27,0 Mio. €; rund ein Viertel des Umsatzes in Drittländern, zu einem großen Teil in US-Dollar. Alle Werte sind erfunden und vereinfacht gerechnet.
| Position | Volumen | Gesichert | Offen | Annahme | Wirkung auf das Ergebnis |
|---|---|---|---|---|---|
| Variabel verzinste Bankdarlehen | 11,0 | 8,0 (Zinsswaps) | 3,0 | Zinsanstieg um 1 Prozentpunkt | −0,03 |
| Forderungen in US-Dollar am Stichtag | 4,0 | 3,0 (Devisentermingeschäfte) | 1,0 | US-Dollar 10 % schwächer gegenüber dem Euro | −0,1 |
| Erwartete Umsätze in US-Dollar | 20,0 | 10,0 (Devisentermingeschäfte für erwartete Transaktionen) | 10,0 | US-Dollar 10 % schwächer gegenüber dem Euro | −1,0 |
| Festverzinsliche Bankdarlehen | 25,0 | — | — | Zinsänderungen wirken nur auf den Marktwert, nicht auf den Zinsaufwand | keine, solange planmäßig getilgt wird |
Ziele und Methoden: was in die Beschreibung gehört
- Grundhaltung: zum Beispiel, dass Derivate nur zur Sicherung bestehender oder erwarteter Grundgeschäfte und nie zu Handelszwecken abgeschlossen werden (DRS 20.184).
- Zuständigkeit und Abläufe: wer Sicherungsgeschäfte abschließt, wer sie genehmigt und wie oft Positionen und Limits überwacht werden.
- Sicherungsquoten und Limits: welcher Anteil der Fremdwährungsumsätze oder der variablen Finanzierung gesichert werden soll und welche offene Position höchstens zulässig ist.
- Art der Sicherungsbeziehung: Absicherung einzelner Posten, von Postengruppen oder von Nettopositionen (DRS 20.185 Buchstabe b).
- Wirksamkeit: wie sichergestellt wird, dass die Sicherung ihren Zweck erfüllt, etwa durch übereinstimmende Laufzeiten und Beträge und laufende Beobachtung der Limits (DRS 20.185 Buchstabe c).
- Erwartete Transaktionen: ob und in welchem Umfang auch geplante, noch nicht kontrahierte Umsätze oder Einkäufe gesichert werden (antizipative Sicherungsbeziehungen, DRS 20.185 Buchstabe d).
- Bilanzielle Abbildung: ob wirtschaftliche Sicherungsbeziehungen im Jahresabschluss als Bewertungseinheiten nach § 254 HGB abgebildet werden (DRS 20.186).
Musterformulierungen für eine Gesellschaft mit Sicherungsgeschäften
Beispieltexte für die erfundene X-GmbH, passend zu den Zahlen oben.
Ziele und Grundsätze
„Die Gesellschaft setzt derivative Finanzinstrumente ausschließlich zur Sicherung von Zins- und Währungsrisiken aus bestehenden oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Grundgeschäften ein; Geschäfte zu Handelszwecken werden nicht abgeschlossen. Sicherungsgeschäfte schließt die Finanzabteilung nach Genehmigung durch die Geschäftsführung ausschließlich mit Banken ab, mit denen eine Kreditbeziehung besteht. Offene Positionen und Sicherungsquoten werden monatlich an die Geschäftsführung berichtet.“
Zinsänderungs- und Zahlungsstromrisiken
„Von den Bankverbindlichkeiten über 36,0 Mio. € sind 25,0 Mio. € fest verzinst. Für 8,0 Mio. € der variabel verzinsten Darlehen hat die Gesellschaft den Zins durch Zinsswaps mit übereinstimmender Laufzeit und gleichem Betrag festgeschrieben; Darlehen und Swaps werden als Bewertungseinheit nach § 254 HGB abgebildet. Ein Anstieg der Marktzinsen um einen Prozentpunkt würde den Zinsaufwand der folgenden zwölf Monate um rund 0,03 Mio. € erhöhen.“
Währungsrisiken
„Rund ein Viertel der Umsatzerlöse entsteht in Drittländern, zu einem großen Teil in US-Dollar, während die Kosten ganz überwiegend in Euro anfallen. Die Gesellschaft sichert Forderungen in US-Dollar zu mindestens 75 % und die für die nächsten zwölf Monate erwarteten US-Dollar-Umsätze zu rund 50 % durch Devisentermingeschäfte. Eine Abwertung des US-Dollars um 10 % gegenüber dem Euro würde das Ergebnis der folgenden zwölf Monate auf Basis der offenen Positionen um rund 1,1 Mio. € mindern.“
Ausfallrisiken
„Ausfallrisiken bestehen vor allem bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von 27,0 Mio. €. Rund 60 % davon sind durch eine Warenkreditversicherung gedeckt; Kunden in Drittländern liefern wir überwiegend gegen Akkreditiv. Für alle Kunden gelten Kreditlimits, die bei Überschreitung eine Freigabe durch die Geschäftsführung erfordern. Forderungsausfälle waren in den vergangenen Jahren unbedeutend. Guthaben und Sicherungsgeschäfte unterhält die Gesellschaft nur bei Banken mit guter Bonität.“
Liquiditätsrisiken
„Die Gesellschaft steuert ihre Liquidität mit einer rollierenden Planung über zwölf Monate. Von den Bankverbindlichkeiten über 36,0 Mio. € werden 6,0 Mio. € im Jahr 2026 fällig, 22,0 Mio. € bis Ende 2030 und der Rest später; dem stehen flüssige Mittel von 9,0 Mio. € und eine ungenutzte Betriebsmittellinie von 15,0 Mio. € gegenüber. Die Kreditverträge enthalten Finanzkennzahlen zur Eigenkapitalquote und zur Verschuldung, deren Verletzung zu einer Kündigung berechtigen würde; sie wurden zum Stichtag mit deutlichem Abstand eingehalten.“
Formulierung für eine Gesellschaft ohne Derivate
Für eine mittelgroße Gesellschaft mit einfacher Finanzierung genügt eine kurze, aber vollständige Darstellung. Sie sollte trotzdem jede der vier Risikoarten ansprechen und sagen, warum ein Risiko gering ist.
„Derivative Finanzinstrumente setzt die Gesellschaft nicht ein. Die Bankdarlehen sind bis zum Ende ihrer Laufzeit fest verzinst, sodass Zinsänderungen den Zinsaufwand nicht beeinflussen; Geschäfte in fremder Währung tätigt die Gesellschaft nicht. Ausfallrisiken aus Kundenforderungen begrenzen Bonitätsprüfungen vor Auftragsannahme und ein konsequentes Mahnwesen; größere Ausfälle gab es in den letzten Jahren nicht. Ihre Zahlungsfähigkeit sichert die Gesellschaft durch eine monatlich fortgeschriebene Liquiditätsplanung und eine nicht genutzte Kontokorrentlinie. Wesentliche Risiken aus Zahlungsstromschwankungen bestehen nicht.“
Abgrenzung zu den Angaben im Anhang
Mehrere Angaben zu Finanzinstrumenten stehen nicht im Lagebericht, sondern im Anhang — und beide müssen zueinander passen. Eine Besonderheit bietet § 285 Nr. 23 HGB: Die Angaben zu Bewertungseinheiten dürfen statt im Anhang im Lagebericht gemacht werden; dann müssen sie dort in vollem Umfang stehen.
| Thema | Lagebericht | Anhang |
|---|---|---|
| Ziele, Methoden, Risikoarten und ihr Ausmaß | § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB | — |
| Nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierte Derivate: Art, Umfang, Zeitwert, Buchwert | — | § 285 Nr. 19 HGB (kleine Gesellschaften nach § 288 Abs. 1 HGB befreit) |
| Bewertungseinheiten: einbezogene Beträge, abgesicherte Risiken, Wirksamkeit, erwartete Transaktionen | wahlweise hier | § 285 Nr. 23 HGB, soweit nicht im Lagebericht |
| Fälligkeiten und Sicherheiten der Verbindlichkeiten | Fälligkeitsstruktur in der Finanzlage (DRS 20.82) | § 285 Nr. 1 HGB, Restlaufzeitvermerke nach § 268 Abs. 5 HGB |
Häufige Fehler
- „Finanzinstrumente werden nicht eingesetzt“, obwohl Forderungen, Verbindlichkeiten und Bankdarlehen bestehen.
- Ein pauschaler Hinweis auf ein vorhandenes Risikomanagementsystem statt einer Beschreibung von Zielen und Methoden für Finanzinstrumente.
- Das Ausmaß wird für gesicherte statt für offene Positionen angegeben, oder es fehlt ganz, obwohl intern Sensitivitäten gerechnet werden.
- Sicherungsgeschäfte werden erwähnt, aber nicht gesagt, welche Risiken gesichert sind und ob Bewertungseinheiten gebildet wurden.
- Finanzkennzahlen in Kreditverträgen und ihre Folgen bei Verletzung fehlen, obwohl sie das Liquiditätsrisiko bestimmen.
- Lagebericht und Anhang beschreiben dieselben Sicherungsgeschäfte mit unterschiedlichen Beträgen.
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Häufige Fragen
Was verlangt § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB?
Eine Darstellung, wie die Gesellschaft mit Risiken aus Finanzinstrumenten umgeht — Ziele, Methoden, Sicherungsgeschäfte — und welchen Preis-, Ausfall-, Liquiditäts- und Zahlungsstromrisiken sie ausgesetzt ist. Das gilt, soweit die Angaben für das Bild von Lage und künftiger Entwicklung wesentlich sind.
Muss eine GmbH ohne Derivate über Finanzinstrumente berichten?
In aller Regel ja, wenn auch kurz. Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und Bankdarlehen sind Finanzinstrumente, aus denen Ausfall-, Liquiditäts- und gegebenenfalls Zinsrisiken entstehen. Die Darstellung kann knapp ausfallen, wenn die Risiken gering sind, und sollte begründen, warum.
Was sind Risiken aus Zahlungsstromschwankungen?
Risiken, dass künftige Zahlungen aus Finanzinstrumenten in ihrer Höhe schwanken, etwa Zinszahlungen auf variabel verzinste Darlehen oder Zahlungseingänge in fremder Währung. Sie unterscheiden sich vom Preisänderungsrisiko, das den Wert eines Instruments betrifft, etwa den Marktwert eines festverzinslichen Darlehens.
Müssen die Risiken aus Finanzinstrumenten beziffert werden?
Das Gesetz verlangt nur, darauf einzugehen; eine verbale Darstellung kann genügen. DRS 20.182 und 183 sehen aber vor, das Ausmaß offener Positionen darzustellen, etwa mit Sensitivitätsanalysen. Werden die Risiken intern beziffert und sind die Werte wesentlich, sind sie nach DRS 20.152 anzugeben.
Gilt die Pflicht auch für mittelgroße Gesellschaften?
Ja. § 289 Abs. 2 HGB gilt für jeden Lagebericht. Die Pflicht trifft mittelgroße wie große Kapitalgesellschaften und ebenso bestimmte Personenhandelsgesellschaften wie die typische GmbH & Co. KG, für die § 264a HGB entsprechende Regeln vorsieht. Der Umfang richtet sich nach Art und Ausmaß der Risiken.
Wo im Lagebericht steht die Berichterstattung über Finanzinstrumente?
Entweder in einem eigenen Abschnitt oder innerhalb des Chancen- und Risikoberichts; DRS 20.180 erlaubt die Integration, wenn Klarheit und Übersichtlichkeit nicht leiden. Viele Gesellschaften wählen einen eigenen Unterabschnitt am Ende des Risikoberichts.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 289 HGB — Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b: Risikoberichterstattung zu Finanzinstrumenten
- § 254 HGB — Bewertungseinheiten; Warentermingeschäfte gelten dafür als Finanzinstrumente
- § 285 HGB — Nr. 19 (Derivate) und Nr. 23 (Bewertungseinheiten) im Anhang
- § 288 HGB — Größenabhängige Erleichterungen bei Anhangangaben
- DRS 20 Konzernlagebericht (DRSC) — Tz. 11 (Definitionen), 152 (Quantifizierung), 179 bis 187 (Risiken aus Finanzinstrumenten)
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