Nachtragsbericht
Nachtragsbericht und Lagebericht: was nach dem Abschlussstichtag passiert und wohin es gehört
Zwischen Abschlussstichtag und Aufstellung vergehen oft Monate, in denen ein Großkunde kündigen, eine Halle brennen oder eine Kreditlinie wegfallen kann. Diese Seite erklärt, warum solche Vorgänge heute im Anhang stehen, wie man wertaufhellende von wertbegründenden Ereignissen trennt und was der Lagebericht trotzdem aufnehmen muss.
Stand: 2026-10-22
Vom Lagebericht in den Anhang: die Rechtsentwicklung
Bis zum Geschäftsjahr 2015 sah § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB in der damaligen Fassung vor, dass der Lagebericht auch auf Vorgänge von besonderer Bedeutung eingeht, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind. Dieser Abschnitt hieß in der Praxis Nachtragsbericht.
Das BilRUG vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) hat diese Nummer in Art. 1 Nr. 24 aufgehoben und die folgenden Nummern nachrücken lassen. Zugleich wurde § 285 HGB um die Nummer 33 ergänzt, die dieselben Vorgänge im Anhang verlangt; für den Konzern gilt § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB. Nach Art. 75 Abs. 1 EGHGB sind die neuen Fassungen erstmals auf Abschlüsse und Lageberichte für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
Der Name Nachtragsbericht ist geblieben; gemeint ist heute die Anhangangabe. DRS 20 wurde 2016 durch den Änderungsstandard DRÄS 6 angepasst: Tz. 114 enthält seither statt einer Pflichtangabe die Empfehlung, im Lagebericht auf die Anhangangaben zu verweisen; Tz. 115 wurde aufgehoben.
Was § 285 Nr. 33 HGB verlangt
Anzugeben sind Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind und sich deshalb weder in der Bilanz noch in der GuV niedergeschlagen haben; zu nennen sind ihre Art und ihre finanziellen Auswirkungen. Es geht also um Ereignisse, die nicht mehr in die Zahlen des abgelaufenen Jahres gehören, die aber ein Leser kennen muss, um den Abschluss richtig einzuordnen.
Wann ein Vorgang besondere Bedeutung hat, sagt das Gesetz nicht. Die frühere, inzwischen aufgehobene Textziffer DRS 20.115 gab eine brauchbare Denkhilfe: Besondere Bedeutung hat ein Vorgang, wenn er eine deutlich andere Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erfordert hätte, hätte er sich schon vor dem Stichtag ereignet.
Die Angabe trifft mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB von § 285 Nr. 33 HGB befreit, Kleinstkapitalgesellschaften brauchen unter den Voraussetzungen von § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB gar keinen Anhang. Zu berücksichtigen sind Vorgänge bis zur Aufstellung des Abschlusses. Werden Abschluss oder Lagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts noch geändert, muss der Abschlussprüfer sie nach § 316 Abs. 3 HGB erneut prüfen, soweit die Änderung es erfordert.
Wertaufhellend oder wertbegründend
Die erste Frage ist immer, ob ein Ereignis die Zahlen zum Stichtag korrigiert oder etwas Neues ist. Die Einordnung im Einzelfall kann abweichen; die Tabelle zeigt typische Fälle.
Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Stichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, auch wenn sie erst zwischen Stichtag und Aufstellung bekannt werden. Solche wertaufhellenden Erkenntnisse ändern die Bilanz, etwa eine Forderungswertberichtigung, und gehören deshalb nicht in die Nachtragsangabe. Wertbegründende Ereignisse haben ihre Ursache dagegen erst nach dem Stichtag; sie bleiben in der Bilanz unberücksichtigt und sind, wenn sie besondere Bedeutung haben, nach § 285 Nr. 33 HGB im Anhang anzugeben.
| Ereignis nach dem Stichtag | Einordnung | Anhang (§ 285 Nr. 33) | Lagebericht |
|---|---|---|---|
| Ein Kunde, der schon am Stichtag in Zahlungsschwierigkeiten war, beantragt im Februar Insolvenz | in der Regel wertaufhellend: Wertberichtigung der Forderung in der Bilanz | keine Nachtragsangabe | Risikobericht, falls weitere Kunden ähnlich gefährdet sind |
| Brand in der Produktionshalle im Januar | wertbegründend | Art des Schadens und erwartete finanzielle Auswirkungen, auch Versicherungsleistungen | Prognose für Umsatz und Ergebnis anpassen, Risiko von Lieferausfällen darstellen |
| Der größte Kunde kündigt im März den Rahmenvertrag | wertbegründend | Angabe, wenn der Umsatzanteil erheblich ist | Prognosebericht und Risikobericht; prüfen, ob ein bestandsgefährdendes Risiko zu benennen ist (DRS 20.148) |
| Erwerb eines Betriebs oder einer Beteiligung im Februar | wertbegründend | Art des Erwerbs und finanzielle Auswirkungen, etwa Kaufpreis und Finanzierung | Annahmen und Zusammensetzung der Prognose anpassen |
| Die Hausbank kündigt eine wesentliche Kreditlinie | wertbegründend | Angabe mit Auswirkungen auf die Finanzierung | Finanzlage, Liquiditätsrisiko, gegebenenfalls Fortführungsannahme |
| Urteil in einem Rechtsstreit, der am Stichtag schon anhängig war | in der Regel wertaufhellend: Rückstellung anpassen | meist keine Nachtragsangabe | Prognose nur, wenn das Urteil die künftige Entwicklung prägt |
Was der Lagebericht trotzdem berücksichtigen muss
Die Verlagerung in den Anhang betrifft die Beschreibung des Ereignisses — nicht seine Folgen für die Zukunft.
- Prognosebericht: § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB verlangt eine Beurteilung der voraussichtlichen Entwicklung mit dem Wissen bei Aufstellung. Ein Ereignis nach dem Stichtag, das den Umsatz oder das Ergebnis des Folgejahres verändert, gehört in die Prognose und ihre Annahmen (DRS 20.120).
- Risikobericht: Neue oder verschärfte Risiken aus Ereignissen nach dem Stichtag sind darzustellen. Würde ein Risiko bei Eintritt den Bestand gefährden, ist es als solches zu bezeichnen (DRS 20.148); der Beurteilungszeitraum beträgt dafür mindestens ein Jahr ab Stichtag (DRS 20.156).
- Gesamtaussage zum Geschäftsverlauf: Nach DRS 20.58 fließen in die Gesamtaussage auch Erkenntnisse nach dem Schluss des Berichtszeitraums ein.
- Verweis: DRS 20.114 empfiehlt, im Lagebericht auf die Anhangangaben zu verweisen, wenn Vorgänge nach dem Stichtag das Bild von Geschäftsverlauf, Lage oder voraussichtlicher Entwicklung beeinflussen, und anzugeben, wenn keine solchen Vorgänge eingetreten sind.
- Einklang: Nach § 317 Abs. 2 HGB gehört zur Prüfung auch, ob Lagebericht und Jahresabschluss zusammenpassen. Eine Nachtragsangabe im Anhang, die in der Prognose keine Spur hinterlässt, fällt dabei auf.
Musterformulierungen
Die Angaben sind erfundene Beispiele.
Im Anhang
„Am 14. Januar 2026 wurde die Lagerhalle am Standort Nord durch einen Brand beschädigt. Den Sachschaden schätzen wir auf rund 0,8 Mio. €; er ist nach unserer derzeitigen Einschätzung weitgehend durch Versicherungen gedeckt. Durch den Ausfall erwarten wir im ersten Quartal 2026 Umsatzeinbußen von rund 0,5 Mio. €.“
Im Lagebericht, mit Verweis
„Zu Vorgängen von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag verweisen wir auf die Angaben im Anhang. Die Folgen des Brandes vom 14. Januar 2026 sind in unserer Umsatz- und Ergebnisprognose für 2026 berücksichtigt.“
Im Lagebericht, ohne Vorgänge
„Vorgänge von besonderer Bedeutung sind nach dem Schluss des Geschäftsjahres nicht eingetreten.“
Häufige Fehler
- Der Lagebericht enthält noch einen Nachtragsbericht wie vor 2016, im Anhang fehlt die Pflichtangabe nach § 285 Nr. 33 HGB.
- Ein wertaufhellendes Ereignis wird im Anhang beschrieben, statt die Bilanz zu korrigieren.
- Die Anhangangabe nennt ein Ereignis, die Prognose rechnet aber weiter mit den alten Annahmen.
- Die Angabe beschreibt die Art des Vorgangs, nicht aber seine finanziellen Auswirkungen.
So geht es mit lagebericht.io
- Fragebogen je Abschnitt, zugeschnitten auf Größenklasse, Rechtsform und Kapitalmarktorientierung
- Kommentare, Änderungsverfolgung, Zuweisung und Freigabe je Abschnitt, damit Anhang und Lagebericht aufeinander abgestimmt werden können
- Ausgabe als PDF-, Word- und Excel-Datei mit Unterschriftenblock
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lagebericht.io erstellt den Lagebericht, nicht den Anhang: Die Angabe nach § 285 Nr. 33 HGB entsteht dort, wo Bilanz, GuV und Anhang erstellt werden, etwa bei Ihrer Kanzlei oder mit jahresabschluss.io. Ereignisse nach dem Stichtag, die Ihre Erwartungen verändern, tragen Sie in die Antworten zum Prognose- und Risikobericht ein; der KI-Entwurf je Abschnitt entsteht aus diesen Antworten und Ihren Zahlen.
Häufige Fragen
Gehört der Nachtragsbericht in den Lagebericht oder in den Anhang?
In den Anhang. Seit dem BilRUG verlangt § 285 Nr. 33 HGB die Angabe von Vorgängen von besonderer Bedeutung nach dem Stichtag im Anhang; die frühere Regel in § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB wurde aufgehoben. Der Lagebericht verweist darauf und berücksichtigt die Folgen in Prognose und Risikobericht.
Seit wann gilt die Verlagerung in den Anhang?
Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen haben, also bei kalendergleichem Geschäftsjahr erstmals für 2016 (Art. 75 Abs. 1 EGHGB). Lageberichte für frühere Geschäftsjahre folgten noch der alten Fassung.
Muss eine kleine GmbH Vorgänge nach dem Stichtag angeben?
Nicht im Anhang: Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB von der Angabe nach § 285 Nr. 33 HGB befreit, und einen Lagebericht müssen sie nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB nicht aufstellen. Wertaufhellende Erkenntnisse sind aber auch bei kleinen Gesellschaften in der Bilanz zu berücksichtigen.
Was schreibe ich, wenn nach dem Stichtag nichts Besonderes passiert ist?
DRS 20.114 empfiehlt dann einen kurzen Hinweis im Lagebericht, etwa: „Vorgänge von besonderer Bedeutung sind nach dem Schluss des Geschäftsjahres nicht eingetreten.“ Der Satz erspart dem Leser die Suche im Anhang.
Bis zu welchem Zeitpunkt sind Ereignisse zu berücksichtigen?
Bis zur Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht. Wird beides nach Vorlage des Prüfungsberichts noch geändert, ist erneut zu prüfen, soweit die Änderung es erfordert (§ 316 Abs. 3 HGB).
Was unterscheidet wertaufhellende von wertbegründenden Ereignissen?
Wertaufhellende Ereignisse liefern nach dem Stichtag bessere Erkenntnis über Verhältnisse, die am Stichtag schon bestanden, und werden nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB in der Bilanz berücksichtigt. Wertbegründende Ereignisse haben ihre Ursache erst nach dem Stichtag; sie ändern die Bilanz nicht und sind bei besonderer Bedeutung im Anhang anzugeben.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 285 HGB — Nr. 33: Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres
- § 288 HGB — Abs. 1 Nr. 1: Befreiung kleiner Kapitalgesellschaften
- § 252 HGB — Abs. 1 Nr. 4: Berücksichtigung wertaufhellender Erkenntnisse
- § 289 HGB — Inhalt des Lageberichts in der Fassung nach dem BilRUG
- Art. 75 EGHGB — Erstanwendung der BilRUG-Fassungen auf Geschäftsjahre ab 2016
- DRS 20 Konzernlagebericht (DRSC) — Tz. 58, 114 (Fassung DRÄS 6), 120, 148 und 156
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